Auswirkungen der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

ShortId
95.3243
Id
19953243
Updated
10.04.2024 09:43
Language
de
Title
Auswirkungen der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Volk stimmte dem Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am 4. Dezember 1994 mit grosser Mehrheit zu. Am 1. Februar 1995 trat das neue Gesetz in Kraft. Der Vollzug und damit die Umsetzung der bundesrechtlichen Normen liegen in der Verantwortung der Kantone; es liegt an ihnen, für die Einhaltung der im Gesetz festgehaltenen Grundsätze besorgt zu sein. Es liegt aber auch im Interesse des Bundes, die Anwendung der vorgesehenen Massnahmen aufmerksam zu verfolgen, denn das Gesetz wurde geschaffen, um den Vollzug der Wegweisung von illegal anwesenden Ausländern besser sicherzustellen und Missbräuche im Asyl- und Ausländerrecht wirksamer zu bekämpfen.</p><p>Laufende Gespräche der Bundesbehörden mit den kantonalen Vollzugsbehörden sowie eine Umfrage des Bundesamtes für Flüchtlinge bei den Kantonen erlauben nach gut sieben Monaten erste Aussagen zur Wirksamkeit des Gesetzes. Die Kantone erachten die neuen gesetzlichen Bestimmungen mehrheitlich als nützlich, wenden sie aber aufgrund der ungleichen Bedürfnislagen in sehr unterschiedlichem Ausmass an. Während allein der Kanton Zürich 2271 von den bis Ende Juli 1995 insgesamt rund 3500 Zwangsmassnahmen angeordnet hat, sind die Massnahmen in der Romandie mit grosser Zurückhaltung angewendet worden. Gesamthaft ist die Zahl der vollzogenen Wegweisungen gegenüber der Vorjahresperiode dennoch leicht gestiegen, und dies trotz des blockierten Vollzugs von Wegweisungen von Staatsangehörigen der Republik Jugoslawien. Daraus ist zu schliessen, dass die Zwangsmassnahmen den Vollzug von Wegweisungen bei den übrigen ausländischen Staatsangehörigen wesentlich verbessert haben. Von den Zwangsmassnahmen sind überwiegend illegal anwesende Ausländer betroffen, die in der Schweiz kein Asylgesuch eingereicht haben.</p><p>Die Kantone haben die erhoffte präventive Wirkung des neuen Gesetzes bestätigt. So ist insbesondere etwa die Zahl der aufgegriffenen ausländischen Drogenhändler im Kanton Zürich deutlich zurückgegangen. Auch sind die Ausländer unter dem neuen Recht, das bei Verheimlichung der Identität eine Ausschaffungshaft von maximal neun Monaten Dauer erlaubt, häufig rascher bereit, ihre Identität offenzulegen.</p><p>Jede Einführung neuer gesetzlicher Regeln bietet Anlass zu einer intensiven Auseinandersetzung hinsichtlich ihrer Anwendung. Das Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht sieht in jedem Einzelfall zwingend eine richterliche Kontrolle der angeordneten Massnahmen vor. Es erstaunt deshalb nicht, dass sich in einer ersten Zeit die kantonalen Behörden bis hin zum Bundesgericht häufig mit den angeordneten Massnahmen auseinanderzusetzen hatten. Grund dafür waren vorwiegend Verfahrensfragen und die formelle Handhabung der Massnahmen in den Kantonen. Mit dem Ziel, die Rechtsanwendung durch die Kantone möglichst rasch zu vereinheitlichen, planen die Bundesbehörden weitere Tagungen mit den kantonalen Behörden, um die Probleme bei der Anwendung des Gesetzes gemeinsam zu analysieren. Überdies ist das Bundesamt für Flüchtlinge im Begriff, die personellen und organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass den Kantonen eine verstärkte Unterstützung bei der Papierbeschaffung im Rahmen des Vollzugs von Wegweisungen angeboten werden kann. Der Bund ist auch bereit, die Kantone bei der Schaffung von neuen Hafteinrichtungen weiterhin zu unterstützen.</p><p>Diese Erläuterungen zeigen, dass eine Kontrolle und eine Evaluation der Anwendung des Gesetzes durch die Rechtsprechung, aber auch durch die betroffenen Behörden von Bund und Kantonen laufend und mit grossem Aufwand erfolgen. Auch die Anpassung der Praxis in den Kantonen an diese Rechtsprechung erfolgt ausserordentlich rasch. Damit ist eine umfassende Gewähr geboten, dass die grundlegenden Rechtsgarantien bei der Anwendung des Gesetzes beachtet werden. Eine weiter gehende Evaluation, insbesondere des kantonalen Vollzuges der Zwangsmassnahmen, drängt sich in den Augen des Bundesrates daher nicht auf.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten auf den Zeitpunkt des einjährigen Bestehens der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht einen Bericht mit einer Bestandesaufnahme und Evaluation vorzulegen. Der Bericht soll von unabhängigen Expertinnen bzw. Experten erstellt werden und über die Fragen der Anordnung, des Rechtsschutzes unter Einschluss der verschiedenen kantonalen Regelungen und über den Vollzug Auskunft geben.</p>
