Liberalisierung der Unfallversicherung

ShortId
95.3255
Id
19953255
Updated
14.11.2025 08:19
Language
de
Title
Liberalisierung der Unfallversicherung
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Europaweit, einschliesslich der Schweiz, sind Bestrebungen im Gange, das Versicherungswesen zu liberalisieren. Kartelle, Monopole und weitere markthemmende Faktoren werden dabei kritisch hinterfragt und meistens abgeschafft. Als Beispiel für eine Systemänderung zu "mehr Markt", die in erster Linie den Versicherten dient, sei die Liberalisierung der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung erwähnt.</p><p>Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung sind solche Bestrebungen nicht zu erkennen. Obwohl in Artikel 58 UVG explizit "andere zugelassene Versicherer" erwähnt werden und Artikel 66 Absatz 3 UVG private Unfallversicherungseinrichtungen eines Berufsverbandes als Versicherer nennt, stellen solche doch die Ausnahme dar. Meines Wissens gibt es bis heute nur den "Versicherungsverband Schweizer Metzgermeister", der als Berufsverbandsversicherung bezeichnet werden kann. Gesamthaft gesehen kann festgestellt werden, dass in der heutigen Situation die Suva als öffentlich-rechtliche Anstalt ein Monopol geniesst, das meines Erachtens in einem liberalen und deregulierten Markt nicht mehr zeitgemäss ist.</p><p>Es kommt dazu, dass die Anpassung der Suva-Prämien auf den 1. Januar 1995 im Bereich der Nichtberufsunfallversicherung vor allem deshalb zu massiver Kritik geführt hat, weil durch die gesetzlich legitimierte Besitzstandwahrung gegenüber der Suva ein Wechsel zu einer eventuell günstigeren Versicherung verunmöglicht wurde.</p>
  • <p>Die Arbeitnehmer der in Artikel 66 Absatz 1 UVG aufgeführten Betriebe sind von Gesetzes wegen bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Für die betreffenden Betriebe besteht kein Wahlrecht. Auf der anderen Seite können die Betriebe, die nicht in Artikel 66 Absatz 1 UVG aufgeführt sind, ihre Unfallversicherung nicht bei der Suva abschliessen, und sie müssen einen privaten UVG-Versicherer, eine Krankenkasse oder eine öffentliche Unfallversicherungskasse wählen (Versicherer nach Art. 68 UVG). Hiermit haben sowohl die Suva als auch die übrigen UVG-Versicherer einen vom Gesetz umschriebenen Tätigkeitsbereich zugewiesen erhalten. Von der Suva erstellte Unterlagen dokumentieren, dass Arbeitnehmer der bei ihr versicherten Betriebe bei der Arbeit und auch in der Freizeit durchschnittlich mehr und teurere Unfälle (überdurchschnittliches Unfallrisiko) verursachen als Arbeitnehmer der bei den Versicherern nach Artikel 68 UVG versicherten Betriebe. Dies hat zur Folge, dass die bei der Suva versicherten Betriebe und deren Arbeitnehmer in der Regel höhere Prämien bezahlen müssen als die übrigen Betriebe und deren Arbeitnehmer.</p><p>Bei der Beantwortung der Frage, ob das heutige Konzept der Durchführung der Unfallversicherung unter den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung des Marktes noch zeitgemäss sei, ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Unfallversicherung nach UVG eine Sozialversicherung ist. Als solche kommen bei ihr Solidaritätselemente zum Tragen, die von einer rein privaten Versicherung nicht zu berücksichtigen sind. Aus diesem Grund ist es nicht möglich, die in der Privatversicherung angestrebte Deregulierung und Liberalisierung ohne weiteres auf die obligatorische Unfallversicherung nach UVG zu übertragen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass seit Einführung der Mehrfachträgerschaft durch das UVG im Jahre 1984 eine gewisse Öffnung dieses Sozialversicherungszweiges bereits Realität geworden ist. Ausfluss der sich daraus ergebenden Konkurrenzsituation ist nicht zuletzt die 1995 erfolgte Preisgabe der Einheitsprämie und die Einführung von vier Risikogemeinschaften in der Nichtberufsunfallversicherung. Ziel dieses neuen Prämienmodells, das vor allem in Gewerbekreisen auf Widerstand stösst, ist die bessere Berücksichtigung des Verursacherprinzips. Dazu kommt, dass die vom Interpellanten in Frage gestellte Ordnung vor allem für Branchen mit überdurchschnittlichem Unfallrisiko durchaus Vorteile haben kann. Im Unterschied zu den Versicherern nach Artikel 68 UVG hat die Suva einen Versichertenbestand, der nicht durch Kündigung der Versicherung abnehmen kann. In diesem Sinne kommt der Suva eine gewisse Perennität zu, die Auswirkungen auf die erforderlichen Rückstellungen hat.