Bundesbeteiligung am Vollzug interkantonaler und internationaler Aufgaben im Bereich Rheinschiffahrt

ShortId
95.3290
Id
19953290
Updated
10.04.2024 14:33
Language
de
Title
Bundesbeteiligung am Vollzug interkantonaler und internationaler Aufgaben im Bereich Rheinschiffahrt
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1958 schlossen die Kantone Aargau, Basel-Landschaft und Basel-Stadt eine interkantonale Vereinbarung über den gemeinsamen Vollzug der vom Bund erlassenen schiffahrtsrechtlichen Vorschriften für die Rheinstrecke Basel-Rheinfelden ab. Die Geschäftsführung der darin vorgesehenen Rheinschiffahrtsämter wurde der Rheinschiffahrtsdirektion Basel-Stadt übertragen.</p><p>Die heutigen Aufgaben gehen weit über die damals vorgesehenen hinaus. Sie umfassen heute vor allem:</p><p>- schiffahrtspolizeiliche Aufgaben auf der Strecke Basel-Rheinfelden;</p><p>- Schiffsuntersuchungskommission gemäss internationalen vertraglichen Normen;</p><p>- Patentprüfungskommission für Rheinpatente, Radarschifferzeugnisse, ADNR-Bescheinigung;</p><p>- Schiffs-Eichamt.</p><p>Mitarbeiter der baselstädtischen Direktion vertreten zudem die Schweizer Anliegen in verschiedenen Ausschüssen und Arbeitsgruppen der internationalen Zentralkommission für die Rheinschiffahrt (ZKR) in Strassburg.</p><p>Bis heute übernimmt der Kanton Basel-Stadt aufgrund der Vereinbarung von 1958 alle aus der Erfüllung dieser Aufgaben entstehenden Kosten. Diese haben aber mittlerweile ein so grosses Ausmass angenommen, dass eine neue, gerechtere Lösung gesucht werden muss. 1994 fielen bei der Basler Rheinschiffahrtsdirektion aufgrund des Konkordates von 1958 Nettokosten von 830 000 Franken an, notabene nach Abzug der spezifisch für die Direktion respektive für den Basler Rheinhafen erbrachten Leistungen sowie durch Gebühren abgedeckten Kosten. Zudem werden laufend neue international verankerte Massnahmen beschlossen, deren Kosten den Rheinuferkantonen und damit gemäss dem Konkordat von 1958 dem Kanton Basel-Stadt überbürdet werden. Jüngste Beispiele dafür sind die per 1. Januar 1995 eingeführte Meldepflicht für Gefahrgut- und andere Spezialschiffe und die sich in Vorbereitung befindliche internationale Vereinbarung über die Entsorgung von Schiffsabfällen, welche Personalaufstockungen und betriebliche Mehraufwendungen verursachen.</p><p>Die betroffenen Kantone, Aargau, Basel-Landschaft und Basel-Stadt, haben in Gesprächen mit der Bundesverwaltung versucht, eine Neuaufteilung der Kostenträgerschaft zu erwirken. Dabei hat es sich gezeigt, dass keine gesetzliche Grundlage für eine Kostenbeteiligung durch den Bund besteht, obwohl heute ein Grossteil der Kosten direkt aus internationalen Verpflichtungen entsteht und damit durch den Bund zu verantworten ist.</p><p>Wegen der nationalen Bedeutung der Rheinschiffahrt und der Zunahme von Vollzugsaufgaben aus internationalen Verpflichtungen der Schweiz sind wir der Auffassung, dass auch der Bund einen Beitrag an die Kosten zu leisten hat, wie dies in anderen Bereichen aufgrund vorhandener Rechtsgrundlagen auch der Fall ist.</p>
  • <p>Die Bundesverfassung räumt dem Bund auf dem Gebiet der Schiffahrt eine umfassende Gesetzgebungskompetenz ein. Das Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt hält fest, dass grundsätzlich die Kantone dieses Gesetz, die internatonalen Vereinbarungen und die Ausführungsvorschriften vollziehen und der Bund die Behörden bezeichnet, die für ihn handeln. Dem Bund wird weiter die Möglichkeit eingeräumt, im Einvernehmen mit den Regierungen der beteiligten Rheinuferkantone, einem von ihnen den Vollzug der schiffahrtspolizeilichen und verkehrswirtschaftlichen Vorschriften für die Rheinschiffahrt zu übertragen. Mit der interkantonalen Vereinbarung vom 4. Januar 1957 zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau über den gemeinsamen Vollzug der vom Bund erlassenen schiffahrtsrechtlichen Vorschriften für die Rheinstrecke zwischen Basel und Rheinfelden wurde von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.