Föderalistische Zusammenarbeit im Bundesstaat

ShortId
95.3318
Id
19953318
Updated
10.04.2024 16:15
Language
de
Title
Föderalistische Zusammenarbeit im Bundesstaat
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die geltende Bundesverfassung macht die tragende Rolle der Gemeinden als Legitimationsgrundlage des Staates nicht systematisch sichtbar. Sie ist insoweit "gemeindeblind". Unser Bundesstaat aber hat sich im Laufe seiner Entwicklung in einem Masse integriert, dass die Gemeinden als Teile des staatlichen Ganzen verfassungsrechtlich nicht mehr ignoriert werden dürfen. Heute erfordern auch rein praktische Probleme, wie sie sich z.B. im Bereiche der Agglomerationspolitik oder bei der Drogenbekämpfung ergeben, flexible Lösungsansätze, die alle drei Partner der föderalistischen Ordnung gleichwertig einbeziehen. Zudem steht die Schweiz heute in einem harten wirtschaftlichen Konkurrenzkampf auf europäischer und weltweiter Ebene. Diesen kann sie nur bestehen, wenn die Rahmenbedingungen sowohl in den ländlichen Regionen als auch in den städtischen Agglomerationen optimal sind. Dies setzt eine partnerschaftliche Zusammenarbeit von Bund, Kantonen und Gemeinden voraus.</p><p>2. Auch wenn der schweizerische Föderalismus auf drei Ebenen wirkt, sollen dennoch die vertikalen Kontakte des Bundes zu den Gemeinden und der Gemeinden zum Bund grundsätzlich durch die Kantone vermittelt werden. Eine prinzipielle Mediatisierung der Gemeinden durch die Kantone scheint aus ordnungspolitischen und demokratischen Gründen angezeigt. Dennoch soll, als Ausnahme von der Regel, eine unmittelbare Bezugnahme des Bundes auf die Gemeinden zulässig sein, sofern dies zur effektiven Verwirklichung des Bundesrechts oder aus gesamtstaatlichen Motiven notwendig erscheint; der Bund hat dabei aber die Eigenständigkeit der Kantone und Gemeinden zu berücksichtigen und zu schonen. Umgekehrt wäre es aber auch eine Fiktion zu glauben, eine neue Bundesverfassung könne direkte Kontakte der Gemeinden zum Bund ignorieren; auch im Verhältnis der untersten zur obersten Stufe des föderalistisch strukturierten Staates ist Raum für flexible, sachdienliche Kooperationsformen offen zu halten, wobei diese über die schweizerischen Kommunalverbände verwirklicht werden können.</p><p>3. Eine neue Bundesverfassung sollte die traditionelle Autonomie der (von den Kantonen rechtlich umschriebenen) Gemeinden gewährleisten und damit sicherstellen, dass sich diese Defensivfunktion des Verfassungsstatus der Gemeinden auch gegen den Bund richten kann. Prozessual wird die Gemeindeautonomie unter den Schutz der Verfassungsgerichtsbarkeit des Bundes gestellt. Formulierungselemente zur Umschreibung der Substanz der Gemeindeautonomie können der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung entnommen werden.</p>
  • <p>Verabschiedet, aber hier noch nicht erfasst</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Die geltende Bundesverfassung trägt der Rolle der Gemeinden im Staatsganzen und insbesondere der Problematik von Kernstädten und Agglomerationen zuwenig Rechnung. Der Bundesrat wird daher beauftragt, im Rahmen der bevorstehenden Totalrevision der Bundesverfassung die folgenden Grundsätze zur Stellung und Funktion der Gemeinden (und Städte, die rechtlich ebenfalls Gemeinden sind) verfassungsrechtlich zu verankern:</p><p>1. Der Text einer neuen Bundesverfassung bringt zum Ausdruck, dass sich Bund, Kantone und, als Bestandteile der Kantone, die Gemeinden in die Aufgaben des gesamtstaatlichen Gemeinwesens teilen.</p><p>2. Die Bundesverfassung beruht auf dem Grundsatz, dass die Beziehungen des Bundes zu den Gemeinden und der Gemeinden zum Bund in der Regel über die Kantone erfolgen. Ausnahmen sind allerdings zulässig, wenn dies zur Ausführung des Bundesrechts notwendig ist, oder wenn die legitimen Interessen der Gemeinden sonst nicht wirksam gewahrt werden können. Bei der Schaffung von neuen Rechtsgrundlagen und bei der Planung und Verwirklichung von öffentlichen Werken trägt der Bund den möglichen Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden Rechnung.</p><p>3. Die Bundesverfassung gewährleistet, dass die Gemeinden im Rahmen der Gesetzgebung der Kantone und des Bundes autonom sind. Eine Verletzung der Gemeindeautonomie kann mit der staatsrechtlichen Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.</p>
