Asylverfahren ohne Ausweis-Papiere. Gesetzesrevision

ShortId
95.3206
Id
19953206
Updated
10.04.2024 08:10
Language
de
Title
Asylverfahren ohne Ausweis-Papiere. Gesetzesrevision
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) am 3. Mai 1995 aufgehobene Weisung über die Abgabe von Identitätsausweisen in den Empfangsstellen hielt fest, dass Asylsuchende, die sich ohne Ausweispapiere bei einer Empfangsstelle meldeten und nicht glaubhaft machen konnten, dass sie tatsächlich über keinen Identitätsnachweis verfügten, auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und aufgefordert wurden, ihre Ausweise beizubringen. Diese Regelung stellte kein Zulassungsverfahren zum Asylverfahren, sondern eine Mitwirkungsverpflichtung vor Hängigkeit des Asylgesuchs dar. Der in der Motion vertretene Standpunkt, wonach das BFF gemäss dieser Weisung Asylsuchende ohne gültige Papiere nicht zum Verfahren zugelassen habe, geht daher von einer falschen Annahme aus.</p><p>Die Schaffung eines eigentlichen Zulassungsverfahrens zum Asylverfahren würde eine grundsätzliche Neukonzeption des Verfahrens darstellen. Bundesrat und Parlament haben sich bereits im Rahmen des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren (AVB) mit dieser Problematik auseinandergesetzt und ein solches behördliches Vorprüfungsverfahren entschieden abgelehnt (vgl. auch die bundesrätliche Botschaft vom 25. April 1990 zum Bundesbeschluss, BBl 1990 II 593ff.). Eine möglichst frühe Trennung zwischen positiv und negativ "klaren" Fällen und den näher abzuklärenden Gesuchen ist zwar anzustreben. Dies hat jedoch im Rahmen eines bereits hängigen Verfahrens zu geschehen. Zudem sollen nicht die kantonalen Fremdenpolizeibehörden über die sich ohnehin stellende Frage befinden, ob ein Vollzug der Wegweisung bei Personen, die sich auf eine Verfolgungssituation in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat berufen, im Lichte der Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zulässig ist. Obwohl die Wegweisung formlos ergehen könnte, müsste dennoch gemäss Artikel 13 EMRK der kantonale Instanzenzug, innerhalb dessen diese Verfügung angefochten werden kann, gegeben sein. Die betroffene Person könnte ferner Beschwerde an das Bundesgericht erheben. Ein wesentlich komplizierteres und länger andauerndes Verfahren wäre damit nicht auszuschliessen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der nächsten Revision des Asylgesetzes dafür zu sorgen, dass Asylsuchende, die ohne gültigen Ausweis in unser Land einreisen, auch künftig, also wie vor dem entsprechenden Bundesgerichtsurteil nicht zum Asylverfahren zuzulassen sind, falls das Fehlen der Ausweispapiere nicht plausibel erklärt werden kann.</p>
  • Asylverfahren ohne Ausweis-Papiere. Gesetzesrevision
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) am 3. Mai 1995 aufgehobene Weisung über die Abgabe von Identitätsausweisen in den Empfangsstellen hielt fest, dass Asylsuchende, die sich ohne Ausweispapiere bei einer Empfangsstelle meldeten und nicht glaubhaft machen konnten, dass sie tatsächlich über keinen Identitätsnachweis verfügten, auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und aufgefordert wurden, ihre Ausweise beizubringen. Diese Regelung stellte kein Zulassungsverfahren zum Asylverfahren, sondern eine Mitwirkungsverpflichtung vor Hängigkeit des Asylgesuchs dar. Der in der Motion vertretene Standpunkt, wonach das BFF gemäss dieser Weisung Asylsuchende ohne gültige Papiere nicht zum Verfahren zugelassen habe, geht daher von einer falschen Annahme aus.</p><p>Die Schaffung eines eigentlichen Zulassungsverfahrens zum Asylverfahren würde eine grundsätzliche Neukonzeption des Verfahrens darstellen. Bundesrat und Parlament haben sich bereits im Rahmen des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren (AVB) mit dieser Problematik auseinandergesetzt und ein solches behördliches Vorprüfungsverfahren entschieden abgelehnt (vgl. auch die bundesrätliche Botschaft vom 25. April 1990 zum Bundesbeschluss, BBl 1990 II 593ff.). Eine möglichst frühe Trennung zwischen positiv und negativ "klaren" Fällen und den näher abzuklärenden Gesuchen ist zwar anzustreben. Dies hat jedoch im Rahmen eines bereits hängigen Verfahrens zu geschehen. Zudem sollen nicht die kantonalen Fremdenpolizeibehörden über die sich ohnehin stellende Frage befinden, ob ein Vollzug der Wegweisung bei Personen, die sich auf eine Verfolgungssituation in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat berufen, im Lichte der Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zulässig ist. Obwohl die Wegweisung formlos ergehen könnte, müsste dennoch gemäss Artikel 13 EMRK der kantonale Instanzenzug, innerhalb dessen diese Verfügung angefochten werden kann, gegeben sein. Die betroffene Person könnte ferner Beschwerde an das Bundesgericht erheben. Ein wesentlich komplizierteres und länger andauerndes Verfahren wäre damit nicht auszuschliessen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der nächsten Revision des Asylgesetzes dafür zu sorgen, dass Asylsuchende, die ohne gültigen Ausweis in unser Land einreisen, auch künftig, also wie vor dem entsprechenden Bundesgerichtsurteil nicht zum Asylverfahren zuzulassen sind, falls das Fehlen der Ausweispapiere nicht plausibel erklärt werden kann.</p>
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