Wirtschaftliche Kriegsvorsorge. Aufhebung der Kartelle

ShortId
95.3268
Id
19953268
Updated
25.06.2025 02:09
Language
de
Title
Wirtschaftliche Kriegsvorsorge. Aufhebung der Kartelle
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Zweite Weltkrieg ist zu Ende. Soeben wurde dies mit der Feier zum 50. Jahrestag des Friedensschlusses offiziell bestätigt. Trotzdem haben viele Massnahmen, die in der wirtschaftlichen Kriegsvorsorge wurzeln, als Kartelle oder kartellähnliche Organisationen überlebt.</p><p>Die meisten dieser Kartelle sind eine Folge des dringlichen Bundesbeschlusses vom 30. August 1939, in dem das Parlament dem Bundesrat "Auftrag und Vollmacht" erteilte, "die zur Behauptung der Sicherheit, Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz, zur Wahrung des Kredites und der wirtschaftlichen Interessen des Landes und zur Sicherung des Lebensunterhaltes erforderlichen Massnahmen zu treffen".</p><p>Während einige Massnahmen inzwischen längst aufgehoben worden sind, haben andere auch den kalten Krieg überdauert.</p><p>Genannt seien z. B.: Futtermittel/Getreide; Backmehl; Backhefe; Fleischmarkt; Zucker; Speiseöl; Brenn- und Heizstoffe; Energie/Wärmeenergie; Schrott (Armierungsstahl usw.).</p><p>Die Liste ist leider nicht abschliessend. Es wäre an der Zeit, das Ende des Zweiten Weltkrieges auch auf dieser Ebene nachzuvollziehen und diese Kartelle, die meistens Privilegien für einige wenige bedeuten, aufzuheben.</p>
  • <p>1. Die Kartellkommission hat im Rahmen von Marktuntersuchungen festgestellt, dass sich einige Kartelle oder kartellähnliche Organisationen direkt oder indirekt aus der Kriegswirtschaft und aus der wirtschaftlichen Kriegsvorsorge entwickelt haben, was angesichts der Tatsache, dass die Kriegswirtschaft im Zweiten Weltkrieg im Interesse einer gerechten und ausreichenden Versorgung in viele lebenswichtige Bereiche eingreifen musste, nicht erstaunt. Als illustratives Beispiel können die Berichte der Kartellkommission über den Markt für Backmehl aus den Jahren 1984 und 1994 dienen.</p><p>2. Was hingegen die heutige Situation betrifft, ist festzustellen, dass das Landesversorgungsgesetz keine Kartelle oder kartellähnlichen Organisationen begründet. Weder darf aufgrund der wirtschaftlichen Landesversorgung ein sich abzeichnender Strukturwandel behindert werden, noch dürfen zur Erreichung der Versorgungsziele eigene Wirtschaftsstrukturen aufgebaut werden.</p><p>Erst im Falle einer ernsthaften Versorgungskrise, etwa im Erdölsektor, wäre der Bundesrat gegebenenfalls aufgrund des Landesversorgungsgesetzes befugt, Vorschriften zu erlassen, um die Preise, welche in einer Mangellage ansteigen, im Interesse der Konsumentinnen und Konsumenten in den Griff zu bekommen. Indessen hätten aber auch solche generellen staatlichen Preismassnahmen nichts mit einem Kartell oder einer kartellähnlichen Massnahme zu tun. Im übrigen sind Preismassnahmen in Krisenzeiten selbst nach dem Entwurf zu einem neuen Kartellgesetz zulässig, bleiben doch darin abweichende öffentlich-rechtliche Vorschriften, soweit sie eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen, vorbehalten. Eine Preispolitik auf dem Boden des Landesversorgungsgesetzes bleibt jedoch, jedenfalls in Zeiten einer ungestörten Versorgung, ausgeschlossen.