Geldspielautomaten. Offizielle Propagierung
- ShortId
-
95.3278
- Id
-
19953278
- Updated
-
10.04.2024 10:38
- Language
-
de
- Title
-
Geldspielautomaten. Offizielle Propagierung
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Es trifft zu, dass ein Mitarbeiter des Bundesamtes für Polizeiwesen die vom Interpellanten angeführte Äusserung gemacht hat.</p><p>2. Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Spielbanken unterliegen der Bundesgerichtsbarkeit (Art. 12 des Spielbankengesetzes, SR 935.52). In der Schweiz angehobene Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Spielbanken werden der Bundesanwaltschaft übermittelt. Die Verfolgung dieser Widerhandlungen wird jedoch auf Grund von Artikel 247 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (SR 312.0) an die Kantone delegiert. Eine Kopie der kantonalen Urteile wird dem Bundesamt für Polizeiwesen zugestellt.</p><p>Auf diese Weise liess sich feststellen, dass die in den letzten 10 Jahren wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Spielbanken eröffneten Strafverfahren in jenen Kantonen die den Betrieb von Geldspielautomaten ausserhalb von Kursälen oder generell verbieten, viel zahlreicher waren.</p><p>3. Der Beamte hat im Rahmen der üblichen Auskunftserteilung durch Fachinstanzen lediglich eine Tatsache festgehalten. Von einer Propagierung der Geldspielautomaten kann nicht die Rede sein.</p><p>4. Eine Verwechslung der von der geltenden Gesetzgebung verbotenen Glücksspielautomaten mit den Geschicklichkeitsspielautomaten, die von den Kantonen bewilligt werden können, ist nicht möglich. Die Geschicklichkeitsspielautomaten unterscheiden sich deutlich von den Glücksspielautomaten, da bei ersteren der Spielausgang ganz oder vorwiegend von der Geschicklichkeit des Spielers und nicht vom Zufall abhängt. Diese Unterscheidung ist auch vom Bundesgericht anerkannt.</p><p>Die Geschicklichkeitsspielautomaten fallen in den kantonalen Zuständigkeitsbereich. Die Kantone, die den Betrieb solcher Automaten zulassen, erheben Steuern auf den Einnahmen. Von einer Verantwortung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements für "enorme Steuereinbussen" kann daher keine Rede sein.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Bürgerinnen und Bürger des Kantons Zürich haben an der Abstimmung vom 12. März 1995 die Geldspielautomaten des Typs "einarmiger Bandit" (als Geschicklichkeitsspielautomaten getarnte Glücksspielautomaten) verboten. 6400 Automaten mussten im Kanton Zürich entfernt werden; diese Zahl entsprach der grössten Konzentration solcher Apparate in Europa.</p><p>Man versucht nun, dieses Arsenal anderswo in unserem Land aufzustellen. Eine Armee von Juristen und Technikern ist fieberhaft damit beschäftigt.</p><p>Dieses Aufstellen an einem anderen Ort scheint, wie kürzlich einem längeren Bericht zu entnehmen war, die nicht unproblematische, aber bestimmt wirkungsvolle Unterstützung durch einen Beamten des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes gefunden zu haben.</p><p>Im Zusammenhang mit einer Untersuchung, die sich mit einer der wenigen Spielhöllen unseres Landes befasste, soll ein Bundesbeamter erklärt haben: "Das Phänomen der illegalen Spielbanken betrifft vor allem diejenigen Kantone, in denen Spielautomaten verboten sind."</p><p>Wir bitten den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Hat der betreffende Beamte wirklich gesagt, das Phänomen der illegalen Spielbanken betreffe vor allem diejenigen Kantone, in denen Spielautomaten verboten sind?</p><p>2. Stimmt die Aussage des Beamten, d. h., ist bewiesen, was er gesagt hat?</p><p>3. Ist es zulässig, dass in einer derart umstrittenen und zurzeit zur Diskussion stehenden Angelegenheit ein Beamter gegenüber einer Presseagentur eine Meinung äussert, die geeignet ist, die Propagierung von Geldspielautomaten des Typs "einarmiger Bandit" zu begünstigen?</p><p>4. Ist nicht gerade das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement für die enormen Steuereinbussen verantwortlich, die unserem Land aufgrund des sehr bedenklichen Verwirrspiels um die Geldspielautomaten, Glücksspielautomaten und Pseudo-Geschicklichkeitsspielautomaten entstehen?</p>
