Krankenversicherungsgesetz (KVG)-Zusatzversicherungen. Prämiengleichheit zwischen Frau und Mann

ShortId
95.3322
Id
19953322
Updated
10.04.2024 13:35
Language
de
Title
Krankenversicherungsgesetz (KVG)-Zusatzversicherungen. Prämiengleichheit zwischen Frau und Mann
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit dem Inkrafttreten des neuen Krankenversicherungsgesetzes (KVG) muss befürchtet werden, dass Frauen bei vielen Zusatzversicherungen massiv höhere Prämien zu bezahlen haben, weil diese neu dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag unterstellt werden. Das würde gegenüber heute eine Schlechterstellung und Diskriminierung für Frauen bedeuten, bezahlen doch heute Frauen bei Zusatzversicherungen die gleichen Prämien wie Männer.</p><p>Bereits bei der Beratung des neuen KVG wollte eine Mehrheit der vorberatenden SGK-N dem mit einem entsprechenden Antrag zur Änderung des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) entgegenwirken. Denn zwei im Auftrag der Kommission erstellte, unabhängige Gutachten des Bundesamtes für Justiz und des Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann kamen beide zum Schluss, dass höhere Prämien in den Zusatzversicherungen mit dem Verfassungsauftrag gemäss Artikel 4 der Bundesverfassung nicht vereinbar sind. Artikel 4 verpflichtet den Gesetzgeber, geschlechtsspezifische Ungleichbehandlungen in allen Rechtsgebieten und Lebensbereichen zu beseitigen. Der Gleichstellungsauftrag sei höher zu werten als das Recht auf Vertragsfreiheit. Höhere Prämien in den Zusatzversicherungen bedeuten aber eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes. Eine entsprechende Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag ist deshalb notwendig.</p><p>Es ist zu befürchten, dass Frauen nicht nur bei Zusatzversicherungen im Falle von Krankheit und Mutterschaft, sondern auch bei der Taggeldversicherung - falls sie gemäss Privatversicherungsrecht abgeschlossen wird - schlechtergestellt werden. Arbeitgeber könnten bei privaten Taggeldversicherungen Mutterschaftsleistungen ausklammern, um Prämien zu sparen. Eine junge Frau, welche in einem Betrieb gezwungen würde, einer Kollektivtaggeldversicherung beizutreten, hätte dann möglicherweise ausgerechnet im Falle von Schwangerschaft keine Leistungen.</p><p>Das KVG wurde in der Volksabstimmung vom 4 Dezember 1994 angenommen. Die in der Nationalratsdebatte vorgebrachten Argumente, wonach die genannten Forderungen die Annahme des Gesetzes gefährden würden, gelten nun nicht mehr. Dies ist ein Grund mehr, diesen wichtigen Gleichstellungsauftrag nun ohne Verzug zu verwirklichen.</p><p>Aufgrund der Artikel 34 und 64 der Bundesverfassung hat der Bund die Kompetenz, auf dem Gebiet der Privatversicherung zu legiferieren; Einschränkungen der Vertragsfreiheit kennen wir auch in anderen Gesetzen.</p>
  • <p>Die mit der Motion vorgebrachten Begehren sind nicht neu. Sie wurden bereits im Rahmen der parlamentarischen Behandlung des KVG in der vorberatenden Kommission sowie im Plenum des Nationalrates diskutiert. Der Nationalrat hatte jedoch seinerzeit entsprechende Anträge seiner Kommission abgelehnt, obwohl er von zwei verwaltungsinternen Gutachten des Bundesamtes für Justiz (BJ) und des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann Kenntnis hatte.</p><p>Das BJ hielt damals fest, dass Artikel 4 Absatz 2 der Bundesverfassung dem Gesetzgeber den Auftrag erteile, in allen Lebensbereichen und Rechtsgebieten die materielle Rechtsgleichheit zwischen Frau und Mann zu verwirklichen. Die Verfassung lässt aber dem Gesetzgeber im Spannungsverhältnis zwischen Gleichheitsgebot und Vertragsfreiheit ein gewisses Ermessen. Bis zum heutigen Zeitpunkt, in dem das KVG noch gar nicht in Kraft getreten ist, haben sich weder das rechtliche noch das tatsächliche Umfeld derart geändert, dass sich bereits wieder eine Gesetzesrevision rechtfertigen würde. Es wäre der Rechtssicherheit wenig dienlich, heute schon wieder auf eine Frage zurückzukommen, die vom Gesetzgeber erst vor rund zwei Jahren nach einer sehr ausführlichen Diskussion entschieden worden ist.