Finanzierungsnachweis für kostenverursachende Gesetzesvorlagen

ShortId
95.3293
Id
19953293
Updated
10.04.2024 15:15
Language
de
Title
Finanzierungsnachweis für kostenverursachende Gesetzesvorlagen
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nachdem der selbstauferlegte Sparwille der Bundesversammlung in der Praxis nach wie vor in keiner Weise zu genügen vermag, müssen den Mitgliedern der Bundesversammlung bei der Behandlung von neuen, kostenverursachenden Gesetzesvorlagen und Bundesbeschlüssen unbedingt die anfallenden Gesamtkosten und die geplanten Finanzierungsarten (z. B. Steuererhöhungen, Sondersteuern, Gebühren, Verlagerungen der Kosten auf die Kantone und Gemeinden, Finanzierung über die ordentliche Investitionsrechnung usw.) bekannt gemacht werden.</p><p>Es muss in Zukunft ausgeschlossen werden, dass bei der Budgetbehandlung immer wieder von neuen, gesetzlich gebundenen Ausgaben die Rede ist, welche jede Sparanstrengung in ihrem Ansatz zunichte machen.</p><p>Ein verantwortungsbewusster Umgang mit den Steuergeldern sowie der Abbau des Finanzdefizits sind nur möglich, wenn die Mitglieder der Bundesversammlung schon vor den eigentlichen Beschlüssen über die finanziellen Auswirkungen umfassend orientiert werden. So ist sichergestellt, dass das Parlament die entsprechenden Beschlüsse in voller Kenntnis der finanziellen Konsequenzen fasst.</p>
  • <p>Der Bundesrat teilt grundsätzlich das Anliegen des Motionärs, dass das Sparen nicht erst bei der Beratung des Voranschlages beginnen kann, sondern eine Daueraufgabe von Parlament, Bundesrat und Verwaltung darstellt.</p><p>Die vom Motionär verlangten Angaben über die Gesamtkosten von Gesetzesvorlagen und Bundesbeschlüssen und die Auswirkungen auf die Kantone sind heute schon gesetzlich geregelt. Gemäss Artikel 43 des Geschäftsverkehrsgesetzes (SR 171.11) muss jede Botschaft die personellen und finanziellen Auswirkungen der Vorlage auf den Bund, insbesondere die Art und Weise der Kostendeckung, den Einfluss auf die Finanzplanung, die Folgekosten für die Kantone und Gemeinden sowie die Auswirkungen auf die Wirtschaft darstellen. Weiter ist der Bundesrat gemäss Artikel 25 des Finanzhaushaltgesetzes (FHG, SR 611.0) verpflichtet, bei über das laufende Voranschlagsjahr hinauswirkenden Verpflichtungen beim Parlament einen Verpflichtungskredit einzuholen. Dieser Kredit ist aufgrund sorgfältiger, nach fachmännischen Regeln erstellten Kostenberechnungen zu bemessen. Verantwortlich für die Ermittlung der Kosten ist die mit der Vorbereitung des Kreditbegehrens betraute Dienststelle. Das Finanzhaushaltgesetz sieht weiter vor, bei komplexen Vorhaben nötigenfalls Projektierungskredite zu unterbreiten.</p><p>In ähnlichem Sinn wie der Motionär hat die Finanzkommission des Ständerates mit Schreiben vom 6. Juni 1994 beim Bundesrat interveniert. Sie kam zum Schluss, dass die gesetzlichen Bestimmungen ausreichend, jedoch Mängel im Vollzug festzustellen sind. Der Bundesrat hat diese Mängel anerkannt. Das EFD wurde beauftragt, in einem Rundschreiben die Ämter auf die gesetzlichen Erfordernisse und die Zusatzwünsche der Finanzkommission (Ausweis der jährlich budgetwirksamen Zahlungen) hinzuweisen. Die Finanzkommission des Ständerates wurde mit Schreiben vom 26. Oktober 1994 über dieses Vorgehen orientiert.</p><p>Der vom Motionär weiter für jeden Ausgabenbeschluss verlangte Finanzierungsnachweis lässt sich in der Praxis kaum umsetzen. Es ist für kleinere, einmalige oder zeitlich beschränkte Ausgaben nicht möglich, eine spezifische Finanzierung bereitzustellen. Dies würde die Übersichtlichkeit der Bundesfinanzordnung stark einschränken und widerspricht den Grundsätzen der Rechnungsführung, welche die Einheit der Bundesrechnung verlangen (Art. 3 FHG).