Zuverlässige Anwendung und Organisation der GATT-Schutzklauseln

ShortId
95.3233
Id
19953233
Updated
14.11.2025 06:44
Language
de
Title
Zuverlässige Anwendung und Organisation der GATT-Schutzklauseln
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Eine wirksame Schutzklausel, die stets als besondere Errungenschaft der schweizerischen Verhandlungsdelegation bezeichnet wird, ist zur Erfüllung des vielfältigen Leistungsauftrages der Landwirtschaft von vitaler Bedeutung. Die Schutzklauseln können ihre Wirkung nur dann entfalten, wenn einerseits die Verwaltung organisatorische und administrative Ablaufoptimierungen gewährleistet und andererseits die Datenerfassung, die Datenverarbeitung und die Datenweiterleitung möglichst rasch erfolgen. Die Gatt-bedingten Änderungen des Grenzschutzes beinhalten die Gefahr, dass Importmöglichkeiten missbräuchlich dazu verwendet werden, gezielt einheimische Märkte zu ruinieren (Missbrauch von Marktmacht). Solche Vorkommnisse sind möglichst auszuschliessen.</p>
  • <p>1. Die Besondere Schutzklausel des Gatt/WTO-Agrarabkommens ist ein integraler Bestandteil der im Rahmen der Uruguay-Runde vereinbarten Pflichten und Rechte aller WTO-Mitglieder. Die Schweiz legt besonderen Wert auf eine griffige und auf die Verhältnisse eines kleinen Marktes abgestimmte Schutzklausel. Diese gehört zum legitimen Agrargrenzschutz-Dispositiv im neuen WTO-Regime. Der Bundesrat und - in dringenden Fällen - der Vorsteher des EVD werden sich ihrer, wo immer nötig und möglich, so rasch bedienen, wie dies zur Erreichung der Ziele der Agrarpolitik angezeigt ist. Die Rechtsgrundlagen dazu sind auf Gesetzes- und Verordnungsstufe vorhanden. Zur Information der interessierten Kreise wird zudem ein Handbuch über die Voraussetzungen und die administrative Durchführung von Schutzklauselmassnahmen verfasst. Darin werden auch die Art und der Umfang der Datenerhebung und -überwachung erwähnt, welche die vier direkt interessierten Bundesämter (EFD/EZV, EFD/EAV, EVD/Bawi, EVD/BLW) in Zusammenarbeit mit den betroffenen Wirtschaftskreisen vornehmen, um jederzeit über die notwendigen Entscheidungsgrundlagen zuhanden der für die Auslösung der Schutzklausel kompetenten Behörde (Bundesrat oder Vorsteher EVD) zu verfügen.</p><p>2. Eine präventive Anwendung der WTO-Agrarschutzklausel ist nicht zulässig. Die Verhinderung allfälliger Missbräuche von Marktmacht kann nicht Aufgabe der Sonderschutzklausel sein. Sie muss vielmehr mit anderen Mitteln erfolgen, beispielsweise durch die zeitlich gestaffelte Handhabung der Zollkontingentszuteilung oder gestützt auf kartellrechtliche Bestimmungen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Wir bitten den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Trifft es zu, dass der Bundesrat heute in den Schutzklauseln nur mehr eine psychologische Wirkung sieht und deshalb keine speziellen Vorkehrungen für eine rasche, wirksame und produktespezifische Anwendung der Klauseln veranlasst hat? Wenn nein, welche konkreten Massnahmen wurden getroffen?</p><p>2. Trifft es zu, dass der Bundesrat nicht in Betracht zieht, die Schutzklauseln auch präventiv anzuwenden, um missbräuchliche Importe zu verhindern, die den Inlandmarkt zu Lasten der Produzenten aus dem Gleichgewicht bringen können?</p>
  • Zuverlässige Anwendung und Organisation der GATT-Schutzklauseln
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Eine wirksame Schutzklausel, die stets als besondere Errungenschaft der schweizerischen Verhandlungsdelegation bezeichnet wird, ist zur Erfüllung des vielfältigen Leistungsauftrages der Landwirtschaft von vitaler Bedeutung. Die Schutzklauseln können ihre Wirkung nur dann entfalten, wenn einerseits die Verwaltung organisatorische und administrative Ablaufoptimierungen gewährleistet und andererseits die Datenerfassung, die Datenverarbeitung und die Datenweiterleitung möglichst rasch erfolgen. Die Gatt-bedingten Änderungen des Grenzschutzes beinhalten die Gefahr, dass Importmöglichkeiten missbräuchlich dazu verwendet werden, gezielt einheimische Märkte zu ruinieren (Missbrauch von Marktmacht). Solche Vorkommnisse sind möglichst auszuschliessen.</p>
    • <p>1. Die Besondere Schutzklausel des Gatt/WTO-Agrarabkommens ist ein integraler Bestandteil der im Rahmen der Uruguay-Runde vereinbarten Pflichten und Rechte aller WTO-Mitglieder. Die Schweiz legt besonderen Wert auf eine griffige und auf die Verhältnisse eines kleinen Marktes abgestimmte Schutzklausel. Diese gehört zum legitimen Agrargrenzschutz-Dispositiv im neuen WTO-Regime. Der Bundesrat und - in dringenden Fällen - der Vorsteher des EVD werden sich ihrer, wo immer nötig und möglich, so rasch bedienen, wie dies zur Erreichung der Ziele der Agrarpolitik angezeigt ist. Die Rechtsgrundlagen dazu sind auf Gesetzes- und Verordnungsstufe vorhanden. Zur Information der interessierten Kreise wird zudem ein Handbuch über die Voraussetzungen und die administrative Durchführung von Schutzklauselmassnahmen verfasst. Darin werden auch die Art und der Umfang der Datenerhebung und -überwachung erwähnt, welche die vier direkt interessierten Bundesämter (EFD/EZV, EFD/EAV, EVD/Bawi, EVD/BLW) in Zusammenarbeit mit den betroffenen Wirtschaftskreisen vornehmen, um jederzeit über die notwendigen Entscheidungsgrundlagen zuhanden der für die Auslösung der Schutzklausel kompetenten Behörde (Bundesrat oder Vorsteher EVD) zu verfügen.</p><p>2. Eine präventive Anwendung der WTO-Agrarschutzklausel ist nicht zulässig. Die Verhinderung allfälliger Missbräuche von Marktmacht kann nicht Aufgabe der Sonderschutzklausel sein. Sie muss vielmehr mit anderen Mitteln erfolgen, beispielsweise durch die zeitlich gestaffelte Handhabung der Zollkontingentszuteilung oder gestützt auf kartellrechtliche Bestimmungen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Wir bitten den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Trifft es zu, dass der Bundesrat heute in den Schutzklauseln nur mehr eine psychologische Wirkung sieht und deshalb keine speziellen Vorkehrungen für eine rasche, wirksame und produktespezifische Anwendung der Klauseln veranlasst hat? Wenn nein, welche konkreten Massnahmen wurden getroffen?</p><p>2. Trifft es zu, dass der Bundesrat nicht in Betracht zieht, die Schutzklauseln auch präventiv anzuwenden, um missbräuchliche Importe zu verhindern, die den Inlandmarkt zu Lasten der Produzenten aus dem Gleichgewicht bringen können?</p>
    • Zuverlässige Anwendung und Organisation der GATT-Schutzklauseln

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