Verkehrssicherheit auf Fussgängerstreifen
- ShortId
-
95.3262
- Id
-
19953262
- Updated
-
14.11.2025 08:38
- Language
-
de
- Title
-
Verkehrssicherheit auf Fussgängerstreifen
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass nach der Einführung einer neuen Norm eine gewisse Umstellungs- und Eingewöhnungsphase vergeht, bis die Vorschrift allgemein bekannt und akzeptiert ist. Aus diesem Grund wurde bei der Einführung der Neuregelung des Fussgängervortritts bei Fussgängerstreifen besonderes Gewicht auf eine intensive Information und Aufklärung aller Beteiligten gelegt. Während mehreren Monaten erfolgte durch verschiedene an der Verkehrssicherheit interessierte Organisationen eine ausführliche und breitgefächerte Informationskampagne. Die Anfang 1995 vom Verkehrssicherheitsrat veröffentlichten Resultate einer repräsentativen Umfrage des Institutes Link bestätigten schliesslich deren Erfolg, wonach 86,8 Prozent der Bevölkerung die neue Vorschrift kannten. Eine seit 1994 durchgeführte Beobachtungsstudie der BfU kam überdies zum Schluss, dass die Anhaltebereitschaft der Fahrzeuglenker heute zweimal höher ist als vor Einführung der Neuregelung im Juni 1994. Nach den Angaben des Bundesamtes für Statistik hat sich dabei auch das Unfallgeschehen auf Fussgängerstreifen positiv entwickelt: Im Vergleich zu den entsprechenden Zeitperioden der Jahre 1992/93 hat die Gesamtzahl der Fussgängerunfälle um 7 Prozent abgenommen.</p><p>2. Gemäss der nach wie vor geltenden Regelung im Strassenverkehrsgesetz (Art. 33 Abs. 2 SVG; SR 741.01) hat der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriff sind, ihn zu betreten. Die hauptsächliche Änderung, die die in der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) präzisierte Vortrittsregelung erfahren hat, liegt einzig darin, dass der vortrittsberechtigte Fussgänger die Beanspruchung seines Rechts nicht mehr vorgängig durch ein entsprechendes Hand- oder Fusszeichen anzeigen muss. Das Warten des Fussgängers am Streifen ist für den Fahrzeugführer in aller Regel Zeichen genug, dass der Fussgänger die Fahrbahn überqueren will - ähnlich etwa dem Grundsatz des Rechtsvortritts bei Verzweigungen nach Artikel 36 Absatz 2 SVG. Es ist somit letztlich nicht eine Frage des Deutlichmachens der Absicht der Fussgänger, sondern der notwendigen Respektierung des Vortrittsrechts an sich. Im übrigen ist es dem Fussgänger selbstverständlich erlaubt, seine Absicht durch ein Handzeichen zusätzlich zu verdeutlichen.</p><p>3. Kenntnis und Akzeptanz der Neuregelung haben sich inzwischen - wie unter Ziffer 1 dargestellt - positiv entwickelt. Eine erneute Änderung dieser Bestimmung würde zu Unsicherheiten führen und wäre somit der Verkehrssicherheit abträglich. Im übrigen widerspräche eine Rückkehr zur Zeichenpflicht sowohl Artikel 33 Absatz 2 SVG als auch dem von der Schweiz 1991 ratifizierten Uno-Übereinkommen über den Strassenverkehr. Aus diesen Gründen steht für den Bundesrat eine Änderung der geltenden Regelung nicht zur Diskussion.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Seit einem Jahr ist die neue Verkehrsregelnverordnung betreffend das Vortrittsrecht der Fussgänger auf Fussgängerstreifen in Kraft. Erste veröffentlichte Statistiken zeigen eine Zunahme der Unfälle auf Fussgängerstreifen und eine Erhöhung der Unfallopfer. Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass seit der Einführung der neuen Regelung im Bereiche der Fussgängerstreifen ohne Lichtsignalanlagen grosse Unsicherheiten bestehen?</p><p>2. Ist er auch der Meinung, die Verkehrssicherheit der Fussgänger würde wesentlich grösser, wenn der Fussgänger verpflichtet wäre, vor dem Betreten des Fussgängerstreifens mit einem deutlich sichtbaren Handzeichen seine Absicht anzuzeigen?</p><p>3. Ist er damit einverstanden, dass mit einer neuen Regelung das Vortrittsrecht der Fussgänger auf Fussgängerstreifen viel besser durchgesetzt und insbesondere ihre Sicherheit viel besser gewährleistet werden könnte?</p>
