Israel. Verlegung der Schweizer Botschaft nach Jerusalem
- ShortId
-
95.3289
- Id
-
19953289
- Updated
-
10.04.2024 13:33
- Language
-
de
- Title
-
Israel. Verlegung der Schweizer Botschaft nach Jerusalem
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Jerusalem ist die Hauptstadt Israels. Aus pragmatischen Gründen befindet sich die Schweizer Botschaft in Tel Aviv.</p><p>Zu den Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) (1949-1990) hatte der Bundesrat keine Bedenken, die Botschaft unseres Landes - entgegen den völkerrechtlichen Bestimmungen - in Berlin (Ost) zu errichten, obwohl Berlin (Ost) niemals einen integralen Bestandteil der DDR gebildet hatte.</p><p>In den Vereinigten Staaten von Amerika wird zurzeit die Verlegung der Botschaft nach Jerusalem ernsthaft geprüft.</p><p>Betreffend Israel beruft sich der Bundesrat auf die Praxis der Völkergemeinschaft und nicht auf das Völkerrecht. Im übrigen könnte die Schweizer Botschaft durchaus im völkerrechtlich unbestrittenen westlichen Teil von Jerusalem eingerichtet werden.</p><p>Fünfzig Jahre nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges in Europa und fünfzig Jahre nach dem schrecklichen Völkermord an den Juden ist es an der Zeit, betreffend den Sitz der Schweizer Botschaft in Israel ein unmissverständliches Zeichen zu setzen.</p>
- <p>Der Bundesrat sieht keine Veranlassung, seine Haltung der Jerusalemfrage gegenüber zu ändern, wie er sie zuletzt in seiner Antwort auf eine Einfache Anfrage Öster vom 16. September 1985 dargelegt hat, da sich die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen seit damals nicht grundsätzlich geändert haben.</p><p>Das Völkerrecht kennt keine Anerkennung einer bestimmten Stadt als Hauptstadt eines Staates durch andere Staaten, sondern nur die Anerkennung von Staaten als gleichwertige Völkerrechtssubjekte durch die anderen Staaten. Welche Stadt als Hauptstadt Sitz der Regierung, der gesetzgebenden Behörde und damit im Normalfall auch der dort etablierten ausländischen Vertretungen ist, bestimmt jeder Staat grundsätzlich selbst. Es gibt auch Staaten, bei denen sich mehrere Städte in diese Funktion teilen. Aus dieser Regel ergeben sich im Normalfall auch keinerlei Kontroversen, und zwar unabhängig davon, welche innere Ordnung der betreffende Staat aufweist, d. h., ob er demokratisch regiert ist oder nicht. Probleme ergeben sich lediglich da, wo die territoriale Zugehörigkeit einer Stadt, die zur Hauptstadt erklärt werden soll, völkerrechtlich umstritten ist. Dies ist bei Jerusalem der Fall.</p><p>Jerusalem, samt näherer Umgebung, wurde von der Uno-Generalversammlung noch vor der Gründung des Staates Israel zu einer für Juden und Araber gleichermassen zugänglichen Stadt unter internationaler Schirmherrschaft bestimmt. Nach der Gründung des Staates Israel und des im Gefolge der damaligen jüdisch-arabischen Kämpfe geschlossenen Waffenstillstandes wurde der westliche Teil der Stadt von Israel, der östliche von Jordanien verwaltet. Nach dem Krieg von 1967 geriet auch der östliche Teil unter israelische Kontrolle.</p><p>Am 30. Juli 1980 verabschiedete das israelische Parlament ein Verfassungsgesetz, welches das gesamte Gebiet der Stadt Jerusalem - West und Ost vereinigt - zur israelischen Hauptstadt erklärte. Diesem einseitigen Akt ist bis heute die internationale Anerkennung versagt geblieben, und zwar in Anwendung des völkerrechtlichen Grundsatzes, wonach gewaltsamer Gebietserwerb bis zum Abschluss einer einvernehmlichen Regelung zwischen den Parteien keinerlei Rechtswirkungen nach sich zu ziehen vermag. So legte der Bundesrat in seiner Botschaft vom 7. November 1984 an die eidgenössischen Räte betreffend das Abkommen mit Israel über soziale Sicherheit dar, dass es gelte, die Haltung des Bundesrates "in bezug auf den Status von Jerusalem nicht zu präjudizieren" (BBl 1984 III 1079f.). Eine Verlegung der Schweizer Botschaft nach Westjerusalem, wie vom Urheber des Postulates angeregt, kommt für die Schweiz nicht in Frage, weil die Errichtung einer Botschaft im Westteil der Stadt einer indirekten Anerkennung der völkerrechtswidrigen Annexion von Ostjerusalem gleichkäme.