</p><p>Ausserdem muss darauf hingewiesen werden, dass die Krankenversicherung nicht der einzige Bereich in der Privatversicherung ist, bei dem für Frau und Mann unterschiedliche Prämien existieren. So steht aufgrund unterschiedlicher Risiken der "Schlechterstellung" der Frauen in der Krankenversicherung eine "Besserstellung" in anderen Bereichen, beispielsweise in der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung, in der Unfallversicherung und in der Lebensversicherung (Todes- und Invaliditätsversicherung), gegenüber. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, die Anliegen der Motion in einem Gesamtrahmen umfassend zu prüfen. In diesem Zusammenhang könnte auch die Frage geprüft werden, inwieweit es schon heute rechtlich möglich und zulässig wäre, bei der Genehmigung von allgemeinen Versicherungsbedingungen dafür zu sorgen, dass Leistungen bei Mutterschaft bei den Zusatzversicherungen zum KVG und den freiwilligen privaten Taggeldversicherungen ohne zusätzliche, nur von den Frauen zu entrichtende Prämien gewährt werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, eine Vorlage zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vorzulegen mit dem Ziel:</p><p>1. die Prämiengleichheit zwischen Frau und Mann in den Bereichen der Zusatzversicherungen zum KVG und der freiwilligen Taggeldversicherungen zu realisieren;</p><p>2. dass Leistungen bei Mutterschaft bei Zusatzversicherungen zum KVG und den freiwilligen privaten Taggeldversicherungen gewährt werden, ohne dass zusätzliche Prämien erhoben werden.</p>
  • Krankenversicherungsgesetz (KVG)-Zusatzversicherungen. Prämiengleichheit zwischen Frau und Mann
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit dem Inkrafttreten des neuen Krankenversicherungsgesetzes (KVG) muss befürchtet werden, dass Frauen bei vielen Zusatzversicherungen massiv höhere Prämien zu bezahlen haben, weil diese neu dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag unterstellt werden. Das würde gegenüber heute eine Schlechterstellung und Diskriminierung für Frauen bedeuten, bezahlen doch heute Frauen bei Zusatzversicherungen die gleichen Prämien wie Männer.</p><p>Bereits bei der Beratung des neuen KVG wollte eine Mehrheit der vorberatenden SGK-N dem mit einem entsprechenden Antrag zur Änderung des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) entgegenwirken. Denn zwei im Auftrag der Kommission erstellte, unabhängige Gutachten des Bundesamtes für Justiz und des Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann kamen beide zum Schluss, dass höhere Prämien in den Zusatzversicherungen mit dem Verfassungsauftrag gemäss Artikel 4 der Bundesverfassung nicht vereinbar sind. Artikel 4 verpflichtet den Gesetzgeber, geschlechtsspezifische Ungleichbehandlungen in allen Rechtsgebieten und Lebensbereichen zu beseitigen. Der Gleichstellungsauftrag sei höher zu werten als das Recht auf Vertragsfreiheit. Höhere Prämien in den Zusatzversicherungen bedeuten aber eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes. Eine entsprechende Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag ist deshalb notwendig.</p><p>Es ist zu befürchten, dass Frauen nicht nur bei Zusatzversicherungen im Falle von Krankheit und Mutterschaft, sondern auch bei der Taggeldversicherung - falls sie gemäss Privatversicherungsrecht abgeschlossen wird - schlechtergestellt werden. Arbeitgeber könnten bei privaten Taggeldversicherungen Mutterschaftsleistungen ausklammern, um Prämien zu sparen. Eine junge Frau, welche in einem Betrieb gezwungen würde, einer Kollektivtaggeldversicherung beizutreten, hätte dann möglicherweise ausgerechnet im Falle von Schwangerschaft keine Leistungen.