Bezeichnung der "verfolgungssicheren Staaten"
- ShortId
-
95.3319
- Id
-
19953319
- Updated
-
10.04.2024 13:17
- Language
-
de
- Title
-
Bezeichnung der "verfolgungssicheren Staaten"
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Zu Frage 1:</p><p></p><p>Der Bundesrat wendet verschiedene Kriterien an, um festzustellen, ob ein Staat "verfolgungssicher" ist. Er untersucht insbesondere die politische Stabilität, die Achtung der Menschenrechte, wie sie im Pakt der Vereinten Nationen vom 16. Dezember 1966 über die bürgerlichen und politischen Rechte formuliert sind, die besondere Situation jedes einzelnen Landes sowie allfällige Alternativen zur Flucht aus dem Staatsgebiet. Überdies berücksichtigt der Bundesrat die Ansicht anderer westlicher Staaten und des UNHCR, bevor er erklärt, die Bürger eines Landes seien im allgemeinen vor Verfolgung geschützt.</p><p></p><p>Wird ein Land als "verfolgungssicher' beurteilt, bedeutet dies nicht automatisch, dass einem Asylbewerber aus diesem Land die Rechtsstellung eines Flüchtlings nicht zuerkannt werden kann. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Annahme die sich korrigieren lässt, wenn bei der Befragung Anzeichen von Verfolgung zutage treten.</p><p></p><p>Zu Frage 2:</p><p></p><p>Die Entwicklung in den Herkunftsländern der Asylbewerber und in den "verfolgungssicheren" Ländern wird vom BFF ständig überwacht. Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass vorübergehende Veränderungen der politischen Lage und der Menschenrechtssituation nicht unbedingt eine erneute Erörterung des Begriffs "verfolgungssicheres Land" nach sich ziehen. Der Bundesrat kommt auf einen früher getroffenen Entscheid über ein verfolgungssicheres Land dann zurück, wenn sich eine fortwährende Verschlechterung der Situation abzeichnet, wie dies in Algerien und Angola der Fall war.</p><p></p><p>Zu Frage 3:</p><p></p><p>Ob ein bestimmtes Land verfolgungssicher" ist, entscheidet der Bundesrat aufgrund der Abklärungen, die das BFF in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten vornimmt. Dabei stützen sie sich auf verschiedene Informationsquellen die Aufschluss über die aktuelle Situation in den betreffenden Ländern geben, namentlich Berichte von Schweizer Botschaften im Ausland, Berichte von Menschenrechtsorganisationen, Mitteilungen von Presseagenturen und Korrespondentenberichte. Aufgrund all dieser Quellen lässt sich feststellen, ob ein Land als "verfolgungssicher" gelten kann.</p><p></p><p>Zu Frage 4:</p><p></p><p>Da die meisten Informationen über öffentlich zugängliche Quellen ans BFF gelangen, sind sie nicht vertraulich. Dagegen sind die Abklärungen, welche das BFF anhand von vertraulichen Quellen, wie den Berichten der Schweizer Botschaften im Ausland, selbst vornimmt, ausschliesslich für den internen Gebrauch in der Bundesverwaltung bestimmt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Mit der Formulierung "Staaten, in welchen Sicherheit vor Verfolgung besteht" erlaubt Artikel 16 Absatz 2 des Asylgesetzes, eine bestimmte Anzahl Staaten als "verfolgungssicher" zu bezeichnen. Dank dieser Klassifizierung können Asylgesuche summarisch behandelt werden (Nichteintretensentscheid).</p><p>Ich fordere den Bundesrat auf, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie wird festgestellt, dass ein Staat verfolgungssicher ist?</p><p>2. In welchen Abständen werden die entsprechenden Abklärungen vorgenommen?</p><p>3. Hat man die Mittel, die jüngste Entwicklung zu berücksichtigen?</p><p>4. Sind die Abklärungen vertraulich?</p>
- Bezeichnung der "verfolgungssicheren Staaten"
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Zu Frage 1:</p><p></p><p>Der Bundesrat wendet verschiedene Kriterien an, um festzustellen, ob ein Staat "verfolgungssicher" ist. Er untersucht insbesondere die politische Stabilität, die Achtung der Menschenrechte, wie sie im Pakt der Vereinten Nationen vom 16. Dezember 1966 über die bürgerlichen und politischen Rechte formuliert sind, die besondere Situation jedes einzelnen Landes sowie allfällige Alternativen zur Flucht aus dem Staatsgebiet. Überdies berücksichtigt der Bundesrat die Ansicht anderer westlicher Staaten und des UNHCR, bevor er erklärt, die Bürger eines Landes seien im allgemeinen vor Verfolgung geschützt.</p><p></p><p>Wird ein Land als "verfolgungssicher' beurteilt, bedeutet dies nicht automatisch, dass einem Asylbewerber aus diesem Land die Rechtsstellung eines Flüchtlings nicht zuerkannt werden kann. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Annahme die sich korrigieren lässt, wenn bei der Befragung Anzeichen von Verfolgung zutage treten.</p><p></p><p>Zu Frage 2:</p><p></p><p>Die Entwicklung in den Herkunftsländern der Asylbewerber und in den "verfolgungssicheren" Ländern wird vom BFF ständig überwacht. Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass vorübergehende Veränderungen der politischen Lage und der Menschenrechtssituation nicht unbedingt eine erneute Erörterung des Begriffs "verfolgungssicheres Land" nach sich ziehen. Der Bundesrat kommt auf einen früher getroffenen Entscheid über ein verfolgungssicheres Land dann zurück, wenn sich eine fortwährende Verschlechterung der Situation abzeichnet, wie dies in Algerien und Angola der Fall war.</p><p></p><p>Zu Frage 3:</p><p></p><p>Ob ein bestimmtes Land verfolgungssicher" ist, entscheidet der Bundesrat aufgrund der Abklärungen, die das BFF in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten vornimmt. Dabei stützen sie sich auf verschiedene Informationsquellen die Aufschluss über die aktuelle Situation in den betreffenden Ländern geben, namentlich Berichte von Schweizer Botschaften im Ausland, Berichte von Menschenrechtsorganisationen, Mitteilungen von Presseagenturen und Korrespondentenberichte. Aufgrund all dieser Quellen lässt sich feststellen, ob ein Land als "verfolgungssicher" gelten kann.</p><p></p><p>Zu Frage 4:</p><p></p><p>Da die meisten Informationen über öffentlich zugängliche Quellen ans BFF gelangen, sind sie nicht vertraulich. Dagegen sind die Abklärungen, welche das BFF anhand von vertraulichen Quellen, wie den Berichten der Schweizer Botschaften im Ausland, selbst vornimmt, ausschliesslich für den internen Gebrauch in der Bundesverwaltung bestimmt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Mit der Formulierung "Staaten, in welchen Sicherheit vor Verfolgung besteht" erlaubt Artikel 16 Absatz 2 des Asylgesetzes, eine bestimmte Anzahl Staaten als "verfolgungssicher" zu bezeichnen. Dank dieser Klassifizierung können Asylgesuche summarisch behandelt werden (Nichteintretensentscheid).</p><p>Ich fordere den Bundesrat auf, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie wird festgestellt, dass ein Staat verfolgungssicher ist?</p><p>2. In welchen Abständen werden die entsprechenden Abklärungen vorgenommen?</p><p>3. Hat man die Mittel, die jüngste Entwicklung zu berücksichtigen?</p><p>4. Sind die Abklärungen vertraulich?</p>
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