Schweizer Uhrenindustrie. Abschwächung des Swiss made

ShortId
95.3308
Id
19953308
Updated
10.04.2024 09:56
Language
de
Title
Schweizer Uhrenindustrie. Abschwächung des Swiss made
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Die Verordnung vom 23. Dezember 1971 über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren legt in den Artikeln 1 bis 5 sehr klar die Identitätsbedingungen für die Benützung des Gütezeichens "Swiss Made" als Qualitätskennzeichen fest. Mit den Aenderungen vom 23. Dezember 1992 und 29. März 1995 fallen Verstösse gegen die Bestimmungen dieser Verordnung unter die Strafbestimmungen des Markenschutzgesetzes; andererseits sind durch die neuesten Aenderungen einige Anforderungen abgeschwächt worden.</p><p>Trotzdem muss festgestellt werden, dass in der Praxis alle Möglichkeiten bestehen, um die Bestimmungen für die Benützung des Gütezeichens "Swiss Made" zu umgehen. Auch wenn die gesamte Ausstattung einer Uhr (Uhrengehäuse, Zifferblatt, Zeiger, Armband) im Ausland hergestellt worden ist, kann sie die Aufschrift "Swiss Made" tragen, solange die Bestandteile des Uhrwerks, die aus schweizerischer Fabrikation stammen, 50 Prozent des Gesamtwerts ausmachen - was ohnehin nicht nachprüfbar ist - und die Uhr in der Schweiz zusammengesetzt und kontrolliert worden ist. Als weiteres Beispiel darf man, wenn man die Kosten für schweizerische und ausländische Bestandteile geschickt verteilt, auf einer Uhr eine schweizerische Herkunftsbezeichnung anbringen, auch wenn nur ihr Zifferblatt und ihre Zeiger in der Schweiz hergestellt worden sind. Mehr noch: die SBB verkaufen vollkommen legal eine Uhr und vermarkten damit das Prestige und das Know-how der Schweiz, ohne dass diese Uhr wirklich aus der Schweiz stammt. Damit wird das Image der Schweiz geschädigt. Gewisse Ausstattungsfabrikanten kämpfen seit zwanzig Jahren gegen die Lückenhaftigkeit der Bestimmungen für die Benützung des Schweizer Namens. Sie befürchten, dass die Produktion bald in den Fernen Osten verlagert wird. Andere wollen mehr Handlungsspielraum haben, um nach Gutdünken die Hauptbestandteile der Uhren in Lieferländern, wo kein sozialer Schutz besteht, zu Tiefstpreisen einzukaufen, mit denen kein Schweizer Hersteller konkurrieren kann. Damit lassen sich ohne Senkung der Verkaufspreise grosse Gewinne realisieren.</p><p>"Swiss Made" ist ein Qualitätszeichen; es weist auf technisches Know-how, Spitzentechnologie und qualifiziertes Handwerk hin. Im Bereich der Uhrenindustrie trägt diese Kennzeichnung zum Aufschwung unserer Wirtschaft und zur Erhaltung der Arbeitsplätze bei.</p><p>Die Aushöhlung des Werts des "Swiss Made" führt zu einer gewissen Täuschung des Kunden, der glaubt, eine Schweizer Uhr gekauft zu haben. Hersteller von Uhrengehäusen sind der Ansicht, dass der Ursprung der wichtigen Bestandteile des Endprodukts (Gehäuse, Armband) durch eine Herkunftsbezeichnung gekennzeichnet werden muss. </p><p>Wir ersuchen den Bundesrat, rasch Massnahmen mit den folgenden Zielen zu ergreifen:</p><p>1. Die Ehrlichkeit und das Qualitätsbewusstsein des Schweizer Uhrenherstellers müssen sichtbar gemacht und gewahrt werden.</p><p>2. Der Käufer einer Uhr soll durch die Herkunftsangabe besser geschützt werden. Er hat ein Recht auf wahrheitsgetreue Angaben. Das Produkt könnte mit einer Begleitetikette versehen werden, welche angibt, woher die wichtigsten Bestandteile der Uhr stammen, die der Konsument kaufen will.</p>
