Immobilien-Leasing. Steuerliche Behandlung
- ShortId
-
95.3279
- Id
-
19953279
- Updated
-
10.04.2024 14:47
- Language
-
de
- Title
-
Immobilien-Leasing. Steuerliche Behandlung
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nach Artikel 34sexies der Bundesverfassung trifft der Bund Massnahmen, die den Erwerb einer Wohnung oder eines Hauses fördern. Die Kantone sind aufgefordert, bei der Umsetzung dieses Artikels mitzuarbeiten.</p><p>Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) verbietet nun aber jegliche Steuererleichterung, die den Erwerb von Wohneigentum fördern soll; ebenso entzieht es den Kantonen die Kompetenzen in diesem Bereich. Ausserdem verhindert auch das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer die Einführung eines Immobilienleasingsystems; dieses würde es jedoch erlauben, mit einem konstanten monatlichen Betrag das nötige Eigenkapital zu äufnen, um damit ein Haus oder eine Wohnung zu kaufen.</p><p>In der Schweiz besitzen kaum 30 Prozent der Bevölkerung ein Haus oder eine Wohnung; unser Land weist damit den geringsten Prozentsatz von ganz Europa auf. Dieses Ungleichgewicht ist wirtschaftlich unbefriedigend und gesellschaftlich nicht gerechtfertigt.</p><p>Politische Massnahmen drängen sich um so mehr auf, als die Wohneigentumsförderung in der Verfassung verankert ist, und der Bundesrat in seinem Anschlussprogramm Bodenrecht im Siedlungsbereich vom 11. September 1991 betont, wie dringlich und wichtig die Wohneigentumsförderung sei.</p><p>Die Politik, die andere europäische Länder verfolgen, um den Erwerb von Wohneigentum zu fördern, zeigt, dass ein solches Ziel nur durch ein ganzes Paket von Massnahmen zu erreichen ist.</p><p>Die Möglichkeit, das Kapital der zweiten Säule für den Kauf eines Hauses oder einer Wohnung einzusetzen, bedeutet einen ersten Schritt in die richtige Richtung. Allerdings ist diese Massnahme allein ungenügend; es braucht ergänzend neue Finanzierungsmöglichkeiten wie das private Immobilienleasing. Dieses hat verschiedene Vorteile: Zum einen kann es dem Einkommen der Käuferin oder des Käufers angepasst werden; zum andern ermöglicht es ihr oder ihm, gleichzeitig das nötige Eigenkapital aufzubauen und sich gegen die Schwankungen der Zinssätze abzusichern.</p><p>Konkret: Dieses System ermöglicht es den Leasingnehmerinnen und -nehmern, mit einem konstanten monatlichen Budget Eigenkapital zu äufnen, indem sie 20 Prozent des Preises der Wohnung amortisieren, und gleichzeitig die Zinsen des Leasings zu bezahlen. Ein solches monatliches Budget wird individuell und entsprechend den vorgesehenen Ausgaben für Miete und Steuern einer Mieterin oder eines Mieters berechnet.</p><p>Leasingnehmerinnen und -nehmer werden steuertechnisch gleich behandelt wie Personen, die ein Haus oder eine Wohnung besitzen, das heisst, sie können die Leasingzinsen von ihrem steuerbaren Einkommen abziehen und den Eigenmietwert versteuern. Im Geschäftsbereich ist es notabene bereits möglich, die Zinsen für Immobilienleasing von den Steuern abzuziehen.</p><p>Das Leasing basiert auf dem Prinzip der Gleichheit: Leasingnehmerinnen und -nehmer werden damit nicht schlechter behandelt als Mieterinnen und Mieter. Zahlenmodelle haben die Ausgewogenheit dieses Systems belegt. Ausserdem bedeutet jede Massnahme, die den Erwerb von Wohneigentum fördert, eine Besserstellung für diejenige Person, die davon profitiert. Die Behauptung der Steuerverwaltung, die Möglichkeit, die Leasingkosten von den Steuern abzuziehen, verletze das Prinzip der Gleichstellung mit den Mieterinnen und Mietern, ist demnach falsch.</p><p>Das private Immobilienleasing bringt keinen Verlust bei den Steuereinnahmen mit sich. Seine Einführung ist also gerechtfertigt, denn es begünstigt nicht das bestehende Vermögen, sondern es fördert die Vermögensbildung.</p><p>Es ist anzufügen, dass gewisse kantonale Steuerverwaltungen die Möglichkeit, die Leasingkosten von den Steuern abzuziehen, bereits eingeführt haben. Allerdings können sie dieses Prinzip nicht anwenden, weil die nötigen gesetzlichen Grundlagen auf Bundesebene nicht gegeben sind.</p>
- <p>Verabschiedet, aber hier noch nicht erfasst</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Ich fordere den Bundesrat auf, den eidgenössichen Räten eine Änderung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer zu unterbreiten, um den Erwerb von Wohneigentum durch Immobilien-Leasing zu erleichtern.</p>