</p><p>3. Um die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Energieträgern für Krisenzeiten sicherzustellen, sind alle Importeure in den entsprechenden Bereichen gesetzlich verpflichtet, bestimmte Reserven zu halten. Für die Verwaltung dieser Pflichtlager haben sich die Importeure in Pflichtlagerorganisationen zusammengeschlossen (z. B. die Schweizerische Zentralstelle für die Einfuhr flüssiger Treib- und Brennstoffe, Carbura, und die Treuhandstelle der schweizerischen Lebensmittelimporteure, TSL, welche der Aufsicht des Bundes unterliegen und allen Importeuren offenstehen). Die Pflichtlagerorganisationen verfolgen keine wettbewerbspolitischen Ziele und behindern weder mit Preis-, Mengen- noch mit Gebietsabsprachen den wirksamen Wettbewerb.</p><p>4. Soweit Kartelle, auch solche mit historischen Wurzeln in der damaligen Kriegswirtschaft, heute noch bestehen, ist ihre Tätigkeit nach der geltenden Kartellgesetzgebung zu beurteilen.</p><p>Mit Blick auf den Entwurf zu einem neuen Kartellgesetz müsste allenfalls die Wettbewerbskommission die in der Motion erwähnten Märkte aufgrund der neuen gesetzlichen Kriterien systematisch untersuchen. Was den Bereich der Landwirtschaft betrifft, werden die regulierenden Markteingriffe im Rahmen der Agrarreform reduziert, so auch im Brotgetreidemarkt. Schliesslich hat der Bundesrat beschlossen, das Ausfuhrregime für Schrott aus Eisen oder Stahl, welches sich auf das Bundesgesetz über aussenwirtschaftliche Massnahmen abstützt, auf den 1. Juli 1996 aufzuheben.</p><p>Die in der Motion dargestellten Probleme werden bereits im Rahmen der Kartellgesetzgebung und der Agrarreform angegangen. Andererseits ist die Kartell- bzw. neu die Wettbewerbskommission für die Beurteilung von kartellähnlichen Absprachen zuständig, d. h., der Bundesrat kann nicht von sich aus alle Kartelle aufheben.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die gesetzlichen Grundlagen zu überprüfen, anzupassen und dem Parlament Gesetzesänderungen vorzulegen, damit alle Kartelle oder kartellähnlichen Organisationen, die direkt oder indirekt in der wirtschaftlichen Kriegsvorsorge wurzeln, aufgehoben werden können.</p>
  • Wirtschaftliche Kriegsvorsorge. Aufhebung der Kartelle
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Zweite Weltkrieg ist zu Ende. Soeben wurde dies mit der Feier zum 50. Jahrestag des Friedensschlusses offiziell bestätigt. Trotzdem haben viele Massnahmen, die in der wirtschaftlichen Kriegsvorsorge wurzeln, als Kartelle oder kartellähnliche Organisationen überlebt.</p><p>Die meisten dieser Kartelle sind eine Folge des dringlichen Bundesbeschlusses vom 30. August 1939, in dem das Parlament dem Bundesrat "Auftrag und Vollmacht" erteilte, "die zur Behauptung der Sicherheit, Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz, zur Wahrung des Kredites und der wirtschaftlichen Interessen des Landes und zur Sicherung des Lebensunterhaltes erforderlichen Massnahmen zu treffen".</p><p>Während einige Massnahmen inzwischen längst aufgehoben worden sind, haben andere auch den kalten Krieg überdauert.</p><p>Genannt seien z. B.: Futtermittel/Getreide; Backmehl; Backhefe; Fleischmarkt; Zucker; Speiseöl; Brenn- und Heizstoffe; Energie/Wärmeenergie; Schrott (Armierungsstahl usw.).</p><p>Die Liste ist leider nicht abschliessend. Es wäre an der Zeit, das Ende des Zweiten Weltkrieges auch auf dieser Ebene nachzuvollziehen und diese Kartelle, die meistens Privilegien für einige wenige bedeuten, aufzuheben.</p>