</p><p>Das KVG wurde in der Volksabstimmung vom 4 Dezember 1994 angenommen. Die in der Nationalratsdebatte vorgebrachten Argumente, wonach die genannten Forderungen die Annahme des Gesetzes gefährden würden, gelten nun nicht mehr. Dies ist ein Grund mehr, diesen wichtigen Gleichstellungsauftrag nun ohne Verzug zu verwirklichen.</p><p>Aufgrund der Artikel 34 und 64 der Bundesverfassung hat der Bund die Kompetenz, auf dem Gebiet der Privatversicherung zu legiferieren; Einschränkungen der Vertragsfreiheit kennen wir auch in anderen Gesetzen.</p>
    • <p>Die mit der Motion vorgebrachten Begehren sind nicht neu. Sie wurden bereits im Rahmen der parlamentarischen Behandlung des KVG in der vorberatenden Kommission sowie im Plenum des Nationalrates diskutiert. Der Nationalrat hatte jedoch seinerzeit entsprechende Anträge seiner Kommission abgelehnt, obwohl er von zwei verwaltungsinternen Gutachten des Bundesamtes für Justiz (BJ) und des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann Kenntnis hatte.</p><p>Das BJ hielt damals fest, dass Artikel 4 Absatz 2 der Bundesverfassung dem Gesetzgeber den Auftrag erteile, in allen Lebensbereichen und Rechtsgebieten die materielle Rechtsgleichheit zwischen Frau und Mann zu verwirklichen. Die Verfassung lässt aber dem Gesetzgeber im Spannungsverhältnis zwischen Gleichheitsgebot und Vertragsfreiheit ein gewisses Ermessen. Bis zum heutigen Zeitpunkt, in dem das KVG noch gar nicht in Kraft getreten ist, haben sich weder das rechtliche noch das tatsächliche Umfeld derart geändert, dass sich bereits wieder eine Gesetzesrevision rechtfertigen würde. Es wäre der Rechtssicherheit wenig dienlich, heute schon wieder auf eine Frage zurückzukommen, die vom Gesetzgeber erst vor rund zwei Jahren nach einer sehr ausführlichen Diskussion entschieden worden ist.</p><p>Ausserdem muss darauf hingewiesen werden, dass die Krankenversicherung nicht der einzige Bereich in der Privatversicherung ist, bei dem für Frau und Mann unterschiedliche Prämien existieren. So steht aufgrund unterschiedlicher Risiken der "Schlechterstellung" der Frauen in der Krankenversicherung eine "Besserstellung" in anderen Bereichen, beispielsweise in der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung, in der Unfallversicherung und in der Lebensversicherung (Todes- und Invaliditätsversicherung), gegenüber. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, die Anliegen der Motion in einem Gesamtrahmen umfassend zu prüfen. In diesem Zusammenhang könnte auch die Frage geprüft werden, inwieweit es schon heute rechtlich möglich und zulässig wäre, bei der Genehmigung von allgemeinen Versicherungsbedingungen dafür zu sorgen, dass Leistungen bei Mutterschaft bei den Zusatzversicherungen zum KVG und den freiwilligen privaten Taggeldversicherungen ohne zusätzliche, nur von den Frauen zu entrichtende Prämien gewährt werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, eine Vorlage zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vorzulegen mit dem Ziel:</p><p>1. die Prämiengleichheit zwischen Frau und Mann in den Bereichen der Zusatzversicherungen zum KVG und der freiwilligen Taggeldversicherungen zu realisieren;</p><p>2. dass Leistungen bei Mutterschaft bei Zusatzversicherungen zum KVG und den freiwilligen privaten Taggeldversicherungen gewährt werden, ohne dass zusätzliche Prämien erhoben werden.</p>
    • Krankenversicherungsgesetz (KVG)-Zusatzversicherungen. Prämiengleichheit zwischen Frau und Mann

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