Asylverfahren ohne Ausweis-Papiere. Gesetzesrevision
- ShortId
-
95.3249
- Id
-
19953249
- Updated
-
25.06.2025 02:09
- Language
-
de
- Title
-
Asylverfahren ohne Ausweis-Papiere. Gesetzesrevision
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) am 3. Mai 1995 aufgehobene Weisung über die Abgabe von Identitätsausweisen in den Empfangsstellen hielt fest, dass Asylsuchende, die sich ohne Ausweispapiere bei einer Empfangsstelle meldeten und nicht glaubhaft machen konnten, dass sie tatsächlich über keinen Identitätsnachweis verfügten, auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und aufgefordert wurden, ihre Ausweise beizubringen. Diese Regelung stellte kein Zulassungsverfahren zum Asylverfahren, sondern eine Mitwirkungsverpflichtung vor Hängigkeit des Asylgesuchs dar. Eine glaubwürdige Erklärung für das Fehlen von Reisepapieren oder eine wiederholte Vorsprache führte zur Aufnahme in der Empfangsstelle. Der in der Motion vertretene Standpunkt, wonach das BFF gemäss dieser Weisung Asylsuchende ohne gültige Papiere gar nicht zum Verfahren zugelassen habe, geht daher von einer falschen Annahme aus.</p><p>Die Schaffung eines eigentlichen Verfahrens für die Zulassung zum Asylverfahren würde eine grundsätzliche Neukonzeption des Verfahrens darstellen. Bundesrat und Parlament haben sich bereits im Rahmen des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren (AVB) mit dieser Problematik auseinandergesetzt und ein solches behördliches Vorprüfungsverfahren klar abgelehnt (vgl. auch bundesrätliche Botschaft vom 25. April 1990 zum Bundesbeschluss, BBl 1990 II 593ff.). Eine möglichst frühe Trennung zwischen positiv und negativ "klaren" Fällen und den näher abzuklärenden Gesuchen ist zwar anzustreben. Dies hat jedoch im Rahmen eines bereits hängigen Verfahrens zu geschehen. Zudem sollen nicht die kantonalen Fremdenpolizeibehörden über die sich ohnehin stellende Frage befinden, ob ein Vollzug der Wegweisung bei Personen, die sich auf eine Verfolgungssituation in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat berufen, im Lichte der Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zulässig ist. Obwohl die Wegweisung formlos ergehen könnte, müsste dennoch gemäss Artikel 13 EMRK der kantonale Instanzenzug, innerhalb dessen diese Verfügung angefochten werden kann, gegeben sein. Die betroffene Person könnte ferner Beschwerde an das Bundesgericht erheben. Ein wesentlich komplizierteres und länger andauerndes Verfahren wäre damit nicht auszuschliessen.</p><p>Die aufgrund des Urteils des schweizerischen Bundesgerichtes vom 26. April 1995 erfolgte Aufhebung der Weisung hatte vorerst keine grosse Zunahme der Zahl von Asylsuchenden, die ohne Ausweispapiere in den Empfangsstellen vorsprachen, zur Folge. In der Zeitperiode vom 1. Februar bis 2. Mai 1995 gaben 72 Prozent aller Asylsuchenden ein Identitätspapier in den Empfangsstellen ab. Demgegenüber waren es zwischen dem Zeitpunkt der Aufhebung der Weisung und Ende Juli 1995 63 Prozent. Dieser Prozentsatz liegt 9 Prozent tiefer als in den drei Monaten vor Aufhebung der "Papierweisung".</p><p>Der Bundesrat beabsichtigt, dem Parlament demnächst den Entwurf und die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes zu unterbreiten. Eine vorgezogene Debatte über eine elementare Kernfrage des Asylverfahrens und allenfalls ein vorzeitiges Herausbrechen dieses Teilbereichs aus der Gesetzesvorlage erscheinen dem Bundesrat daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll. Die Diskussion muss im Gesamtzusammenhang mit den übrigen Bestimmungen des totalrevidierten Asylgesetzes und unter Würdigung der bundesrätlichen Ausführungen zu dieser Thematik in der Botschaft stattfinden.</p><p>In diesem Rahmen wird auch zu prüfen sein, mit welchen gesetzlichen Mitteln dem in der Motion festgestellten Missbrauch der Nichtabgabe von Reisedokumenten wirksam begegnet werden kann.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Das Bundesgericht hat im April 1995 die seit 1992 geltende Praxis des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF), Asylbewerber ohne gültige Papiere gar nicht zum Verfahren zuzulassen, als rechtswidrig aufgehoben. Die Eindämmung von Missbräuchen durch papierlose Asylbewerber wird damit wesentlich erschwert. Die Unterschlagung und die Vernichtung von Ausweispapieren waren vor Aufnahme der nun aufgehobenen Praxis ein ernsthaftes Problem. Es hat sich gezeigt, dass der Prozentsatz von Bewerbern ohne Papiere durch die "Papierweisung" des BFF stark gesunken ist (von 70 Prozent auf 21 Prozent). Daher müssen rechtliche Grundlagen geschaffen werden, welche den Zielen der bisherigen Praxis entsprechen.</p><p>Die SVP-Fraktion fordert den Bundesrat auf, gegen Missbräuche bei den papierlos in die Schweiz eingereisten Asylbewerbern vorzugehen und diesem Aspekt innerhalb des Asylverfahrens Rechnung zu tragen. Es sind rechtliche Grundlagen im Rahmen der laufenden Asylgesetzrevision zu schaffen. Sie sollen eine restriktive Handhabung des Asylverfahrens im ähnlichen Sinne wie in der bisherigen Praxis ermöglichen. Die Revision ist nicht länger zu verzögern, sondern zügig voranzutreiben.</p>