    • <p>1. Die Kartellkommission hat im Rahmen von Marktuntersuchungen festgestellt, dass sich einige Kartelle oder kartellähnliche Organisationen direkt oder indirekt aus der Kriegswirtschaft und aus der wirtschaftlichen Kriegsvorsorge entwickelt haben, was angesichts der Tatsache, dass die Kriegswirtschaft im Zweiten Weltkrieg im Interesse einer gerechten und ausreichenden Versorgung in viele lebenswichtige Bereiche eingreifen musste, nicht erstaunt. Als illustratives Beispiel können die Berichte der Kartellkommission über den Markt für Backmehl aus den Jahren 1984 und 1994 dienen.</p><p>2. Was hingegen die heutige Situation betrifft, ist festzustellen, dass das Landesversorgungsgesetz keine Kartelle oder kartellähnlichen Organisationen begründet. Weder darf aufgrund der wirtschaftlichen Landesversorgung ein sich abzeichnender Strukturwandel behindert werden, noch dürfen zur Erreichung der Versorgungsziele eigene Wirtschaftsstrukturen aufgebaut werden.</p><p>Erst im Falle einer ernsthaften Versorgungskrise, etwa im Erdölsektor, wäre der Bundesrat gegebenenfalls aufgrund des Landesversorgungsgesetzes befugt, Vorschriften zu erlassen, um die Preise, welche in einer Mangellage ansteigen, im Interesse der Konsumentinnen und Konsumenten in den Griff zu bekommen. Indessen hätten aber auch solche generellen staatlichen Preismassnahmen nichts mit einem Kartell oder einer kartellähnlichen Massnahme zu tun. Im übrigen sind Preismassnahmen in Krisenzeiten selbst nach dem Entwurf zu einem neuen Kartellgesetz zulässig, bleiben doch darin abweichende öffentlich-rechtliche Vorschriften, soweit sie eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen, vorbehalten. Eine Preispolitik auf dem Boden des Landesversorgungsgesetzes bleibt jedoch, jedenfalls in Zeiten einer ungestörten Versorgung, ausgeschlossen.</p><p>3. Um die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Energieträgern für Krisenzeiten sicherzustellen, sind alle Importeure in den entsprechenden Bereichen gesetzlich verpflichtet, bestimmte Reserven zu halten. Für die Verwaltung dieser Pflichtlager haben sich die Importeure in Pflichtlagerorganisationen zusammengeschlossen (z. B. die Schweizerische Zentralstelle für die Einfuhr flüssiger Treib- und Brennstoffe, Carbura, und die Treuhandstelle der schweizerischen Lebensmittelimporteure, TSL, welche der Aufsicht des Bundes unterliegen und allen Importeuren offenstehen). Die Pflichtlagerorganisationen verfolgen keine wettbewerbspolitischen Ziele und behindern weder mit Preis-, Mengen- noch mit Gebietsabsprachen den wirksamen Wettbewerb.</p><p>4. Soweit Kartelle, auch solche mit historischen Wurzeln in der damaligen Kriegswirtschaft, heute noch bestehen, ist ihre Tätigkeit nach der geltenden Kartellgesetzgebung zu beurteilen.</p><p>Mit Blick auf den Entwurf zu einem neuen Kartellgesetz müsste allenfalls die Wettbewerbskommission die in der Motion erwähnten Märkte aufgrund der neuen gesetzlichen Kriterien systematisch untersuchen. Was den Bereich der Landwirtschaft betrifft, werden die regulierenden Markteingriffe im Rahmen der Agrarreform reduziert, so auch im Brotgetreidemarkt. Schliesslich hat der Bundesrat beschlossen, das Ausfuhrregime für Schrott aus Eisen oder Stahl, welches sich auf das Bundesgesetz über aussenwirtschaftliche Massnahmen abstützt, auf den 1. Juli 1996 aufzuheben.</p><p>Die in der Motion dargestellten Probleme werden bereits im Rahmen der Kartellgesetzgebung und der Agrarreform angegangen. Andererseits ist die Kartell- bzw. neu die Wettbewerbskommission für die Beurteilung von kartellähnlichen Absprachen zuständig, d. h., der Bundesrat kann nicht von sich aus alle Kartelle aufheben.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die gesetzlichen Grundlagen zu überprüfen, anzupassen und dem Parlament Gesetzesänderungen vorzulegen, damit alle Kartelle oder kartellähnlichen Organisationen, die direkt oder indirekt in der wirtschaftlichen Kriegsvorsorge wurzeln, aufgehoben werden können.</p>
    • Wirtschaftliche Kriegsvorsorge. Aufhebung der Kartelle

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