</p><p>Der Vollzug der Bundesgesetzgebung durch die Kantone, welche auch die damit verbundenen Kosten zu tragen haben, ist ein wichtiger staatsrechtlicher Grundsatz unserer föderalistischen Staatsordnung. Diese Aufgabenteilung stärkt die Souveränität der Kantone.</p><p>Erst kürzlich hat das Wirtschafts- und Sozialdepartement in einem Brief an die Direktion für Völkerrecht des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten klar festgehalten, dass die Rheinschiffahrtsdirektion Basel für den Vollzug der von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt (ZKR) in Strassburg und Bern erlassenen Gesetze und Verordnungen zuständig sei. Um eine optimale Basis für den effizienten Vollzug dieser Vorschriften und die Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen sicherzustellen, hat der Kanton Basel-Stadt in diesem Brief ausdrücklich gewünscht, nicht nur mit Sachverständigen, sondern auch als Kommissar wieder in der Exekutive der schweizerischen ZKR-Delegation vertreten zu sein. Dieses seit Jahrzehnten bestehende grosse Engagement ist für den Kanton personal- und kostenintensiv, hat sich aber bewährt und wird vom Bund geschätzt.</p><p>Dem Bund ist bewusst, dass der Aufwand der Kantone zur Erfüllung internationaler Aufgaben erheblich zugenommen hat. Von dieser Entwicklung ist er jedoch mindestens so stark betroffen wie die Kantone.</p><p>Der Bundesrat hat zwar Verständnis für das Anliegen des Motionärs, kann jedoch seiner Vorstellung zur Schaffung einer diesbezüglichen gesetzlichen Grundlage nicht entsprechen.</p><p>Der Bund kann zusätzlich zu seinem bereits erhöhten oder geplanten finanziellen Engagement im Bereich der Rheinschiffahrt keine weiteren Verpflichtungen mit Auswirkungen auf den Bundeshaushalt eingehen. Die vom Bund zugunsten der Rheinschiffahrt getätigten Ausgaben haben im Verlauf der Jahre bereits einen erheblichen Umfang angenommen. Zudem hat er beim Ausbau der Infrastruktur ausnahmsweise, gestützt auf spezifische Bundesbeschlüsse, mehrmals Kostenbeiträge gewährt. Ein jüngstes Beispiel dafür: Er hat den weit überwiegenden Anteil am Ausbau der Schiffahrtsanlage in Kembs übernommen.</p><p>Weiter möchte der Bundesrat die Position der ZKR stärken. Entsprechende Gespräche werden im Rahmen der schweizerischen Delegation in der ZKR geführt. Ausserdem hat der Bundesrat seine Absicht, der ZKR zusätzliche finanzielle Mittel zufliessen zu lassen, mit einem Antrag an das Parlament auf Erhöhung des Mitgliederbeitrags dokumentiert.</p><p>Der Bundesrat ist überdies der Ansicht, dass der Kanton Basel-Stadt allenfalls eine finanzielle Entlastung im Rahmen einer Revision des Konkordats vom 4. Januar 1957 zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau über den gemeinsamen Vollzug der vom Bund erlassenen schiffahrtsrechtlichen Vorschriften für die Rheinstrecke zwischen Basel und Rheinfelden erreichen könnte. Zudem wäre zu prüfen, ob für den Kanton Basel-Stadt nicht wenigstens ein Teil der Vollzugskosten mit einer Anpassung der Verwaltungsgebühren gesenkt werden könnte.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, dem Parlament eine gesetzliche Grundlage vorzulegen, gemäss welcher sich der Bund finanziell an den Kosten der Rheinuferkantone für die aus dem Vollzug interkantonaler und internationaler Verpflichtungen des Bundes entstandenen Aufgaben beteiligen kann.</p>