- Verkehrssicherheit auf Fussgängerstreifen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass nach der Einführung einer neuen Norm eine gewisse Umstellungs- und Eingewöhnungsphase vergeht, bis die Vorschrift allgemein bekannt und akzeptiert ist. Aus diesem Grund wurde bei der Einführung der Neuregelung des Fussgängervortritts bei Fussgängerstreifen besonderes Gewicht auf eine intensive Information und Aufklärung aller Beteiligten gelegt. Während mehreren Monaten erfolgte durch verschiedene an der Verkehrssicherheit interessierte Organisationen eine ausführliche und breitgefächerte Informationskampagne. Die Anfang 1995 vom Verkehrssicherheitsrat veröffentlichten Resultate einer repräsentativen Umfrage des Institutes Link bestätigten schliesslich deren Erfolg, wonach 86,8 Prozent der Bevölkerung die neue Vorschrift kannten. Eine seit 1994 durchgeführte Beobachtungsstudie der BfU kam überdies zum Schluss, dass die Anhaltebereitschaft der Fahrzeuglenker heute zweimal höher ist als vor Einführung der Neuregelung im Juni 1994. Nach den Angaben des Bundesamtes für Statistik hat sich dabei auch das Unfallgeschehen auf Fussgängerstreifen positiv entwickelt: Im Vergleich zu den entsprechenden Zeitperioden der Jahre 1992/93 hat die Gesamtzahl der Fussgängerunfälle um 7 Prozent abgenommen.</p><p>2. Gemäss der nach wie vor geltenden Regelung im Strassenverkehrsgesetz (Art. 33 Abs. 2 SVG; SR 741.01) hat der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriff sind, ihn zu betreten. Die hauptsächliche Änderung, die die in der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) präzisierte Vortrittsregelung erfahren hat, liegt einzig darin, dass der vortrittsberechtigte Fussgänger die Beanspruchung seines Rechts nicht mehr vorgängig durch ein entsprechendes Hand- oder Fusszeichen anzeigen muss. Das Warten des Fussgängers am Streifen ist für den Fahrzeugführer in aller Regel Zeichen genug, dass der Fussgänger die Fahrbahn überqueren will - ähnlich etwa dem Grundsatz des Rechtsvortritts bei Verzweigungen nach Artikel 36 Absatz 2 SVG. Es ist somit letztlich nicht eine Frage des Deutlichmachens der Absicht der Fussgänger, sondern der notwendigen Respektierung des Vortrittsrechts an sich. Im übrigen ist es dem Fussgänger selbstverständlich erlaubt, seine Absicht durch ein Handzeichen zusätzlich zu verdeutlichen.</p><p>3. Kenntnis und Akzeptanz der Neuregelung haben sich inzwischen - wie unter Ziffer 1 dargestellt - positiv entwickelt. Eine erneute Änderung dieser Bestimmung würde zu Unsicherheiten führen und wäre somit der Verkehrssicherheit abträglich. Im übrigen widerspräche eine Rückkehr zur Zeichenpflicht sowohl Artikel 33 Absatz 2 SVG als auch dem von der Schweiz 1991 ratifizierten Uno-Übereinkommen über den Strassenverkehr. Aus diesen Gründen steht für den Bundesrat eine Änderung der geltenden Regelung nicht zur Diskussion.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Seit einem Jahr ist die neue Verkehrsregelnverordnung betreffend das Vortrittsrecht der Fussgänger auf Fussgängerstreifen in Kraft. Erste veröffentlichte Statistiken zeigen eine Zunahme der Unfälle auf Fussgängerstreifen und eine Erhöhung der Unfallopfer. Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass seit der Einführung der neuen Regelung im Bereiche der Fussgängerstreifen ohne Lichtsignalanlagen grosse Unsicherheiten bestehen?</p><p>2. Ist er auch der Meinung, die Verkehrssicherheit der Fussgänger würde wesentlich grösser, wenn der Fussgänger verpflichtet wäre, vor dem Betreten des Fussgängerstreifens mit einem deutlich sichtbaren Handzeichen seine Absicht anzuzeigen?</p><p>3. Ist er damit einverstanden, dass mit einer neuen Regelung das Vortrittsrecht der Fussgänger auf Fussgängerstreifen viel besser durchgesetzt und insbesondere ihre Sicherheit viel besser gewährleistet werden könnte?</p>
- Verkehrssicherheit auf Fussgängerstreifen
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