Patientenrechte für psychisch Kranke

ShortId
95.3315
Id
19953315
Updated
25.06.2025 02:08
Language
de
Title
Patientenrechte für psychisch Kranke
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist der ärztliche Heileingriff, selbst wenn er lege artis ausgeführt wird, eine Verletzung der Persönlichkeit des Patienten bzw. der Patientin. Nach Artikel 28 Absatz 2 ZGB ist eine Persönlichkeitsverletzung nur rechtmässig, wenn sie "durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist". Diese Regeln gelten selbstverständlich auch in der Psychiatrie. Das Selbstbestimmungsrecht von urteilsfähigen Patienten und Patientinnen muss respektiert werden. Auch der unfreiwillig eingewiesenen Person stehen in der Klinik die vollen Patientenrechte zu, einschliesslich Einwilligungsrecht. Unfreiwillig Eingewiesene sind im Zweifel als urteilsfähig zu betrachten. Wenn eine unfreiwillig eingewiesene Person tatsächlich urteilsunfähig ist, stellt sich die Frage nach einer Zwangsbehandlung.</p><p>Was die Rechte dieser Person betrifft, hat sich in der Rechtsdoktrin und in der Judikatur ein Wandel vollzogen. Früher wurde angenommen, die unfreiwillige Einweisung in eine psychiatrische Klinik schliesse jegliche Behandlung in derselben von vornherein ein. Mit dem Entscheid betreffend Zwangseinweisung war somit auch die gegebenenfalls erforderliche Zwangsbehandlung legitimiert. Das führte dazu, dass die oder der unfreiwillig Eingewiesene praktisch rechtlos war, was das Einwilligungsrecht angeht. Dies wird seit einiger Zeit als stossend empfunden und in Frage gestellt.</p><p>Das Bundesgericht hat es in neuster Zeit in zwei Entscheiden klar abgelehnt, in Artikel 397a ff. ZGB ("Die fürsorgerische Freiheitsentziehung") eine Grundlage für eine Zwangsbehandlung zu sehen (BGE 118 II 254ff. und EuGRZ 1993, 396; Zbl 1993, 504). Für die Regelung der Zwangsbehandlung sind somit die Kantone zuständig. Damit ist eine Rechtszersplitterung erhalten geblieben, welche die von psychischen Erkrankungen betroffenen, hilfsbedürftigen Personen nicht ausreichend schützen kann. Die Frage sollte eidgenössisch geregelt werden. Die Regelung soll die Rahmenbedingungen bestimmen, unter denen die Patientenrechte optimal geschützt werden. Dazu gehören auch der Rechtsschutz sowie die Haftung für widerrechtliche Zwangstherapien und für Nebenfolgen der Behandlung von Urteilsunfähigen.</p>
  • <p>Die Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung (Art. 397a ff. ZGB) regeln die Voraussetzungen und das Verfahren der Massnahme. Dagegen ist die Durchführung der Massnahme nicht speziell gesetzlich geregelt. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die von einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung betroffene Person rechtlos ist. Insbesondere gelten die Vorschriften des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 27f. ZGB). Es trifft allerdings zu, dass die Wahrung der Persönlichkeitsrechte der sich in einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung befindlichen Person in der Praxis spezielle Probleme aufwerfen kann, namentlich wenn es um eine sogenannte Zwangsbehandlung geht.</p><p>Die fürsorgerische Freiheitsentziehung gehört zum Vormundschaftsrecht. Allfällige Änderungen sind deshalb in erster Linie im Rahmen der betreffenden Gesetzesrevision zu prüfen, die den Abschluss der Gesamtrevision des Familienrechts bilden wird. Die entsprechenden Vorbereitungen sind bereits in vollem Gang. Am 11./12. September 1995 werden die Revisionsvorschläge der eingesetzten Expertengruppe im Rahmen einer gesamtschweizerischen öffentlichen Fachtagung von den interessierten Kreisen diskutiert werden. Was die betäubungsmittelabhängigen Personen betrifft, bei denen die Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung zur Anwendung gelangen können (Art. 15 Betäubungsmittelgesetz), prüft die Expertenkommission für die Revision des Betäubungsmittelgesetzes im Rahmen ihres Auftrags eine allfällige Änderung der geltenden Regelung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung für drogenabhängige Personen. Der Schlussbericht der Kommission wird auf Ende Jahr erwartet. Insgesamt lässt sich angesichts der schwierigen Materie die vorgeschlagene Gesetzesänderung nicht kurzfristig realisieren, sondern erfordert genaue Abklärungen. Erst wenn diese erfolgt sind, kann gesagt werden, ob und wie eine spezielle gesetzliche Regelung im Sinne der Motionärin möglich ist.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen des Vormundschaftsrechts Bestimmungen zum Schutz der Rechte der psychisch Kranken in der Behandlungssituation vorzuschlagen. Der Grundsatz, wonach die Behandlung der Einwilligung bedarf und höchstens bei einer Notbehandlung darauf verzichtet werden kann, muss auch für unfreiwillig in eine Klinik Eingewiesene gewährleistet sein. Unfreiwillig Eingewiesene sind im Zweifel als urteilsfähig zu betrachten.</p>