  • Bundesbeteiligung am Vollzug interkantonaler und internationaler Aufgaben im Bereich Rheinschiffahrt
State
Erledigt
Related Affairs
  • 19953267
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1958 schlossen die Kantone Aargau, Basel-Landschaft und Basel-Stadt eine interkantonale Vereinbarung über den gemeinsamen Vollzug der vom Bund erlassenen schiffahrtsrechtlichen Vorschriften für die Rheinstrecke Basel-Rheinfelden ab. Die Geschäftsführung der darin vorgesehenen Rheinschiffahrtsämter wurde der Rheinschiffahrtsdirektion Basel-Stadt übertragen.</p><p>Die heutigen Aufgaben gehen weit über die damals vorgesehenen hinaus. Sie umfassen heute vor allem:</p><p>- schiffahrtspolizeiliche Aufgaben auf der Strecke Basel-Rheinfelden;</p><p>- Schiffsuntersuchungskommission gemäss internationalen vertraglichen Normen;</p><p>- Patentprüfungskommission für Rheinpatente, Radarschifferzeugnisse, ADNR-Bescheinigung;</p><p>- Schiffs-Eichamt.</p><p>Mitarbeiter der baselstädtischen Direktion vertreten zudem die Schweizer Anliegen in verschiedenen Ausschüssen und Arbeitsgruppen der internationalen Zentralkommission für die Rheinschiffahrt (ZKR) in Strassburg.</p><p>Bis heute übernimmt der Kanton Basel-Stadt aufgrund der Vereinbarung von 1958 alle aus der Erfüllung dieser Aufgaben entstehenden Kosten. Diese haben aber mittlerweile ein so grosses Ausmass angenommen, dass eine neue, gerechtere Lösung gesucht werden muss. 1994 fielen bei der Basler Rheinschiffahrtsdirektion aufgrund des Konkordates von 1958 Nettokosten von 830 000 Franken an, notabene nach Abzug der spezifisch für die Direktion respektive für den Basler Rheinhafen erbrachten Leistungen sowie durch Gebühren abgedeckten Kosten. Zudem werden laufend neue international verankerte Massnahmen beschlossen, deren Kosten den Rheinuferkantonen und damit gemäss dem Konkordat von 1958 dem Kanton Basel-Stadt überbürdet werden. Jüngste Beispiele dafür sind die per 1. Januar 1995 eingeführte Meldepflicht für Gefahrgut- und andere Spezialschiffe und die sich in Vorbereitung befindliche internationale Vereinbarung über die Entsorgung von Schiffsabfällen, welche Personalaufstockungen und betriebliche Mehraufwendungen verursachen.</p><p>Die betroffenen Kantone, Aargau, Basel-Landschaft und Basel-Stadt, haben in Gesprächen mit der Bundesverwaltung versucht, eine Neuaufteilung der Kostenträgerschaft zu erwirken. Dabei hat es sich gezeigt, dass keine gesetzliche Grundlage für eine Kostenbeteiligung durch den Bund besteht, obwohl heute ein Grossteil der Kosten direkt aus internationalen Verpflichtungen entsteht und damit durch den Bund zu verantworten ist.</p><p>Wegen der nationalen Bedeutung der Rheinschiffahrt und der Zunahme von Vollzugsaufgaben aus internationalen Verpflichtungen der Schweiz sind wir der Auffassung, dass auch der Bund einen Beitrag an die Kosten zu leisten hat, wie dies in anderen Bereichen aufgrund vorhandener Rechtsgrundlagen auch der Fall ist.</p>
    • <p>Die Bundesverfassung räumt dem Bund auf dem Gebiet der Schiffahrt eine umfassende Gesetzgebungskompetenz ein. Das Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt hält fest, dass grundsätzlich die Kantone dieses Gesetz, die internatonalen Vereinbarungen und die Ausführungsvorschriften vollziehen und der Bund die Behörden bezeichnet, die für ihn handeln. Dem Bund wird weiter die Möglichkeit eingeräumt, im Einvernehmen mit den Regierungen der beteiligten Rheinuferkantone, einem von ihnen den Vollzug der schiffahrtspolizeilichen und verkehrswirtschaftlichen Vorschriften für die Rheinschiffahrt zu übertragen. Mit der interkantonalen Vereinbarung vom 4. Januar 1957 zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau über den gemeinsamen Vollzug der vom Bund erlassenen schiffahrtsrechtlichen Vorschriften für die Rheinstrecke zwischen Basel und Rheinfelden wurde von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.