- Immobilien-Leasing. Steuerliche Behandlung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Nach Artikel 34sexies der Bundesverfassung trifft der Bund Massnahmen, die den Erwerb einer Wohnung oder eines Hauses fördern. Die Kantone sind aufgefordert, bei der Umsetzung dieses Artikels mitzuarbeiten.</p><p>Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) verbietet nun aber jegliche Steuererleichterung, die den Erwerb von Wohneigentum fördern soll; ebenso entzieht es den Kantonen die Kompetenzen in diesem Bereich. Ausserdem verhindert auch das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer die Einführung eines Immobilienleasingsystems; dieses würde es jedoch erlauben, mit einem konstanten monatlichen Betrag das nötige Eigenkapital zu äufnen, um damit ein Haus oder eine Wohnung zu kaufen.</p><p>In der Schweiz besitzen kaum 30 Prozent der Bevölkerung ein Haus oder eine Wohnung; unser Land weist damit den geringsten Prozentsatz von ganz Europa auf. Dieses Ungleichgewicht ist wirtschaftlich unbefriedigend und gesellschaftlich nicht gerechtfertigt.</p><p>Politische Massnahmen drängen sich um so mehr auf, als die Wohneigentumsförderung in der Verfassung verankert ist, und der Bundesrat in seinem Anschlussprogramm Bodenrecht im Siedlungsbereich vom 11. September 1991 betont, wie dringlich und wichtig die Wohneigentumsförderung sei.</p><p>Die Politik, die andere europäische Länder verfolgen, um den Erwerb von Wohneigentum zu fördern, zeigt, dass ein solches Ziel nur durch ein ganzes Paket von Massnahmen zu erreichen ist.</p><p>Die Möglichkeit, das Kapital der zweiten Säule für den Kauf eines Hauses oder einer Wohnung einzusetzen, bedeutet einen ersten Schritt in die richtige Richtung. Allerdings ist diese Massnahme allein ungenügend; es braucht ergänzend neue Finanzierungsmöglichkeiten wie das private Immobilienleasing. Dieses hat verschiedene Vorteile: Zum einen kann es dem Einkommen der Käuferin oder des Käufers angepasst werden; zum andern ermöglicht es ihr oder ihm, gleichzeitig das nötige Eigenkapital aufzubauen und sich gegen die Schwankungen der Zinssätze abzusichern.</p><p>Konkret: Dieses System ermöglicht es den Leasingnehmerinnen und -nehmern, mit einem konstanten monatlichen Budget Eigenkapital zu äufnen, indem sie 20 Prozent des Preises der Wohnung amortisieren, und gleichzeitig die Zinsen des Leasings zu bezahlen. Ein solches monatliches Budget wird individuell und entsprechend den vorgesehenen Ausgaben für Miete und Steuern einer Mieterin oder eines Mieters berechnet.</p><p>Leasingnehmerinnen und -nehmer werden steuertechnisch gleich behandelt wie Personen, die ein Haus oder eine Wohnung besitzen, das heisst, sie können die Leasingzinsen von ihrem steuerbaren Einkommen abziehen und den Eigenmietwert versteuern. Im Geschäftsbereich ist es notabene bereits möglich, die Zinsen für Immobilienleasing von den Steuern abzuziehen.</p><p>Das Leasing basiert auf dem Prinzip der Gleichheit: Leasingnehmerinnen und -nehmer werden damit nicht schlechter behandelt als Mieterinnen und Mieter. Zahlenmodelle haben die Ausgewogenheit dieses Systems belegt. Ausserdem bedeutet jede Massnahme, die den Erwerb von Wohneigentum fördert, eine Besserstellung für diejenige Person, die davon profitiert. Die Behauptung der Steuerverwaltung, die Möglichkeit, die Leasingkosten von den Steuern abzuziehen, verletze das Prinzip der Gleichstellung mit den Mieterinnen und Mietern, ist demnach falsch.</p><p>Das private Immobilienleasing bringt keinen Verlust bei den Steuereinnahmen mit sich. Seine Einführung ist also gerechtfertigt, denn es begünstigt nicht das bestehende Vermögen, sondern es fördert die Vermögensbildung.</p><p>Es ist anzufügen, dass gewisse kantonale Steuerverwaltungen die Möglichkeit, die Leasingkosten von den Steuern abzuziehen, bereits eingeführt haben. Allerdings können sie dieses Prinzip nicht anwenden, weil die nötigen gesetzlichen Grundlagen auf Bundesebene nicht gegeben sind.</p>
- <p>Verabschiedet, aber hier noch nicht erfasst</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Ich fordere den Bundesrat auf, den eidgenössichen Räten eine Änderung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer zu unterbreiten, um den Erwerb von Wohneigentum durch Immobilien-Leasing zu erleichtern.</p>
- Immobilien-Leasing. Steuerliche Behandlung
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