  • Schweizer Uhrenindustrie. Abschwächung des Swiss made
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Die Verordnung vom 23. Dezember 1971 über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren legt in den Artikeln 1 bis 5 sehr klar die Identitätsbedingungen für die Benützung des Gütezeichens "Swiss Made" als Qualitätskennzeichen fest. Mit den Aenderungen vom 23. Dezember 1992 und 29. März 1995 fallen Verstösse gegen die Bestimmungen dieser Verordnung unter die Strafbestimmungen des Markenschutzgesetzes; andererseits sind durch die neuesten Aenderungen einige Anforderungen abgeschwächt worden.</p><p>Trotzdem muss festgestellt werden, dass in der Praxis alle Möglichkeiten bestehen, um die Bestimmungen für die Benützung des Gütezeichens "Swiss Made" zu umgehen. Auch wenn die gesamte Ausstattung einer Uhr (Uhrengehäuse, Zifferblatt, Zeiger, Armband) im Ausland hergestellt worden ist, kann sie die Aufschrift "Swiss Made" tragen, solange die Bestandteile des Uhrwerks, die aus schweizerischer Fabrikation stammen, 50 Prozent des Gesamtwerts ausmachen - was ohnehin nicht nachprüfbar ist - und die Uhr in der Schweiz zusammengesetzt und kontrolliert worden ist. Als weiteres Beispiel darf man, wenn man die Kosten für schweizerische und ausländische Bestandteile geschickt verteilt, auf einer Uhr eine schweizerische Herkunftsbezeichnung anbringen, auch wenn nur ihr Zifferblatt und ihre Zeiger in der Schweiz hergestellt worden sind. Mehr noch: die SBB verkaufen vollkommen legal eine Uhr und vermarkten damit das Prestige und das Know-how der Schweiz, ohne dass diese Uhr wirklich aus der Schweiz stammt. Damit wird das Image der Schweiz geschädigt. Gewisse Ausstattungsfabrikanten kämpfen seit zwanzig Jahren gegen die Lückenhaftigkeit der Bestimmungen für die Benützung des Schweizer Namens. Sie befürchten, dass die Produktion bald in den Fernen Osten verlagert wird. Andere wollen mehr Handlungsspielraum haben, um nach Gutdünken die Hauptbestandteile der Uhren in Lieferländern, wo kein sozialer Schutz besteht, zu Tiefstpreisen einzukaufen, mit denen kein Schweizer Hersteller konkurrieren kann. Damit lassen sich ohne Senkung der Verkaufspreise grosse Gewinne realisieren.</p><p>"Swiss Made" ist ein Qualitätszeichen; es weist auf technisches Know-how, Spitzentechnologie und qualifiziertes Handwerk hin. Im Bereich der Uhrenindustrie trägt diese Kennzeichnung zum Aufschwung unserer Wirtschaft und zur Erhaltung der Arbeitsplätze bei.</p><p>Die Aushöhlung des Werts des "Swiss Made" führt zu einer gewissen Täuschung des Kunden, der glaubt, eine Schweizer Uhr gekauft zu haben. Hersteller von Uhrengehäusen sind der Ansicht, dass der Ursprung der wichtigen Bestandteile des Endprodukts (Gehäuse, Armband) durch eine Herkunftsbezeichnung gekennzeichnet werden muss. </p><p>Wir ersuchen den Bundesrat, rasch Massnahmen mit den folgenden Zielen zu ergreifen:</p><p>1. Die Ehrlichkeit und das Qualitätsbewusstsein des Schweizer Uhrenherstellers müssen sichtbar gemacht und gewahrt werden.</p><p>2. Der Käufer einer Uhr soll durch die Herkunftsangabe besser geschützt werden. Er hat ein Recht auf wahrheitsgetreue Angaben. Das Produkt könnte mit einer Begleitetikette versehen werden, welche angibt, woher die wichtigsten Bestandteile der Uhr stammen, die der Konsument kaufen will.</p>
    • Schweizer Uhrenindustrie. Abschwächung des Swiss made

Back to List