- Geldspielautomaten. Offizielle Propagierung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Es trifft zu, dass ein Mitarbeiter des Bundesamtes für Polizeiwesen die vom Interpellanten angeführte Äusserung gemacht hat.</p><p>2. Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Spielbanken unterliegen der Bundesgerichtsbarkeit (Art. 12 des Spielbankengesetzes, SR 935.52). In der Schweiz angehobene Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Spielbanken werden der Bundesanwaltschaft übermittelt. Die Verfolgung dieser Widerhandlungen wird jedoch auf Grund von Artikel 247 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (SR 312.0) an die Kantone delegiert. Eine Kopie der kantonalen Urteile wird dem Bundesamt für Polizeiwesen zugestellt.</p><p>Auf diese Weise liess sich feststellen, dass die in den letzten 10 Jahren wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Spielbanken eröffneten Strafverfahren in jenen Kantonen die den Betrieb von Geldspielautomaten ausserhalb von Kursälen oder generell verbieten, viel zahlreicher waren.</p><p>3. Der Beamte hat im Rahmen der üblichen Auskunftserteilung durch Fachinstanzen lediglich eine Tatsache festgehalten. Von einer Propagierung der Geldspielautomaten kann nicht die Rede sein.</p><p>4. Eine Verwechslung der von der geltenden Gesetzgebung verbotenen Glücksspielautomaten mit den Geschicklichkeitsspielautomaten, die von den Kantonen bewilligt werden können, ist nicht möglich. Die Geschicklichkeitsspielautomaten unterscheiden sich deutlich von den Glücksspielautomaten, da bei ersteren der Spielausgang ganz oder vorwiegend von der Geschicklichkeit des Spielers und nicht vom Zufall abhängt. Diese Unterscheidung ist auch vom Bundesgericht anerkannt.</p><p>Die Geschicklichkeitsspielautomaten fallen in den kantonalen Zuständigkeitsbereich. Die Kantone, die den Betrieb solcher Automaten zulassen, erheben Steuern auf den Einnahmen. Von einer Verantwortung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements für "enorme Steuereinbussen" kann daher keine Rede sein.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Bürgerinnen und Bürger des Kantons Zürich haben an der Abstimmung vom 12. März 1995 die Geldspielautomaten des Typs "einarmiger Bandit" (als Geschicklichkeitsspielautomaten getarnte Glücksspielautomaten) verboten. 6400 Automaten mussten im Kanton Zürich entfernt werden; diese Zahl entsprach der grössten Konzentration solcher Apparate in Europa.</p><p>Man versucht nun, dieses Arsenal anderswo in unserem Land aufzustellen. Eine Armee von Juristen und Technikern ist fieberhaft damit beschäftigt.</p><p>Dieses Aufstellen an einem anderen Ort scheint, wie kürzlich einem längeren Bericht zu entnehmen war, die nicht unproblematische, aber bestimmt wirkungsvolle Unterstützung durch einen Beamten des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes gefunden zu haben.</p><p>Im Zusammenhang mit einer Untersuchung, die sich mit einer der wenigen Spielhöllen unseres Landes befasste, soll ein Bundesbeamter erklärt haben: "Das Phänomen der illegalen Spielbanken betrifft vor allem diejenigen Kantone, in denen Spielautomaten verboten sind."</p><p>Wir bitten den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Hat der betreffende Beamte wirklich gesagt, das Phänomen der illegalen Spielbanken betreffe vor allem diejenigen Kantone, in denen Spielautomaten verboten sind?</p><p>2. Stimmt die Aussage des Beamten, d. h., ist bewiesen, was er gesagt hat?</p><p>3. Ist es zulässig, dass in einer derart umstrittenen und zurzeit zur Diskussion stehenden Angelegenheit ein Beamter gegenüber einer Presseagentur eine Meinung äussert, die geeignet ist, die Propagierung von Geldspielautomaten des Typs "einarmiger Bandit" zu begünstigen?</p><p>4. Ist nicht gerade das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement für die enormen Steuereinbussen verantwortlich, die unserem Land aufgrund des sehr bedenklichen Verwirrspiels um die Geldspielautomaten, Glücksspielautomaten und Pseudo-Geschicklichkeitsspielautomaten entstehen?</p>
- Geldspielautomaten. Offizielle Propagierung
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