Schweizerische Bundesbahnen. Aufsicht durch Bundesrat und Verwaltung

ShortId
95.3201
Id
19953201
Updated
25.06.2025 02:08
Language
de
Title
Schweizerische Bundesbahnen. Aufsicht durch Bundesrat und Verwaltung
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Bundesverfassung ist der Bund allgemein zuständig für den Eisenbahnbereich (Art. 26 BV). Der Gesetzgeber hat diese Kompetenz mit der Errichtung eines nicht autonomen Regiebetriebes ausgestaltet: der SBB (vgl. u. a. Bundesgesetz vom 23. Juni 1944 über die Schweizerischen Bundesbahnen, SBBG, und die entsprechende Verordnung vom 29. Juni 1988, SBBV).</p><p>Die leitenden Organe der Schweizerischen Bundesbahnen sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung (Generaldirektion und Kreisdirektionen).</p><p>Die Aufsicht über die Verwaltung steht dem Verwaltungsrat zu (Art. 10 SBBG), während die Generaldirektion die oberste Leitung und Geschäftsführung besorgt (Art. 12 SBBG). Beide Organe sind für ihre Geschäftsführung dem Bundesrat verantwortlich.</p><p>Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt der SBB aus (Art. 8 Abs. 1 SBBG), und zwar über das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (Art. 37 SBBV) und das Bundesamt für Verkehr.</p><p>Wie die neulichen Untersuchungen der Geschäftsprüfungskommission gezeigt haben - insbesondere diejenigen über die Aufsicht von Bundesrat und Bundesverwaltung bei der Umsetzung des Konzepts "Bahn 2000" -, sind die Rollen, Kompetenzen und Verantwortungen zwischen den verschiedenen mit der Aufsicht über die SBB betrauten Stellen ungenügend umschrieben. Dies kann zu Doppelspurigkeiten führen und gewisse Funktionsmängel verursachen.</p><p>Am 20. Januar 1995 richtete die Geschäftsprüfungskommission eine Empfehlung an den Bundesrat, in der sie ihn ersuchte, detailliert auszuführen, wie er die Aufsicht versteht, die das EVED über die SBB auszuüben hat. In seiner Antwort vom 15. Februar 1995 legte der Bundesrat seine Auffassung von der Aufsicht des EVED über das Konzept "Bahn 2000" ausführlich dar, ohne dabei allerdings ein Gesamtkonzept für die SBB-Aufsicht zu geben. In diesem Sinne erfüllte die Antwort des Bundesrates die Erwartungen der Kommission nicht.</p><p>Die Kommission ist der Auffassung, dass die Beziehungen zwischen Bundesrat, EVED, BAV und den SBB in Zukunft klar umschrieben werden müssen, und sie erwartet vom Bundesrat, dass er ein - über den Einzelfall von "Bahn 2000" hinausgehendes - Gesamtkonzept der Aufsicht von Bundesrat und Verwaltung über die SBB darlegt. Dies erscheint besonders hinsichtlich künftiger Eisenbahn-Grossprojekte sinnvoll.</p>
  • <p>1. Der Bundesrat wird beauftragt:</p><p>a. im Leitbild der SBB zu umschreiben, wie er in Zukunft seine Rolle bei der Ausübung seiner Aufsicht über die SBB versteht, insbesondere in bezug auf:</p><p>- die Aufsichtsorgane: Eidgenössisches Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (EVED), Bundesamt für Verkehr (BAV) usw.;</p><p>- die beaufsichtigten Organe: Verwaltungsrat der SBB und/oder Generaldirektion der SBB;</p><p>- das Ziel und den Umfang dieser Aufsicht (Aufsicht oder Oberaufsicht, politische Aufsicht oder Aufsicht über die Geschäftsführung, strategisches oder operatives Controlling; Kontrolle über die Realisierung des Leistungsauftrags usw.).</p><p>b. die Informations- und Aktionsmittel der Aufsichtsorgane festzulegen.</p><p>2. Der Bundesrat wird beauftragt, in den Gesetzesbestimmungen, welche das SBB-Leitbild nach sich ziehen wird, die Rollen, Kompetenzen und Verantwortungen festzulegen, welche dem Bundesrat, dem EVED, dem BAV, dem SBB-Verwaltungsrat und der SBB-Generaldirektion bei der Aufsicht über die SBB zukommen.</p>