</p><p>Der Vollzug der Bundesgesetzgebung durch die Kantone, welche auch die damit verbundenen Kosten zu tragen haben, ist ein wichtiger staatsrechtlicher Grundsatz unserer föderalistischen Staatsordnung. Diese Aufgabenteilung stärkt die Souveränität der Kantone.</p><p>Erst kürzlich hat das Wirtschafts- und Sozialdepartement in einem Brief an die Direktion für Völkerrecht des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten klar festgehalten, dass die Rheinschiffahrtsdirektion Basel für den Vollzug der von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt (ZKR) in Strassburg und Bern erlassenen Gesetze und Verordnungen zuständig sei. Um eine optimale Basis für den effizienten Vollzug dieser Vorschriften und die Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen sicherzustellen, hat der Kanton Basel-Stadt in diesem Brief ausdrücklich gewünscht, nicht nur mit Sachverständigen, sondern auch als Kommissar wieder in der Exekutive der schweizerischen ZKR-Delegation vertreten zu sein. Dieses seit Jahrzehnten bestehende grosse Engagement ist für den Kanton personal- und kostenintensiv, hat sich aber bewährt und wird vom Bund geschätzt.</p><p>Dem Bund ist bewusst, dass der Aufwand der Kantone zur Erfüllung internationaler Aufgaben erheblich zugenommen hat. Von dieser Entwicklung ist er jedoch mindestens so stark betroffen wie die Kantone.</p><p>Der Bundesrat hat zwar Verständnis für das Anliegen des Motionärs, kann jedoch seiner Vorstellung zur Schaffung einer diesbezüglichen gesetzlichen Grundlage nicht entsprechen.</p><p>Der Bund kann zusätzlich zu seinem bereits erhöhten oder geplanten finanziellen Engagement im Bereich der Rheinschiffahrt keine weiteren Verpflichtungen mit Auswirkungen auf den Bundeshaushalt eingehen. Die vom Bund zugunsten der Rheinschiffahrt getätigten Ausgaben haben im Verlauf der Jahre bereits einen erheblichen Umfang angenommen. Zudem hat er beim Ausbau der Infrastruktur ausnahmsweise, gestützt auf spezifische Bundesbeschlüsse, mehrmals Kostenbeiträge gewährt. Ein jüngstes Beispiel dafür: Er hat den weit überwiegenden Anteil am Ausbau der Schiffahrtsanlage in Kembs übernommen.</p><p>Weiter möchte der Bundesrat die Position der ZKR stärken. Entsprechende Gespräche werden im Rahmen der schweizerischen Delegation in der ZKR geführt. Ausserdem hat der Bundesrat seine Absicht, der ZKR zusätzliche finanzielle Mittel zufliessen zu lassen, mit einem Antrag an das Parlament auf Erhöhung des Mitgliederbeitrags dokumentiert.</p><p>Der Bundesrat ist überdies der Ansicht, dass der Kanton Basel-Stadt allenfalls eine finanzielle Entlastung im Rahmen einer Revision des Konkordats vom 4. Januar 1957 zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau über den gemeinsamen Vollzug der vom Bund erlassenen schiffahrtsrechtlichen Vorschriften für die Rheinstrecke zwischen Basel und Rheinfelden erreichen könnte. Zudem wäre zu prüfen, ob für den Kanton Basel-Stadt nicht wenigstens ein Teil der Vollzugskosten mit einer Anpassung der Verwaltungsgebühren gesenkt werden könnte.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, dem Parlament eine gesetzliche Grundlage vorzulegen, gemäss welcher sich der Bund finanziell an den Kosten der Rheinuferkantone für die aus dem Vollzug interkantonaler und internationaler Verpflichtungen des Bundes entstandenen Aufgaben beteiligen kann.</p>
    • Bundesbeteiligung am Vollzug interkantonaler und internationaler Aufgaben im Bereich Rheinschiffahrt

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