  • Patientenrechte für psychisch Kranke
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist der ärztliche Heileingriff, selbst wenn er lege artis ausgeführt wird, eine Verletzung der Persönlichkeit des Patienten bzw. der Patientin. Nach Artikel 28 Absatz 2 ZGB ist eine Persönlichkeitsverletzung nur rechtmässig, wenn sie "durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist". Diese Regeln gelten selbstverständlich auch in der Psychiatrie. Das Selbstbestimmungsrecht von urteilsfähigen Patienten und Patientinnen muss respektiert werden. Auch der unfreiwillig eingewiesenen Person stehen in der Klinik die vollen Patientenrechte zu, einschliesslich Einwilligungsrecht. Unfreiwillig Eingewiesene sind im Zweifel als urteilsfähig zu betrachten. Wenn eine unfreiwillig eingewiesene Person tatsächlich urteilsunfähig ist, stellt sich die Frage nach einer Zwangsbehandlung.</p><p>Was die Rechte dieser Person betrifft, hat sich in der Rechtsdoktrin und in der Judikatur ein Wandel vollzogen. Früher wurde angenommen, die unfreiwillige Einweisung in eine psychiatrische Klinik schliesse jegliche Behandlung in derselben von vornherein ein. Mit dem Entscheid betreffend Zwangseinweisung war somit auch die gegebenenfalls erforderliche Zwangsbehandlung legitimiert. Das führte dazu, dass die oder der unfreiwillig Eingewiesene praktisch rechtlos war, was das Einwilligungsrecht angeht. Dies wird seit einiger Zeit als stossend empfunden und in Frage gestellt.</p><p>Das Bundesgericht hat es in neuster Zeit in zwei Entscheiden klar abgelehnt, in Artikel 397a ff. ZGB ("Die fürsorgerische Freiheitsentziehung") eine Grundlage für eine Zwangsbehandlung zu sehen (BGE 118 II 254ff. und EuGRZ 1993, 396; Zbl 1993, 504). Für die Regelung der Zwangsbehandlung sind somit die Kantone zuständig. Damit ist eine Rechtszersplitterung erhalten geblieben, welche die von psychischen Erkrankungen betroffenen, hilfsbedürftigen Personen nicht ausreichend schützen kann. Die Frage sollte eidgenössisch geregelt werden. Die Regelung soll die Rahmenbedingungen bestimmen, unter denen die Patientenrechte optimal geschützt werden. Dazu gehören auch der Rechtsschutz sowie die Haftung für widerrechtliche Zwangstherapien und für Nebenfolgen der Behandlung von Urteilsunfähigen.</p>
    • <p>Die Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung (Art. 397a ff. ZGB) regeln die Voraussetzungen und das Verfahren der Massnahme. Dagegen ist die Durchführung der Massnahme nicht speziell gesetzlich geregelt. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die von einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung betroffene Person rechtlos ist. Insbesondere gelten die Vorschriften des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 27f. ZGB). Es trifft allerdings zu, dass die Wahrung der Persönlichkeitsrechte der sich in einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung befindlichen Person in der Praxis spezielle Probleme aufwerfen kann, namentlich wenn es um eine sogenannte Zwangsbehandlung geht.</p><p>Die fürsorgerische Freiheitsentziehung gehört zum Vormundschaftsrecht. Allfällige Änderungen sind deshalb in erster Linie im Rahmen der betreffenden Gesetzesrevision zu prüfen, die den Abschluss der Gesamtrevision des Familienrechts bilden wird. Die entsprechenden Vorbereitungen sind bereits in vollem Gang. Am 11./12. September 1995 werden die Revisionsvorschläge der eingesetzten Expertengruppe im Rahmen einer gesamtschweizerischen öffentlichen Fachtagung von den interessierten Kreisen diskutiert werden. Was die betäubungsmittelabhängigen Personen betrifft, bei denen die Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung zur Anwendung gelangen können (Art. 15 Betäubungsmittelgesetz), prüft die Expertenkommission für die Revision des Betäubungsmittelgesetzes im Rahmen ihres Auftrags eine allfällige Änderung der geltenden Regelung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung für drogenabhängige Personen. Der Schlussbericht der Kommission wird auf Ende Jahr erwartet. Insgesamt lässt sich angesichts der schwierigen Materie die vorgeschlagene Gesetzesänderung nicht kurzfristig realisieren, sondern erfordert genaue Abklärungen. Erst wenn diese erfolgt sind, kann gesagt werden, ob und wie eine spezielle gesetzliche Regelung im Sinne der Motionärin möglich ist.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen des Vormundschaftsrechts Bestimmungen zum Schutz der Rechte der psychisch Kranken in der Behandlungssituation vorzuschlagen. Der Grundsatz, wonach die Behandlung der Einwilligung bedarf und höchstens bei einer Notbehandlung darauf verzichtet werden kann, muss auch für unfreiwillig in eine Klinik Eingewiesene gewährleistet sein. Unfreiwillig Eingewiesene sind im Zweifel als urteilsfähig zu betrachten.</p>
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