  • Schweizerische Bundesbahnen. Aufsicht durch Bundesrat und Verwaltung
State
Erledigt
Related Affairs
  • 19950011
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Bundesverfassung ist der Bund allgemein zuständig für den Eisenbahnbereich (Art. 26 BV). Der Gesetzgeber hat diese Kompetenz mit der Errichtung eines nicht autonomen Regiebetriebes ausgestaltet: der SBB (vgl. u. a. Bundesgesetz vom 23. Juni 1944 über die Schweizerischen Bundesbahnen, SBBG, und die entsprechende Verordnung vom 29. Juni 1988, SBBV).</p><p>Die leitenden Organe der Schweizerischen Bundesbahnen sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung (Generaldirektion und Kreisdirektionen).</p><p>Die Aufsicht über die Verwaltung steht dem Verwaltungsrat zu (Art. 10 SBBG), während die Generaldirektion die oberste Leitung und Geschäftsführung besorgt (Art. 12 SBBG). Beide Organe sind für ihre Geschäftsführung dem Bundesrat verantwortlich.</p><p>Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt der SBB aus (Art. 8 Abs. 1 SBBG), und zwar über das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (Art. 37 SBBV) und das Bundesamt für Verkehr.</p><p>Wie die neulichen Untersuchungen der Geschäftsprüfungskommission gezeigt haben - insbesondere diejenigen über die Aufsicht von Bundesrat und Bundesverwaltung bei der Umsetzung des Konzepts "Bahn 2000" -, sind die Rollen, Kompetenzen und Verantwortungen zwischen den verschiedenen mit der Aufsicht über die SBB betrauten Stellen ungenügend umschrieben. Dies kann zu Doppelspurigkeiten führen und gewisse Funktionsmängel verursachen.</p><p>Am 20. Januar 1995 richtete die Geschäftsprüfungskommission eine Empfehlung an den Bundesrat, in der sie ihn ersuchte, detailliert auszuführen, wie er die Aufsicht versteht, die das EVED über die SBB auszuüben hat. In seiner Antwort vom 15. Februar 1995 legte der Bundesrat seine Auffassung von der Aufsicht des EVED über das Konzept "Bahn 2000" ausführlich dar, ohne dabei allerdings ein Gesamtkonzept für die SBB-Aufsicht zu geben. In diesem Sinne erfüllte die Antwort des Bundesrates die Erwartungen der Kommission nicht.</p><p>Die Kommission ist der Auffassung, dass die Beziehungen zwischen Bundesrat, EVED, BAV und den SBB in Zukunft klar umschrieben werden müssen, und sie erwartet vom Bundesrat, dass er ein - über den Einzelfall von "Bahn 2000" hinausgehendes - Gesamtkonzept der Aufsicht von Bundesrat und Verwaltung über die SBB darlegt. Dies erscheint besonders hinsichtlich künftiger Eisenbahn-Grossprojekte sinnvoll.</p>
    • <p>1. Der Bundesrat wird beauftragt:</p><p>a. im Leitbild der SBB zu umschreiben, wie er in Zukunft seine Rolle bei der Ausübung seiner Aufsicht über die SBB versteht, insbesondere in bezug auf:</p><p>- die Aufsichtsorgane: Eidgenössisches Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (EVED), Bundesamt für Verkehr (BAV) usw.;</p><p>- die beaufsichtigten Organe: Verwaltungsrat der SBB und/oder Generaldirektion der SBB;</p><p>- das Ziel und den Umfang dieser Aufsicht (Aufsicht oder Oberaufsicht, politische Aufsicht oder Aufsicht über die Geschäftsführung, strategisches oder operatives Controlling; Kontrolle über die Realisierung des Leistungsauftrags usw.).</p><p>b. die Informations- und Aktionsmittel der Aufsichtsorgane festzulegen.</p><p>2. Der Bundesrat wird beauftragt, in den Gesetzesbestimmungen, welche das SBB-Leitbild nach sich ziehen wird, die Rollen, Kompetenzen und Verantwortungen festzulegen, welche dem Bundesrat, dem EVED, dem BAV, dem SBB-Verwaltungsrat und der SBB-Generaldirektion bei der Aufsicht über die SBB zukommen.</p>
    • Schweizerische Bundesbahnen. Aufsicht durch Bundesrat und Verwaltung

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