Ausgleichskassen. Information an die Vorsorgeeinrichtungen
- ShortId
-
95.3263
- Id
-
19953263
- Updated
-
10.04.2024 14:43
- Language
-
de
- Title
-
Ausgleichskassen. Information an die Vorsorgeeinrichtungen
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In der beruflichen Vorsorge ist es Aufgabe des Arbeitgebers, den umfassenden Anschluss seines Personals an eine berufliche Vorsorgeeinrichtung zu überwachen.</p><p>Diese Regelung führt dazu, dass das Aufsichtsorgan einen Teil seiner Kontrollaufgaben nicht erfüllen kann: Es müsste die nötigen Personendaten anfordern, sie überprüfen und damit sicherstellen, dass die umfassende Vorsorge der Versicherten gewährleistet ist. Nun zeigt die Erfahrung aber, dass verhältnismässig viele Fehler oder Unterschiede in der Auslegung der Versicherungspflicht vorkommen.</p><p>Offensichtlich ist die direkte externe Kontrolle bei vielen Firmen, die einer Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung angeschlossen sind, unmöglich. Ausserdem würde die Einführung von allgemeinen Kontrollverfahren unzumutbare Kosten verursachen. Deshalb kommen für diese Kontrollfunktionen nur Stellen in Frage, die auch mit den Beitragszahlungen zu tun haben.</p><p>Die Ausführungsorgane der Sozialversicherungen müssen ihrerseits regelmässig diejenigen Daten kontrollieren, die schon bei der Sicherstellung des umfassenden Anschlusses an die zweite Säule geprüft werden.</p><p>Vermehrte Zusammenarbeit könnte die Kontrollen rationeller und effizienter gestalten und die vorhandenen Lücken schliessen. Ich denke dabei besonders an die periodische Kontrolle der Arbeitgeber, wie sie Artikel 68 AHVG vorsieht; dieser Artikel stellt sicher, dass die Arbeitgeber die gesetzlichen Bestimmungen einhalten. Die Ausgleichskassen könnten problemlos Nachzahlungen geschuldeter Beiträge der betreffenden Vorsorgeeinrichtung mitteilen. Diese könnte dann prüfen, ob diese Nachzahlungen für die betroffenen Versicherten eine Erhöhung des für die zweite Säule massgebenden versicherten Verdienstes zur Folge hat.</p><p>Die obligatorische Mitteilung an die Vorsorgeeinrichtungen von Nachzahlungen geschuldeter AHV-Beiträge brächte sicher allen Betroffenen Vorteile.</p>
- <p>Verabschiedet, aber hier noch nicht erfasst</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat zu prüfen, ob das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung an die Ausgleichskassen über die Kontrolle der Arbeitgeber ergänzt werden kann. Diese Ergänzung soll sicherstellen, dass Nachzahlungen geschuldeter Beiträge an die AHV der Vorsorgeeinrichtung der betreffenden Firma gemeldet werden.</p>
- Ausgleichskassen. Information an die Vorsorgeeinrichtungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In der beruflichen Vorsorge ist es Aufgabe des Arbeitgebers, den umfassenden Anschluss seines Personals an eine berufliche Vorsorgeeinrichtung zu überwachen.</p><p>Diese Regelung führt dazu, dass das Aufsichtsorgan einen Teil seiner Kontrollaufgaben nicht erfüllen kann: Es müsste die nötigen Personendaten anfordern, sie überprüfen und damit sicherstellen, dass die umfassende Vorsorge der Versicherten gewährleistet ist. Nun zeigt die Erfahrung aber, dass verhältnismässig viele Fehler oder Unterschiede in der Auslegung der Versicherungspflicht vorkommen.</p><p>Offensichtlich ist die direkte externe Kontrolle bei vielen Firmen, die einer Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung angeschlossen sind, unmöglich. Ausserdem würde die Einführung von allgemeinen Kontrollverfahren unzumutbare Kosten verursachen. Deshalb kommen für diese Kontrollfunktionen nur Stellen in Frage, die auch mit den Beitragszahlungen zu tun haben.</p><p>Die Ausführungsorgane der Sozialversicherungen müssen ihrerseits regelmässig diejenigen Daten kontrollieren, die schon bei der Sicherstellung des umfassenden Anschlusses an die zweite Säule geprüft werden.</p><p>Vermehrte Zusammenarbeit könnte die Kontrollen rationeller und effizienter gestalten und die vorhandenen Lücken schliessen. Ich denke dabei besonders an die periodische Kontrolle der Arbeitgeber, wie sie Artikel 68 AHVG vorsieht; dieser Artikel stellt sicher, dass die Arbeitgeber die gesetzlichen Bestimmungen einhalten. Die Ausgleichskassen könnten problemlos Nachzahlungen geschuldeter Beiträge der betreffenden Vorsorgeeinrichtung mitteilen. Diese könnte dann prüfen, ob diese Nachzahlungen für die betroffenen Versicherten eine Erhöhung des für die zweite Säule massgebenden versicherten Verdienstes zur Folge hat.</p><p>Die obligatorische Mitteilung an die Vorsorgeeinrichtungen von Nachzahlungen geschuldeter AHV-Beiträge brächte sicher allen Betroffenen Vorteile.</p>
- <p>Verabschiedet, aber hier noch nicht erfasst</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Ich ersuche den Bundesrat zu prüfen, ob das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung an die Ausgleichskassen über die Kontrolle der Arbeitgeber ergänzt werden kann. Diese Ergänzung soll sicherstellen, dass Nachzahlungen geschuldeter Beiträge an die AHV der Vorsorgeeinrichtung der betreffenden Firma gemeldet werden.</p>
- Ausgleichskassen. Information an die Vorsorgeeinrichtungen
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