Wahrung von Berufsgeheimnissen bei Überwachungen des Post- und Fernmeldeverkehrs
- ShortId
-
95.3202
- Id
-
19953202
- Updated
-
25.06.2025 02:07
- Language
-
de
- Title
-
Wahrung von Berufsgeheimnissen bei Überwachungen des Post- und Fernmeldeverkehrs
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Die Motion Stucky (93.3477) vom 6. Oktober 1993, Überwachung von Telekommunikationen mit Berufsgeheimnisträgern, hat eine wichtige Problematik aufgeworfen, die nach einem raschen Füllen der Gesetzeslücken ruft. Sie schiesst jedoch einerseits über das Ziel hinaus, weil sie strafbare Handlungen der Berufsgeheimnisträger privilegiert und weil sie technisch und administrativ kaum durchführbar wäre; andererseits bleibt sie hinter den heutigen Bedürfnissen zurück, weil sie keinen angemessenen Schutz für den Postverkehr vorsieht.</p><p>Gegen Berufsgeheimnisträger sollen nur dann Überwachungsmassnahmen angeordnet werden können, wenn sie selber einer schweren Straftat verdächtigt werden oder wenn eine tatverdächtige Person ihren Fernmeldeanschluss benutzt (z. B. Angestellte, Familienangehörige). Bei allen diesen Überwachungen muss jedoch durch im Einzelfall festzulegende geeignete Massnahmen sichergestellt werden, dass die mit der Untersuchung betrauten Personen nur diejenigen Postsendungen oder Gesprächsaufzeichnungen ausgehändigt bekommen, die keine Berufsgeheimnisse enthalten, für welche der Berufsgeheimnisträger ein Zeugnisverweigerungsrecht besitzt. Dies kann z. B. dadurch erfolgen, dass vor der Aushändigung die Sendungen und Gesprächsaufzeichnungen von einer nicht in die Untersuchung einbezogenen Person daraufhin durchgesehen werden, ob sie Berufsgeheimnisse enthalten. Gesprächsaufzeichnungen mit Informationen, die Berufsgeheimnisse enthalten, sind umgehend zu vernichten, Postsendungen auszuliefern.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, ausserhalb des Legislaturprogramms die Bestimmungen über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs durch Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone wie folgt zu revidieren:</p><p>Es müssen mit jeder Anordnung der Überwachung eines Trägers von Berufsgeheimnissen geeignete Schutzmassnahmen getroffen werden, damit den mit der Untersuchung betrauten Personen keine Berufsgeheimnisse der überwachten Personen zur Kenntnis gelangen können, ausgenommen, wenn unter dem Deckmantel des Berufsgeheimnisses Straftaten begangen werden.</p>
- Wahrung von Berufsgeheimnissen bei Überwachungen des Post- und Fernmeldeverkehrs
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Motion Stucky (93.3477) vom 6. Oktober 1993, Überwachung von Telekommunikationen mit Berufsgeheimnisträgern, hat eine wichtige Problematik aufgeworfen, die nach einem raschen Füllen der Gesetzeslücken ruft. Sie schiesst jedoch einerseits über das Ziel hinaus, weil sie strafbare Handlungen der Berufsgeheimnisträger privilegiert und weil sie technisch und administrativ kaum durchführbar wäre; andererseits bleibt sie hinter den heutigen Bedürfnissen zurück, weil sie keinen angemessenen Schutz für den Postverkehr vorsieht.</p><p>Gegen Berufsgeheimnisträger sollen nur dann Überwachungsmassnahmen angeordnet werden können, wenn sie selber einer schweren Straftat verdächtigt werden oder wenn eine tatverdächtige Person ihren Fernmeldeanschluss benutzt (z. B. Angestellte, Familienangehörige). Bei allen diesen Überwachungen muss jedoch durch im Einzelfall festzulegende geeignete Massnahmen sichergestellt werden, dass die mit der Untersuchung betrauten Personen nur diejenigen Postsendungen oder Gesprächsaufzeichnungen ausgehändigt bekommen, die keine Berufsgeheimnisse enthalten, für welche der Berufsgeheimnisträger ein Zeugnisverweigerungsrecht besitzt. Dies kann z. B. dadurch erfolgen, dass vor der Aushändigung die Sendungen und Gesprächsaufzeichnungen von einer nicht in die Untersuchung einbezogenen Person daraufhin durchgesehen werden, ob sie Berufsgeheimnisse enthalten. Gesprächsaufzeichnungen mit Informationen, die Berufsgeheimnisse enthalten, sind umgehend zu vernichten, Postsendungen auszuliefern.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, ausserhalb des Legislaturprogramms die Bestimmungen über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs durch Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone wie folgt zu revidieren:</p><p>Es müssen mit jeder Anordnung der Überwachung eines Trägers von Berufsgeheimnissen geeignete Schutzmassnahmen getroffen werden, damit den mit der Untersuchung betrauten Personen keine Berufsgeheimnisse der überwachten Personen zur Kenntnis gelangen können, ausgenommen, wenn unter dem Deckmantel des Berufsgeheimnisses Straftaten begangen werden.</p>
- Wahrung von Berufsgeheimnissen bei Überwachungen des Post- und Fernmeldeverkehrs
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