Bundesplanungen

ShortId
95.3272
Id
19953272
Updated
14.11.2025 08:20
Language
de
Title
Bundesplanungen
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Grundzüge der Raumordnung Schweiz zielen zu Recht auf mehr Kohärenz im raumwirksamen Handeln des Bundes hin. Mit seiner Gesetzgebung und seinen eigenen Sachpolitiken, wie z.B. in den Bereichen der grossen Infrastrukturvorhaben, in der Landwirtschaftspolitik, der Regionalpolitik, des Finanzausgleichs und des Umweltschutzes bestimmt der Bund wesentlich die Weiterentwicklung der räumlichen Struktur unseres Landes. Mit einer geschickten Raumordnung lässt sich erheblich Geld sparen, mit den gleichen Mitteln deutlich mehr Nutzen schaffen.</p><p>Die sachgerechte Erfüllung raumwirksamer Aufgaben setzt voraus, dass sämtliche Interessen in umfassender Weise ermittelt, gewichtet und gegeneinander abgewogen werden (Art. 3 RPV). Eine der jeweiligen Stufe entsprechend umfassende Interessenabwägung hat bereits in der Planung zu erfolgen, der anerkanntermassen auch mit Bezug auf die speditive Abwicklung der nachfolgenden Bewilligungsverfahren eminente Bedeutung zukommt. Die Pflicht, die für ihre raumwirksamen Aufgaben erforderlichen Planungen zu erarbeiten, gilt für Bund, Kantone und Gemeinden gleichermassen.</p><p>Die Realität - insbesondere im Infrastrukturbereich (Bahn 2000, Alpentransit oder auch Flugplätze) - zeigt nun aber, dass der Bund hinsichtlich vorsorglicher und konzeptioneller Aufgabenerfüllung noch einiges leisten muss. Er achtet wohl peinlich genau auf die Planung und den rechtskonformen Vollzug der Kantone, nimmt aber die diesbezüglichen Aufgaben seinerseits nur in unbefriedigender Art und Weise wahr. Kantone und Bauwillige bekommen die volle Schärfe der Bundesgesetzgebung zu spüren, eine raumplanerische Steuerung bei Bundesaufgaben fehlt aber weitgehend. Jüngste Vernehmlassungen wie z.B. zur NEAT zeigen, dass dem Bundesamt für Raumplanung eine eher untergeordnete Rolle zukommt, obwohl gerade Infrastrukturaufgaben extrem raumwirksam sind. Grundsätzlich müsste hier der Raumplanung eine Führungsfunktion zugestanden werden.</p><p>Die Planung muss auch auf Bundesebene den Stellenwert erhalten, der ihr im Interesse einer optimalen Erfüllung der raumwirksamen Aufgaben zukommt. Dies ermöglicht für die Kantone klare Planungsvorgaben und damit einen definierten Handlungsspielraum.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Aufgaben des Bundes im Bereich der Bundesplanungen durch entsprechende Präzisierungen bzw. Ergänzungen der Raumplanungsgesetzgebung so zu verdeutlichen, dass mehr Kohärenz im raumwirksamen Handeln und Entscheiden des Bundes erreicht wird.</p>
  • Bundesplanungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Grundzüge der Raumordnung Schweiz zielen zu Recht auf mehr Kohärenz im raumwirksamen Handeln des Bundes hin. Mit seiner Gesetzgebung und seinen eigenen Sachpolitiken, wie z.B. in den Bereichen der grossen Infrastrukturvorhaben, in der Landwirtschaftspolitik, der Regionalpolitik, des Finanzausgleichs und des Umweltschutzes bestimmt der Bund wesentlich die Weiterentwicklung der räumlichen Struktur unseres Landes. Mit einer geschickten Raumordnung lässt sich erheblich Geld sparen, mit den gleichen Mitteln deutlich mehr Nutzen schaffen.</p><p>Die sachgerechte Erfüllung raumwirksamer Aufgaben setzt voraus, dass sämtliche Interessen in umfassender Weise ermittelt, gewichtet und gegeneinander abgewogen werden (Art. 3 RPV). Eine der jeweiligen Stufe entsprechend umfassende Interessenabwägung hat bereits in der Planung zu erfolgen, der anerkanntermassen auch mit Bezug auf die speditive Abwicklung der nachfolgenden Bewilligungsverfahren eminente Bedeutung zukommt. Die Pflicht, die für ihre raumwirksamen Aufgaben erforderlichen Planungen zu erarbeiten, gilt für Bund, Kantone und Gemeinden gleichermassen.</p><p>Die Realität - insbesondere im Infrastrukturbereich (Bahn 2000, Alpentransit oder auch Flugplätze) - zeigt nun aber, dass der Bund hinsichtlich vorsorglicher und konzeptioneller Aufgabenerfüllung noch einiges leisten muss. Er achtet wohl peinlich genau auf die Planung und den rechtskonformen Vollzug der Kantone, nimmt aber die diesbezüglichen Aufgaben seinerseits nur in unbefriedigender Art und Weise wahr. Kantone und Bauwillige bekommen die volle Schärfe der Bundesgesetzgebung zu spüren, eine raumplanerische Steuerung bei Bundesaufgaben fehlt aber weitgehend. Jüngste Vernehmlassungen wie z.B. zur NEAT zeigen, dass dem Bundesamt für Raumplanung eine eher untergeordnete Rolle zukommt, obwohl gerade Infrastrukturaufgaben extrem raumwirksam sind. Grundsätzlich müsste hier der Raumplanung eine Führungsfunktion zugestanden werden.</p><p>Die Planung muss auch auf Bundesebene den Stellenwert erhalten, der ihr im Interesse einer optimalen Erfüllung der raumwirksamen Aufgaben zukommt. Dies ermöglicht für die Kantone klare Planungsvorgaben und damit einen definierten Handlungsspielraum.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Aufgaben des Bundes im Bereich der Bundesplanungen durch entsprechende Präzisierungen bzw. Ergänzungen der Raumplanungsgesetzgebung so zu verdeutlichen, dass mehr Kohärenz im raumwirksamen Handeln und Entscheiden des Bundes erreicht wird.</p>
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