</p><p>Für grössere Ausgaben lässt sich der Finanzierungsnachweis nur bei einer Zweckbindung bestimmter Einnahmen realisieren. Spezialfinanzierungen sind aus finanzpolitischer Sicht jedoch negativ zu beurteilen. Damit geht die Gesamtschau für die Bundesaufgaben verloren. Eine durchgehende Prioritätenordnung innerhalb der Bundesaufgaben, d. h. ein Abwägen einer Aufgabe gegenüber einer anderen, wird erschwert. Bei Kürzungen von zweckgebunden finanzierten Aufgaben können die freigestellten Mittel nicht für andere, prioritärere Aufgaben eingestellt werden. Spezialfinanzierungen beinhalten zudem Gefahren. Zwischen Ausgaben und Einnahmen einer Spezialfinanzierung sollte ein Gleichgewicht bestehen. Liegen die Ausgaben deutlich höher als die Einnahmen, kann die Aufgabenerfüllung nicht sichergestellt werden. Liegen die Einnahmen deutlich über den Ausgaben, besteht ein Anreiz zu Perfektionismus und Mittelverschwendung.</p><p>Der Bundesrat ist deshalb der Überzeugung, dass ein genereller Finanzierungsnachweis in der Praxis weder machbar noch finanzpolitisch erwünscht ist. Es liegt an Parlament und Bundesrat gemeinsam, die finanzielle Verkraftbarkeit neuer Aufgaben zu beurteilen. Diese Zielsetzung wird durch die vom Bundesrat vorgesehene Schuldenbremse in Zukunft noch verstärkt zum Tragen kommen. Die strukturelle Überlastung des Bundeshaushaltes ist durch eine klare Prioritätensetzung auf der Ausgabenseite und durch ausreichende Abgaben auf der Einnahmenseite abzutragen. Die Kompetenz für beide Massnahmen liegt beim Parlament. Die bestehenden Instrumente sowie die Schuldenbremse werden folglich dem Anliegen der Motion vollauf gerecht.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Neue kostenverursachende Gesetzesvorlagen und Bundesbeschlüsse dürfen von der Bundesversammlung nur behandelt werden, wenn zugleich ein Finanzierungsnachweis erbracht wird. Im Besonderen sind dabei Angaben über die Gesamtkosten, welche durch die Vorlagen ausgelöst würden, und das geplante Finanzierungsmodell vorzulegen.</p>
  • Finanzierungsnachweis für kostenverursachende Gesetzesvorlagen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nachdem der selbstauferlegte Sparwille der Bundesversammlung in der Praxis nach wie vor in keiner Weise zu genügen vermag, müssen den Mitgliedern der Bundesversammlung bei der Behandlung von neuen, kostenverursachenden Gesetzesvorlagen und Bundesbeschlüssen unbedingt die anfallenden Gesamtkosten und die geplanten Finanzierungsarten (z. B. Steuererhöhungen, Sondersteuern, Gebühren, Verlagerungen der Kosten auf die Kantone und Gemeinden, Finanzierung über die ordentliche Investitionsrechnung usw.) bekannt gemacht werden.</p><p>Es muss in Zukunft ausgeschlossen werden, dass bei der Budgetbehandlung immer wieder von neuen, gesetzlich gebundenen Ausgaben die Rede ist, welche jede Sparanstrengung in ihrem Ansatz zunichte machen.</p><p>Ein verantwortungsbewusster Umgang mit den Steuergeldern sowie der Abbau des Finanzdefizits sind nur möglich, wenn die Mitglieder der Bundesversammlung schon vor den eigentlichen Beschlüssen über die finanziellen Auswirkungen umfassend orientiert werden. So ist sichergestellt, dass das Parlament die entsprechenden Beschlüsse in voller Kenntnis der finanziellen Konsequenzen fasst.</p>
    • <p>Der Bundesrat teilt grundsätzlich das Anliegen des Motionärs, dass das Sparen nicht erst bei der Beratung des Voranschlages beginnen kann, sondern eine Daueraufgabe von Parlament, Bundesrat und Verwaltung darstellt.