</p><p>Der Status des ehemaligen Ostberlins unterschied sich entscheidend von jenem Jerusalems: Der Grundlagenvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik von 1972 enthält zumindest eine implizite Anerkennung Ostberlins als Hauptstadt der DDR aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 des Vertrages, der den Austausch ständiger Vertretungen der beiden Deutschland vorsah, die am "Sitz der jeweiligen Regierung" errichtet werden sollten. Ab 1973 waren zahlreiche Staaten in beiden Teilen Berlins offiziell vertreten, darunter auch die drei Westmächte im östlichen Teil, ohne dass diese Entwicklung zu Einsprachen seitens der Vier Mächte oder der BRD geführt hätte. Es liess sich deshalb von einer De-facto-Anerkennung von Berlin-Ost als Hauptstadt der DDR sprechen.</p><p>Im Gegensatz dazu ist der Status von Jerusalem bis heute umstritten, und es haben denn auch fast alle Staaten, die in Israel eine diplomatische Mission unterhalten, ihre Vertretung in Tel Aviv errichtet; in Jerusalem vertreten sind lediglich Costa Rica, El Salvador, Paraguay, Vanuatu und Bhutan. Auch die schweizerische Botschaft befindet sich seit jeher in Tel Aviv.</p><p>Was die neueren Entwicklungen im Rahmen des Madrider Friedensprozesses betrifft, so sieht die am 13. September 1993 von Israel und der PLO in Washington unterzeichnete "Grundsatzerklärung" vor, dass der Status von Jerusalem erst in den Verhandlungen über den permanenten Status behandelt wird, welche spätestens zu Beginn des dritten Jahres der Interimsperiode, d. h. im Mai 1996, beginnen sollen.</p><p>Es gibt infolgedessen keine Veranlassung, eine Verlegung der Schweizer Botschaft nach Jerusalem zu erwägen.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die sofortige Verlegung der Schweizer Botschaft in Isreal von Tel Aviv nach Jerusalem in die Wege zu leiten.</p>
- Israel. Verlegung der Schweizer Botschaft nach Jerusalem
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Jerusalem ist die Hauptstadt Israels. Aus pragmatischen Gründen befindet sich die Schweizer Botschaft in Tel Aviv.</p><p>Zu den Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) (1949-1990) hatte der Bundesrat keine Bedenken, die Botschaft unseres Landes - entgegen den völkerrechtlichen Bestimmungen - in Berlin (Ost) zu errichten, obwohl Berlin (Ost) niemals einen integralen Bestandteil der DDR gebildet hatte.</p><p>In den Vereinigten Staaten von Amerika wird zurzeit die Verlegung der Botschaft nach Jerusalem ernsthaft geprüft.</p><p>Betreffend Israel beruft sich der Bundesrat auf die Praxis der Völkergemeinschaft und nicht auf das Völkerrecht. Im übrigen könnte die Schweizer Botschaft durchaus im völkerrechtlich unbestrittenen westlichen Teil von Jerusalem eingerichtet werden.</p><p>Fünfzig Jahre nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges in Europa und fünfzig Jahre nach dem schrecklichen Völkermord an den Juden ist es an der Zeit, betreffend den Sitz der Schweizer Botschaft in Israel ein unmissverständliches Zeichen zu setzen.</p>
- <p>Der Bundesrat sieht keine Veranlassung, seine Haltung der Jerusalemfrage gegenüber zu ändern, wie er sie zuletzt in seiner Antwort auf eine Einfache Anfrage Öster vom 16. September 1985 dargelegt hat, da sich die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen seit damals nicht grundsätzlich geändert haben.