  • Auswirkungen der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Volk stimmte dem Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am 4. Dezember 1994 mit grosser Mehrheit zu. Am 1. Februar 1995 trat das neue Gesetz in Kraft. Der Vollzug und damit die Umsetzung der bundesrechtlichen Normen liegen in der Verantwortung der Kantone; es liegt an ihnen, für die Einhaltung der im Gesetz festgehaltenen Grundsätze besorgt zu sein. Es liegt aber auch im Interesse des Bundes, die Anwendung der vorgesehenen Massnahmen aufmerksam zu verfolgen, denn das Gesetz wurde geschaffen, um den Vollzug der Wegweisung von illegal anwesenden Ausländern besser sicherzustellen und Missbräuche im Asyl- und Ausländerrecht wirksamer zu bekämpfen.</p><p>Laufende Gespräche der Bundesbehörden mit den kantonalen Vollzugsbehörden sowie eine Umfrage des Bundesamtes für Flüchtlinge bei den Kantonen erlauben nach gut sieben Monaten erste Aussagen zur Wirksamkeit des Gesetzes. Die Kantone erachten die neuen gesetzlichen Bestimmungen mehrheitlich als nützlich, wenden sie aber aufgrund der ungleichen Bedürfnislagen in sehr unterschiedlichem Ausmass an. Während allein der Kanton Zürich 2271 von den bis Ende Juli 1995 insgesamt rund 3500 Zwangsmassnahmen angeordnet hat, sind die Massnahmen in der Romandie mit grosser Zurückhaltung angewendet worden. Gesamthaft ist die Zahl der vollzogenen Wegweisungen gegenüber der Vorjahresperiode dennoch leicht gestiegen, und dies trotz des blockierten Vollzugs von Wegweisungen von Staatsangehörigen der Republik Jugoslawien. Daraus ist zu schliessen, dass die Zwangsmassnahmen den Vollzug von Wegweisungen bei den übrigen ausländischen Staatsangehörigen wesentlich verbessert haben. Von den Zwangsmassnahmen sind überwiegend illegal anwesende Ausländer betroffen, die in der Schweiz kein Asylgesuch eingereicht haben.</p><p>Die Kantone haben die erhoffte präventive Wirkung des neuen Gesetzes bestätigt. So ist insbesondere etwa die Zahl der aufgegriffenen ausländischen Drogenhändler im Kanton Zürich deutlich zurückgegangen. Auch sind die Ausländer unter dem neuen Recht, das bei Verheimlichung der Identität eine Ausschaffungshaft von maximal neun Monaten Dauer erlaubt, häufig rascher bereit, ihre Identität offenzulegen.</p><p>Jede Einführung neuer gesetzlicher Regeln bietet Anlass zu einer intensiven Auseinandersetzung hinsichtlich ihrer Anwendung. Das Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht sieht in jedem Einzelfall zwingend eine richterliche Kontrolle der angeordneten Massnahmen vor. Es erstaunt deshalb nicht, dass sich in einer ersten Zeit die kantonalen Behörden bis hin zum Bundesgericht häufig mit den angeordneten Massnahmen auseinanderzusetzen hatten. Grund dafür waren vorwiegend Verfahrensfragen und die formelle Handhabung der Massnahmen in den Kantonen. Mit dem Ziel, die Rechtsanwendung durch die Kantone möglichst rasch zu vereinheitlichen, planen die Bundesbehörden weitere Tagungen mit den kantonalen Behörden, um die Probleme bei der Anwendung des Gesetzes gemeinsam zu analysieren. Überdies ist das Bundesamt für Flüchtlinge im Begriff, die personellen und organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass den Kantonen eine verstärkte Unterstützung bei der Papierbeschaffung im Rahmen des Vollzugs von Wegweisungen angeboten werden kann. Der Bund ist auch bereit, die Kantone bei der Schaffung von neuen Hafteinrichtungen weiterhin zu unterstützen.</p><p>Diese Erläuterungen zeigen, dass eine Kontrolle und eine Evaluation der Anwendung des Gesetzes durch die Rechtsprechung, aber auch durch die betroffenen Behörden von Bund und Kantonen laufend und mit grossem Aufwand erfolgen. Auch die Anpassung der Praxis in den Kantonen an diese Rechtsprechung erfolgt ausserordentlich rasch. Damit ist eine umfassende Gewähr geboten, dass die grundlegenden Rechtsgarantien bei der Anwendung des Gesetzes beachtet werden. Eine weiter gehende Evaluation, insbesondere des kantonalen Vollzuges der Zwangsmassnahmen, drängt sich in den Augen des Bundesrates daher nicht auf.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten auf den Zeitpunkt des einjährigen Bestehens der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht einen Bericht mit einer Bestandesaufnahme und Evaluation vorzulegen. Der Bericht soll von unabhängigen Expertinnen bzw. Experten erstellt werden und über die Fragen der Anordnung, des Rechtsschutzes unter Einschluss der verschiedenen kantonalen Regelungen und über den Vollzug Auskunft geben.</p>
    • Auswirkungen der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

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