Bundesgesetz über Radio und Fernsehen. Revision
- ShortId
-
95.3326
- Id
-
19953326
- Updated
-
10.04.2024 12:46
- Language
-
de
- Title
-
Bundesgesetz über Radio und Fernsehen. Revision
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bund ist verpflichtet, seine Aktivitäten ständig auf deren Notwendigkeit hin zu überprüfen und bei Bedarf sich von Aufgaben zu entlasten.</p><p>Seit der Einführung der Ombudsstelle im Bundesgesetz über Radio und Fernsehen haben sich die Beschwerden an die UBI (unabhängige Beschwerdeinstanz, Art. 58 und 59) extrem reduziert. Die Fälle (siehe Bericht SRG, Generaldirektion) rechtfertigen in keiner Art und Weise eine Weiterführung der UBI. Aus diesen Gründen ersuche ich den Bundesrat um eine entsprechende Revision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen, mit dem Auftrag, Artikel 58 und 59 zu streichen.</p>
- <p>Verabschiedet, aber hier noch nicht erfasst</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird mit der Revision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen beauftragt; Artikel 58 und 59 sind zu streichen.</p>
- Bundesgesetz über Radio und Fernsehen. Revision
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Bund ist verpflichtet, seine Aktivitäten ständig auf deren Notwendigkeit hin zu überprüfen und bei Bedarf sich von Aufgaben zu entlasten.</p><p>Seit der Einführung der Ombudsstelle im Bundesgesetz über Radio und Fernsehen haben sich die Beschwerden an die UBI (unabhängige Beschwerdeinstanz, Art. 58 und 59) extrem reduziert. Die Fälle (siehe Bericht SRG, Generaldirektion) rechtfertigen in keiner Art und Weise eine Weiterführung der UBI. Aus diesen Gründen ersuche ich den Bundesrat um eine entsprechende Revision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen, mit dem Auftrag, Artikel 58 und 59 zu streichen.</p>
- <p>Verabschiedet, aber hier noch nicht erfasst</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird mit der Revision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen beauftragt; Artikel 58 und 59 sind zu streichen.</p>
- Bundesgesetz über Radio und Fernsehen. Revision
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