  • Föderalistische Zusammenarbeit im Bundesstaat
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die geltende Bundesverfassung macht die tragende Rolle der Gemeinden als Legitimationsgrundlage des Staates nicht systematisch sichtbar. Sie ist insoweit "gemeindeblind". Unser Bundesstaat aber hat sich im Laufe seiner Entwicklung in einem Masse integriert, dass die Gemeinden als Teile des staatlichen Ganzen verfassungsrechtlich nicht mehr ignoriert werden dürfen. Heute erfordern auch rein praktische Probleme, wie sie sich z.B. im Bereiche der Agglomerationspolitik oder bei der Drogenbekämpfung ergeben, flexible Lösungsansätze, die alle drei Partner der föderalistischen Ordnung gleichwertig einbeziehen. Zudem steht die Schweiz heute in einem harten wirtschaftlichen Konkurrenzkampf auf europäischer und weltweiter Ebene. Diesen kann sie nur bestehen, wenn die Rahmenbedingungen sowohl in den ländlichen Regionen als auch in den städtischen Agglomerationen optimal sind. Dies setzt eine partnerschaftliche Zusammenarbeit von Bund, Kantonen und Gemeinden voraus.</p><p>2. Auch wenn der schweizerische Föderalismus auf drei Ebenen wirkt, sollen dennoch die vertikalen Kontakte des Bundes zu den Gemeinden und der Gemeinden zum Bund grundsätzlich durch die Kantone vermittelt werden. Eine prinzipielle Mediatisierung der Gemeinden durch die Kantone scheint aus ordnungspolitischen und demokratischen Gründen angezeigt. Dennoch soll, als Ausnahme von der Regel, eine unmittelbare Bezugnahme des Bundes auf die Gemeinden zulässig sein, sofern dies zur effektiven Verwirklichung des Bundesrechts oder aus gesamtstaatlichen Motiven notwendig erscheint; der Bund hat dabei aber die Eigenständigkeit der Kantone und Gemeinden zu berücksichtigen und zu schonen. Umgekehrt wäre es aber auch eine Fiktion zu glauben, eine neue Bundesverfassung könne direkte Kontakte der Gemeinden zum Bund ignorieren; auch im Verhältnis der untersten zur obersten Stufe des föderalistisch strukturierten Staates ist Raum für flexible, sachdienliche Kooperationsformen offen zu halten, wobei diese über die schweizerischen Kommunalverbände verwirklicht werden können.</p><p>3. Eine neue Bundesverfassung sollte die traditionelle Autonomie der (von den Kantonen rechtlich umschriebenen) Gemeinden gewährleisten und damit sicherstellen, dass sich diese Defensivfunktion des Verfassungsstatus der Gemeinden auch gegen den Bund richten kann. Prozessual wird die Gemeindeautonomie unter den Schutz der Verfassungsgerichtsbarkeit des Bundes gestellt. Formulierungselemente zur Umschreibung der Substanz der Gemeindeautonomie können der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung entnommen werden.</p>
    • <p>Verabschiedet, aber hier noch nicht erfasst</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Die geltende Bundesverfassung trägt der Rolle der Gemeinden im Staatsganzen und insbesondere der Problematik von Kernstädten und Agglomerationen zuwenig Rechnung. Der Bundesrat wird daher beauftragt, im Rahmen der bevorstehenden Totalrevision der Bundesverfassung die folgenden Grundsätze zur Stellung und Funktion der Gemeinden (und Städte, die rechtlich ebenfalls Gemeinden sind) verfassungsrechtlich zu verankern:</p><p>1. Der Text einer neuen Bundesverfassung bringt zum Ausdruck, dass sich Bund, Kantone und, als Bestandteile der Kantone, die Gemeinden in die Aufgaben des gesamtstaatlichen Gemeinwesens teilen.</p><p>2. Die Bundesverfassung beruht auf dem Grundsatz, dass die Beziehungen des Bundes zu den Gemeinden und der Gemeinden zum Bund in der Regel über die Kantone erfolgen. Ausnahmen sind allerdings zulässig, wenn dies zur Ausführung des Bundesrechts notwendig ist, oder wenn die legitimen Interessen der Gemeinden sonst nicht wirksam gewahrt werden können. Bei der Schaffung von neuen Rechtsgrundlagen und bei der Planung und Verwirklichung von öffentlichen Werken trägt der Bund den möglichen Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden Rechnung.</p><p>3. Die Bundesverfassung gewährleistet, dass die Gemeinden im Rahmen der Gesetzgebung der Kantone und des Bundes autonom sind. Eine Verletzung der Gemeindeautonomie kann mit der staatsrechtlichen Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.</p>
    • Föderalistische Zusammenarbeit im Bundesstaat

Back to List