Staatsgarantie Kantonalbanken

ShortId
95.3310
Id
19953310
Updated
14.11.2025 08:27
Language
de
Title
Staatsgarantie Kantonalbanken
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Seit ihrer Gründung vor rund 150 Jahren haben sich die Kantonalbanken selber sowie das wirtschaftliche und insbesondere das bankenwirtschaftliche Umfeld grundlegend geändert.</p><p>Die Kantonalbanken sind Universalbanken geworden. Das Bankengeschäft hat sich zu einem wichtigen und hochkomplexen Wirtschaftszweig entwickelt.</p><p>Internationalisierung und Globalisierung der entsprechenden Märkte, der anhaltende Strukturwandel des Bankengewerbes bewirken zusätzliche Dynamiken, denen sich die Kantonalbanken anpassen müssen. Die Verflechtung mit dem Staat behindert die freie wirtschaftliche Entfaltung der Kantonalbanken.</p><p>Um der Anforderung der Zukunft zu genügen und eine lebensfähige Kantonalbankenstruktur zu erhalten, müssen sich die Kantonalbanken möglichst frei entfalten können.</p><p>Die Bestimmungen über die Kantonalbanken des geltenden Bankengesetzes sind vor 60 Jahren als Kompromiss aus einer fundamental anderen Situation entstanden und genügen den künftigen Herausforderungen an die Kantonalbanken nicht mehr.</p><p>Nach der mit der Motion verlangten Regelung sind die Kantone in der Ausgestaltung der Beziehung zu ihrer Kantonalbank frei. Gerade im Bereich der sensiblen und nicht einheitlich lösbaren Problematik der Staatsgarantie ermöglicht diese Regelung die notwendigen - von Kanton zu Kanton verschiedenen - Lösungen.</p>
  • Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Revision des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen zu beantragen in dem Sinne, dass die Haftung der Kantone für die Verbindlichkeiten der Kantonalbanken nicht mehr vorgeschrieben wird. Die Kantone sollen damit die Möglichkeit erhalten, ihre Staatsgarantie in eigener Kompetenz auszugestalten, sie beizubehalten, zu beschränken oder auf einen von ihnen zu bestimmenden Zeitpunkt aufzuheben.</p>
  • Staatsgarantie Kantonalbanken
State
Erledigt
Related Affairs
  • 19953297
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit ihrer Gründung vor rund 150 Jahren haben sich die Kantonalbanken selber sowie das wirtschaftliche und insbesondere das bankenwirtschaftliche Umfeld grundlegend geändert.</p><p>Die Kantonalbanken sind Universalbanken geworden. Das Bankengeschäft hat sich zu einem wichtigen und hochkomplexen Wirtschaftszweig entwickelt.</p><p>Internationalisierung und Globalisierung der entsprechenden Märkte, der anhaltende Strukturwandel des Bankengewerbes bewirken zusätzliche Dynamiken, denen sich die Kantonalbanken anpassen müssen. Die Verflechtung mit dem Staat behindert die freie wirtschaftliche Entfaltung der Kantonalbanken.</p><p>Um der Anforderung der Zukunft zu genügen und eine lebensfähige Kantonalbankenstruktur zu erhalten, müssen sich die Kantonalbanken möglichst frei entfalten können.</p><p>Die Bestimmungen über die Kantonalbanken des geltenden Bankengesetzes sind vor 60 Jahren als Kompromiss aus einer fundamental anderen Situation entstanden und genügen den künftigen Herausforderungen an die Kantonalbanken nicht mehr.</p><p>Nach der mit der Motion verlangten Regelung sind die Kantone in der Ausgestaltung der Beziehung zu ihrer Kantonalbank frei. Gerade im Bereich der sensiblen und nicht einheitlich lösbaren Problematik der Staatsgarantie ermöglicht diese Regelung die notwendigen - von Kanton zu Kanton verschiedenen - Lösungen.</p>
    • Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Revision des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen zu beantragen in dem Sinne, dass die Haftung der Kantone für die Verbindlichkeiten der Kantonalbanken nicht mehr vorgeschrieben wird. Die Kantone sollen damit die Möglichkeit erhalten, ihre Staatsgarantie in eigener Kompetenz auszugestalten, sie beizubehalten, zu beschränken oder auf einen von ihnen zu bestimmenden Zeitpunkt aufzuheben.</p>
    • Staatsgarantie Kantonalbanken

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