</p><p>Es bleibt nun noch die Frage zu beantworten, ob gestützt auf Artikel 66 Absatz 3 UVG neue Berufsverbandsversicherungen zugelassen werden könnten. Die Formulierung von Artikel 66 Absatz 3 UVG deutet darauf hin, dass die Leistungsfähigkeit und der Bestand der bei Inkrafttreten des UVG bestehenden Unfallversicherungseinrichtungen von Berufsverbänden erhalten bleiben. Der Gesetzgeber hatte dabei vor allem an die Unfallversicherung der Metzger gedacht. Sicher nicht zulässig ist die Anerkennung von Verbandslösungen durch den Bundesrat, die den in Artikel 66 Absatz 1 UVG umschriebenen Tätigkeitsbereich der Suva aushöhlen würden. Hierzu wäre vielmehr eine Änderung des UVG erforderlich. Falls Betriebe, die nach Artikel 66 Absatz 1 UVG bei der Suva versichert sind, eine Änderung der Zuteilung fordern würden, müsste nach dem in Artikel 76 UVG beschriebenen Verfahren vorgegangen und das Gesetz geändert werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Erachtet der Bundesrat ein Versicherungsmonopol, wie es der Suva gewährt wird, als zeitgemäss, oder gehört zu einem deregulierten und liberalisierten Markt nicht auch der Dienstleistungsbereich der Unfallversicherungen?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, das Monopol der Suva im Unfallversicherungsbereich aufzuheben und diesen Versicherungszweig für weitere Anbieter zu öffnen?</p><p>3. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass eventuell notwendige Prämienerhöhungen durch die Versicherten eher akzeptiert würden, wenn der Markt spielen würde, d. h., wenn bei einem allfälligen Anheben der Prämien ein Wechsel zu anderen Versicherern möglich wäre?</p><p>4. Ist der Bundesrat bereit, neue Berufsverbandsversicherungen gemäss Artikel 66 Absatz 3 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) zuzulassen, wenn diese die Versicherungsleistungen gemäss Artikel 10ff. UVG garantieren können?</p><p>5. Wäre der Bundesrat bereit, auch Verbände wie z. B. den Schweizerischen Gewerbeverband oder einen Arbeitnehmerverband wie einen Berufsverband anzuerkennen, damit deren Mitglieder eine Alternative zur staatlich verordneten Zwangsversicherung bei der Suva hätten?</p>
  • Liberalisierung der Unfallversicherung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Europaweit, einschliesslich der Schweiz, sind Bestrebungen im Gange, das Versicherungswesen zu liberalisieren. Kartelle, Monopole und weitere markthemmende Faktoren werden dabei kritisch hinterfragt und meistens abgeschafft. Als Beispiel für eine Systemänderung zu "mehr Markt", die in erster Linie den Versicherten dient, sei die Liberalisierung der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung erwähnt.</p><p>Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung sind solche Bestrebungen nicht zu erkennen. Obwohl in Artikel 58 UVG explizit "andere zugelassene Versicherer" erwähnt werden und Artikel 66 Absatz 3 UVG private Unfallversicherungseinrichtungen eines Berufsverbandes als Versicherer nennt, stellen solche doch die Ausnahme dar. Meines Wissens gibt es bis heute nur den "Versicherungsverband Schweizer Metzgermeister", der als Berufsverbandsversicherung bezeichnet werden kann. Gesamthaft gesehen kann festgestellt werden, dass in der heutigen Situation die Suva als öffentlich-rechtliche Anstalt ein Monopol geniesst, das meines Erachtens in einem liberalen und deregulierten Markt nicht mehr zeitgemäss ist.</p><p>Es kommt dazu, dass die Anpassung der Suva-Prämien auf den 1. Januar 1995 im Bereich der Nichtberufsunfallversicherung vor allem deshalb zu massiver Kritik geführt hat, weil durch die gesetzlich legitimierte Besitzstandwahrung gegenüber der Suva ein Wechsel zu einer eventuell günstigeren Versicherung verunmöglicht wurde.</p>