</p><p>Das Völkerrecht kennt keine Anerkennung einer bestimmten Stadt als Hauptstadt eines Staates durch andere Staaten, sondern nur die Anerkennung von Staaten als gleichwertige Völkerrechtssubjekte durch die anderen Staaten. Welche Stadt als Hauptstadt Sitz der Regierung, der gesetzgebenden Behörde und damit im Normalfall auch der dort etablierten ausländischen Vertretungen ist, bestimmt jeder Staat grundsätzlich selbst. Es gibt auch Staaten, bei denen sich mehrere Städte in diese Funktion teilen. Aus dieser Regel ergeben sich im Normalfall auch keinerlei Kontroversen, und zwar unabhängig davon, welche innere Ordnung der betreffende Staat aufweist, d. h., ob er demokratisch regiert ist oder nicht. Probleme ergeben sich lediglich da, wo die territoriale Zugehörigkeit einer Stadt, die zur Hauptstadt erklärt werden soll, völkerrechtlich umstritten ist. Dies ist bei Jerusalem der Fall.</p><p>Jerusalem, samt näherer Umgebung, wurde von der Uno-Generalversammlung noch vor der Gründung des Staates Israel zu einer für Juden und Araber gleichermassen zugänglichen Stadt unter internationaler Schirmherrschaft bestimmt. Nach der Gründung des Staates Israel und des im Gefolge der damaligen jüdisch-arabischen Kämpfe geschlossenen Waffenstillstandes wurde der westliche Teil der Stadt von Israel, der östliche von Jordanien verwaltet. Nach dem Krieg von 1967 geriet auch der östliche Teil unter israelische Kontrolle.</p><p>Am 30. Juli 1980 verabschiedete das israelische Parlament ein Verfassungsgesetz, welches das gesamte Gebiet der Stadt Jerusalem - West und Ost vereinigt - zur israelischen Hauptstadt erklärte. Diesem einseitigen Akt ist bis heute die internationale Anerkennung versagt geblieben, und zwar in Anwendung des völkerrechtlichen Grundsatzes, wonach gewaltsamer Gebietserwerb bis zum Abschluss einer einvernehmlichen Regelung zwischen den Parteien keinerlei Rechtswirkungen nach sich zu ziehen vermag. So legte der Bundesrat in seiner Botschaft vom 7. November 1984 an die eidgenössischen Räte betreffend das Abkommen mit Israel über soziale Sicherheit dar, dass es gelte, die Haltung des Bundesrates "in bezug auf den Status von Jerusalem nicht zu präjudizieren" (BBl 1984 III 1079f.). Eine Verlegung der Schweizer Botschaft nach Westjerusalem, wie vom Urheber des Postulates angeregt, kommt für die Schweiz nicht in Frage, weil die Errichtung einer Botschaft im Westteil der Stadt einer indirekten Anerkennung der völkerrechtswidrigen Annexion von Ostjerusalem gleichkäme.</p><p>Der Status des ehemaligen Ostberlins unterschied sich entscheidend von jenem Jerusalems: Der Grundlagenvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik von 1972 enthält zumindest eine implizite Anerkennung Ostberlins als Hauptstadt der DDR aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 des Vertrages, der den Austausch ständiger Vertretungen der beiden Deutschland vorsah, die am "Sitz der jeweiligen Regierung" errichtet werden sollten. Ab 1973 waren zahlreiche Staaten in beiden Teilen Berlins offiziell vertreten, darunter auch die drei Westmächte im östlichen Teil, ohne dass diese Entwicklung zu Einsprachen seitens der Vier Mächte oder der BRD geführt hätte. Es liess sich deshalb von einer De-facto-Anerkennung von Berlin-Ost als Hauptstadt der DDR sprechen.</p><p>Im Gegensatz dazu ist der Status von Jerusalem bis heute umstritten, und es haben denn auch fast alle Staaten, die in Israel eine diplomatische Mission unterhalten, ihre Vertretung in Tel Aviv errichtet; in Jerusalem vertreten sind lediglich Costa Rica, El Salvador, Paraguay, Vanuatu und Bhutan. Auch die schweizerische Botschaft befindet sich seit jeher in Tel Aviv.</p><p>Was die neueren Entwicklungen im Rahmen des Madrider Friedensprozesses betrifft, so sieht die am 13. September 1993 von Israel und der PLO in Washington unterzeichnete "Grundsatzerklärung" vor, dass der Status von Jerusalem erst in den Verhandlungen über den permanenten Status behandelt wird, welche spätestens zu Beginn des dritten Jahres der Interimsperiode, d. h. im Mai 1996, beginnen sollen.</p><p>Es gibt infolgedessen keine Veranlassung, eine Verlegung der Schweizer Botschaft nach Jerusalem zu erwägen.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die sofortige Verlegung der Schweizer Botschaft in Isreal von Tel Aviv nach Jerusalem in die Wege zu leiten.</p>
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