</p><p>Die vom Motionär verlangten Angaben über die Gesamtkosten von Gesetzesvorlagen und Bundesbeschlüssen und die Auswirkungen auf die Kantone sind heute schon gesetzlich geregelt. Gemäss Artikel 43 des Geschäftsverkehrsgesetzes (SR 171.11) muss jede Botschaft die personellen und finanziellen Auswirkungen der Vorlage auf den Bund, insbesondere die Art und Weise der Kostendeckung, den Einfluss auf die Finanzplanung, die Folgekosten für die Kantone und Gemeinden sowie die Auswirkungen auf die Wirtschaft darstellen. Weiter ist der Bundesrat gemäss Artikel 25 des Finanzhaushaltgesetzes (FHG, SR 611.0) verpflichtet, bei über das laufende Voranschlagsjahr hinauswirkenden Verpflichtungen beim Parlament einen Verpflichtungskredit einzuholen. Dieser Kredit ist aufgrund sorgfältiger, nach fachmännischen Regeln erstellten Kostenberechnungen zu bemessen. Verantwortlich für die Ermittlung der Kosten ist die mit der Vorbereitung des Kreditbegehrens betraute Dienststelle. Das Finanzhaushaltgesetz sieht weiter vor, bei komplexen Vorhaben nötigenfalls Projektierungskredite zu unterbreiten.</p><p>In ähnlichem Sinn wie der Motionär hat die Finanzkommission des Ständerates mit Schreiben vom 6. Juni 1994 beim Bundesrat interveniert. Sie kam zum Schluss, dass die gesetzlichen Bestimmungen ausreichend, jedoch Mängel im Vollzug festzustellen sind. Der Bundesrat hat diese Mängel anerkannt. Das EFD wurde beauftragt, in einem Rundschreiben die Ämter auf die gesetzlichen Erfordernisse und die Zusatzwünsche der Finanzkommission (Ausweis der jährlich budgetwirksamen Zahlungen) hinzuweisen. Die Finanzkommission des Ständerates wurde mit Schreiben vom 26. Oktober 1994 über dieses Vorgehen orientiert.</p><p>Der vom Motionär weiter für jeden Ausgabenbeschluss verlangte Finanzierungsnachweis lässt sich in der Praxis kaum umsetzen. Es ist für kleinere, einmalige oder zeitlich beschränkte Ausgaben nicht möglich, eine spezifische Finanzierung bereitzustellen. Dies würde die Übersichtlichkeit der Bundesfinanzordnung stark einschränken und widerspricht den Grundsätzen der Rechnungsführung, welche die Einheit der Bundesrechnung verlangen (Art. 3 FHG).</p><p>Für grössere Ausgaben lässt sich der Finanzierungsnachweis nur bei einer Zweckbindung bestimmter Einnahmen realisieren. Spezialfinanzierungen sind aus finanzpolitischer Sicht jedoch negativ zu beurteilen. Damit geht die Gesamtschau für die Bundesaufgaben verloren. Eine durchgehende Prioritätenordnung innerhalb der Bundesaufgaben, d. h. ein Abwägen einer Aufgabe gegenüber einer anderen, wird erschwert. Bei Kürzungen von zweckgebunden finanzierten Aufgaben können die freigestellten Mittel nicht für andere, prioritärere Aufgaben eingestellt werden. Spezialfinanzierungen beinhalten zudem Gefahren. Zwischen Ausgaben und Einnahmen einer Spezialfinanzierung sollte ein Gleichgewicht bestehen. Liegen die Ausgaben deutlich höher als die Einnahmen, kann die Aufgabenerfüllung nicht sichergestellt werden. Liegen die Einnahmen deutlich über den Ausgaben, besteht ein Anreiz zu Perfektionismus und Mittelverschwendung.</p><p>Der Bundesrat ist deshalb der Überzeugung, dass ein genereller Finanzierungsnachweis in der Praxis weder machbar noch finanzpolitisch erwünscht ist. Es liegt an Parlament und Bundesrat gemeinsam, die finanzielle Verkraftbarkeit neuer Aufgaben zu beurteilen. Diese Zielsetzung wird durch die vom Bundesrat vorgesehene Schuldenbremse in Zukunft noch verstärkt zum Tragen kommen. Die strukturelle Überlastung des Bundeshaushaltes ist durch eine klare Prioritätensetzung auf der Ausgabenseite und durch ausreichende Abgaben auf der Einnahmenseite abzutragen. Die Kompetenz für beide Massnahmen liegt beim Parlament. Die bestehenden Instrumente sowie die Schuldenbremse werden folglich dem Anliegen der Motion vollauf gerecht.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Neue kostenverursachende Gesetzesvorlagen und Bundesbeschlüsse dürfen von der Bundesversammlung nur behandelt werden, wenn zugleich ein Finanzierungsnachweis erbracht wird. Im Besonderen sind dabei Angaben über die Gesamtkosten, welche durch die Vorlagen ausgelöst würden, und das geplante Finanzierungsmodell vorzulegen.</p>
    • Finanzierungsnachweis für kostenverursachende Gesetzesvorlagen

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