Bundesgesetz über Radio und Fernsehen. Revision

ShortId
95.3326
Id
19953326
Updated
10.04.2024 12:46
Language
de
Title
Bundesgesetz über Radio und Fernsehen. Revision
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bund ist verpflichtet, seine Aktivitäten ständig auf deren Notwendigkeit hin zu überprüfen und bei Bedarf sich von Aufgaben zu entlasten.</p><p>Seit der Einführung der Ombudsstelle im Bundesgesetz über Radio und Fernsehen haben sich die Beschwerden an die UBI (unabhängige Beschwerdeinstanz, Art. 58 und 59) extrem reduziert. Die Fälle (siehe Bericht SRG, Generaldirektion) rechtfertigen in keiner Art und Weise eine Weiterführung der UBI. Aus diesen Gründen ersuche ich den Bundesrat um eine entsprechende Revision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen, mit dem Auftrag, Artikel 58 und 59 zu streichen.</p>
  • <p>Verabschiedet, aber hier noch nicht erfasst</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird mit der Revision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen beauftragt; Artikel 58 und 59 sind zu streichen.</p>
  • Bundesgesetz über Radio und Fernsehen. Revision
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bund ist verpflichtet, seine Aktivitäten ständig auf deren Notwendigkeit hin zu überprüfen und bei Bedarf sich von Aufgaben zu entlasten.</p><p>Seit der Einführung der Ombudsstelle im Bundesgesetz über Radio und Fernsehen haben sich die Beschwerden an die UBI (unabhängige Beschwerdeinstanz, Art. 58 und 59) extrem reduziert. Die Fälle (siehe Bericht SRG, Generaldirektion) rechtfertigen in keiner Art und Weise eine Weiterführung der UBI. Aus diesen Gründen ersuche ich den Bundesrat um eine entsprechende Revision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen, mit dem Auftrag, Artikel 58 und 59 zu streichen.</p>
    • <p>Verabschiedet, aber hier noch nicht erfasst</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird mit der Revision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen beauftragt; Artikel 58 und 59 sind zu streichen.</p>
    • Bundesgesetz über Radio und Fernsehen. Revision

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