- Asylverfahren ohne Ausweis-Papiere. Gesetzesrevision
- State
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Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) am 3. Mai 1995 aufgehobene Weisung über die Abgabe von Identitätsausweisen in den Empfangsstellen hielt fest, dass Asylsuchende, die sich ohne Ausweispapiere bei einer Empfangsstelle meldeten und nicht glaubhaft machen konnten, dass sie tatsächlich über keinen Identitätsnachweis verfügten, auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und aufgefordert wurden, ihre Ausweise beizubringen. Diese Regelung stellte kein Zulassungsverfahren zum Asylverfahren, sondern eine Mitwirkungsverpflichtung vor Hängigkeit des Asylgesuchs dar. Eine glaubwürdige Erklärung für das Fehlen von Reisepapieren oder eine wiederholte Vorsprache führte zur Aufnahme in der Empfangsstelle. Der in der Motion vertretene Standpunkt, wonach das BFF gemäss dieser Weisung Asylsuchende ohne gültige Papiere gar nicht zum Verfahren zugelassen habe, geht daher von einer falschen Annahme aus.</p><p>Die Schaffung eines eigentlichen Verfahrens für die Zulassung zum Asylverfahren würde eine grundsätzliche Neukonzeption des Verfahrens darstellen. Bundesrat und Parlament haben sich bereits im Rahmen des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren (AVB) mit dieser Problematik auseinandergesetzt und ein solches behördliches Vorprüfungsverfahren klar abgelehnt (vgl. auch bundesrätliche Botschaft vom 25. April 1990 zum Bundesbeschluss, BBl 1990 II 593ff.). Eine möglichst frühe Trennung zwischen positiv und negativ "klaren" Fällen und den näher abzuklärenden Gesuchen ist zwar anzustreben. Dies hat jedoch im Rahmen eines bereits hängigen Verfahrens zu geschehen. Zudem sollen nicht die kantonalen Fremdenpolizeibehörden über die sich ohnehin stellende Frage befinden, ob ein Vollzug der Wegweisung bei Personen, die sich auf eine Verfolgungssituation in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat berufen, im Lichte der Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zulässig ist. Obwohl die Wegweisung formlos ergehen könnte, müsste dennoch gemäss Artikel 13 EMRK der kantonale Instanzenzug, innerhalb dessen diese Verfügung angefochten werden kann, gegeben sein. Die betroffene Person könnte ferner Beschwerde an das Bundesgericht erheben. Ein wesentlich komplizierteres und länger andauerndes Verfahren wäre damit nicht auszuschliessen.</p><p>Die aufgrund des Urteils des schweizerischen Bundesgerichtes vom 26. April 1995 erfolgte Aufhebung der Weisung hatte vorerst keine grosse Zunahme der Zahl von Asylsuchenden, die ohne Ausweispapiere in den Empfangsstellen vorsprachen, zur Folge. In der Zeitperiode vom 1. Februar bis 2. Mai 1995 gaben 72 Prozent aller Asylsuchenden ein Identitätspapier in den Empfangsstellen ab. Demgegenüber waren es zwischen dem Zeitpunkt der Aufhebung der Weisung und Ende Juli 1995 63 Prozent. Dieser Prozentsatz liegt 9 Prozent tiefer als in den drei Monaten vor Aufhebung der "Papierweisung".</p><p>Der Bundesrat beabsichtigt, dem Parlament demnächst den Entwurf und die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes zu unterbreiten. Eine vorgezogene Debatte über eine elementare Kernfrage des Asylverfahrens und allenfalls ein vorzeitiges Herausbrechen dieses Teilbereichs aus der Gesetzesvorlage erscheinen dem Bundesrat daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll. Die Diskussion muss im Gesamtzusammenhang mit den übrigen Bestimmungen des totalrevidierten Asylgesetzes und unter Würdigung der bundesrätlichen Ausführungen zu dieser Thematik in der Botschaft stattfinden.</p><p>In diesem Rahmen wird auch zu prüfen sein, mit welchen gesetzlichen Mitteln dem in der Motion festgestellten Missbrauch der Nichtabgabe von Reisedokumenten wirksam begegnet werden kann.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Das Bundesgericht hat im April 1995 die seit 1992 geltende Praxis des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF), Asylbewerber ohne gültige Papiere gar nicht zum Verfahren zuzulassen, als rechtswidrig aufgehoben. Die Eindämmung von Missbräuchen durch papierlose Asylbewerber wird damit wesentlich erschwert. Die Unterschlagung und die Vernichtung von Ausweispapieren waren vor Aufnahme der nun aufgehobenen Praxis ein ernsthaftes Problem. Es hat sich gezeigt, dass der Prozentsatz von Bewerbern ohne Papiere durch die "Papierweisung" des BFF stark gesunken ist (von 70 Prozent auf 21 Prozent). Daher müssen rechtliche Grundlagen geschaffen werden, welche den Zielen der bisherigen Praxis entsprechen.</p><p>Die SVP-Fraktion fordert den Bundesrat auf, gegen Missbräuche bei den papierlos in die Schweiz eingereisten Asylbewerbern vorzugehen und diesem Aspekt innerhalb des Asylverfahrens Rechnung zu tragen. Es sind rechtliche Grundlagen im Rahmen der laufenden Asylgesetzrevision zu schaffen. Sie sollen eine restriktive Handhabung des Asylverfahrens im ähnlichen Sinne wie in der bisherigen Praxis ermöglichen. Die Revision ist nicht länger zu verzögern, sondern zügig voranzutreiben.</p>
- Asylverfahren ohne Ausweis-Papiere. Gesetzesrevision
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