    • <p>Die Arbeitnehmer der in Artikel 66 Absatz 1 UVG aufgeführten Betriebe sind von Gesetzes wegen bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Für die betreffenden Betriebe besteht kein Wahlrecht. Auf der anderen Seite können die Betriebe, die nicht in Artikel 66 Absatz 1 UVG aufgeführt sind, ihre Unfallversicherung nicht bei der Suva abschliessen, und sie müssen einen privaten UVG-Versicherer, eine Krankenkasse oder eine öffentliche Unfallversicherungskasse wählen (Versicherer nach Art. 68 UVG). Hiermit haben sowohl die Suva als auch die übrigen UVG-Versicherer einen vom Gesetz umschriebenen Tätigkeitsbereich zugewiesen erhalten. Von der Suva erstellte Unterlagen dokumentieren, dass Arbeitnehmer der bei ihr versicherten Betriebe bei der Arbeit und auch in der Freizeit durchschnittlich mehr und teurere Unfälle (überdurchschnittliches Unfallrisiko) verursachen als Arbeitnehmer der bei den Versicherern nach Artikel 68 UVG versicherten Betriebe. Dies hat zur Folge, dass die bei der Suva versicherten Betriebe und deren Arbeitnehmer in der Regel höhere Prämien bezahlen müssen als die übrigen Betriebe und deren Arbeitnehmer.</p><p>Bei der Beantwortung der Frage, ob das heutige Konzept der Durchführung der Unfallversicherung unter den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung des Marktes noch zeitgemäss sei, ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Unfallversicherung nach UVG eine Sozialversicherung ist. Als solche kommen bei ihr Solidaritätselemente zum Tragen, die von einer rein privaten Versicherung nicht zu berücksichtigen sind. Aus diesem Grund ist es nicht möglich, die in der Privatversicherung angestrebte Deregulierung und Liberalisierung ohne weiteres auf die obligatorische Unfallversicherung nach UVG zu übertragen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass seit Einführung der Mehrfachträgerschaft durch das UVG im Jahre 1984 eine gewisse Öffnung dieses Sozialversicherungszweiges bereits Realität geworden ist. Ausfluss der sich daraus ergebenden Konkurrenzsituation ist nicht zuletzt die 1995 erfolgte Preisgabe der Einheitsprämie und die Einführung von vier Risikogemeinschaften in der Nichtberufsunfallversicherung. Ziel dieses neuen Prämienmodells, das vor allem in Gewerbekreisen auf Widerstand stösst, ist die bessere Berücksichtigung des Verursacherprinzips. Dazu kommt, dass die vom Interpellanten in Frage gestellte Ordnung vor allem für Branchen mit überdurchschnittlichem Unfallrisiko durchaus Vorteile haben kann. Im Unterschied zu den Versicherern nach Artikel 68 UVG hat die Suva einen Versichertenbestand, der nicht durch Kündigung der Versicherung abnehmen kann. In diesem Sinne kommt der Suva eine gewisse Perennität zu, die Auswirkungen auf die erforderlichen Rückstellungen hat.</p><p>Es bleibt nun noch die Frage zu beantworten, ob gestützt auf Artikel 66 Absatz 3 UVG neue Berufsverbandsversicherungen zugelassen werden könnten. Die Formulierung von Artikel 66 Absatz 3 UVG deutet darauf hin, dass die Leistungsfähigkeit und der Bestand der bei Inkrafttreten des UVG bestehenden Unfallversicherungseinrichtungen von Berufsverbänden erhalten bleiben. Der Gesetzgeber hatte dabei vor allem an die Unfallversicherung der Metzger gedacht. Sicher nicht zulässig ist die Anerkennung von Verbandslösungen durch den Bundesrat, die den in Artikel 66 Absatz 1 UVG umschriebenen Tätigkeitsbereich der Suva aushöhlen würden. Hierzu wäre vielmehr eine Änderung des UVG erforderlich. Falls Betriebe, die nach Artikel 66 Absatz 1 UVG bei der Suva versichert sind, eine Änderung der Zuteilung fordern würden, müsste nach dem in Artikel 76 UVG beschriebenen Verfahren vorgegangen und das Gesetz geändert werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Erachtet der Bundesrat ein Versicherungsmonopol, wie es der Suva gewährt wird, als zeitgemäss, oder gehört zu einem deregulierten und liberalisierten Markt nicht auch der Dienstleistungsbereich der Unfallversicherungen?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, das Monopol der Suva im Unfallversicherungsbereich aufzuheben und diesen Versicherungszweig für weitere Anbieter zu öffnen?</p><p>3. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass eventuell notwendige Prämienerhöhungen durch die Versicherten eher akzeptiert würden, wenn der Markt spielen würde, d. h., wenn bei einem allfälligen Anheben der Prämien ein Wechsel zu anderen Versicherern möglich wäre?</p><p>4. Ist der Bundesrat bereit, neue Berufsverbandsversicherungen gemäss Artikel 66 Absatz 3 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) zuzulassen, wenn diese die Versicherungsleistungen gemäss Artikel 10ff. UVG garantieren können?</p><p>5. Wäre der Bundesrat bereit, auch Verbände wie z. B. den Schweizerischen Gewerbeverband oder einen Arbeitnehmerverband wie einen Berufsverband anzuerkennen, damit deren Mitglieder eine Alternative zur staatlich verordneten Zwangsversicherung bei der Suva hätten?</p>
    • Liberalisierung der Unfallversicherung

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