Ergänzungsleistungen. Hilflosenentschädigung

ShortId
95.3330
Id
19953330
Updated
25.06.2025 02:10
Language
de
Title
Ergänzungsleistungen. Hilflosenentschädigung
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wer Spitex-Dienste beansprucht, muss einen Teil der Kosten für die Familienhilfe und für die Haushalthilfe selber bezahlen; Bezügerinnen und Bezüger von Hilflosenentschädigungen tragen zusätzlich einen Teil der Kosten für Krankenpflegeleistungen.</p><p>Bei Personen, die keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) haben, wird der Selbstbehalt nach einem Einkommens- und Vermögenstarif berechnet. Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen können die Rechnungen der Ausgleichskasse einschicken, allerdings mit einer gewichtigen Einschränkung: Wenn sie gleichzeitig Hilflosenentschädigung beziehen, wird nur der um die Höhe dieser Entschädigung reduzierte Rechnungsbetrag übernommen.</p><p>Diese Praxis entspricht zwar den gesetzlichen Vorschriften, ist aber im Hinblick auf die Förderung der Krankenpflege durch Familienmitglieder problematisch. Anders als bei Spitex-Dienstleistungen, die von speziellen Einrichtungen oder von Personen ausserhalb der Familie erbracht werden, können für entsprechende Dienstleistungen durch Familienmitglieder im Rahmen der EL keine Entschädigungen angerechnet werden. Nun lassen sich aber die Bestrebungen zur Förderung der Hauspflege nur verwirklichen, wenn die Angehörigen pflegebedürftiger Person sich selber engagieren und ihre Arbeit auch entschädigt werden kann.</p><p>Deshalb erachten wir es als notwendig, dass die Ausgleichskasse bei Bezügerinnen und Bezügern von Hilflosenentschädigungen den Abzug auf höchstens die Hälfte des Entschädigungsbetrags beschränkt. </p><p>Wir ersuchen den Bundesrat zu prüfen, ob die Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV, SR 831.301.1) und die auf diese Verordnung gestützten Weisungen im erwähnten Sinne geändert werden könnten.</p><p>Diese Aenderungen müssten wohl auch mit den Bestimmungen über die Leistungen für Spitex-Dienste abgestimmt werden, wie sie in der Krankenversicherungsverordnung des Departements vorgesehen sind, die sich zurzeit in der Vernehmlassung befindet.</p>
  • Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
  • <p>Ich ersuche den Bundesrat zu prüfen, ob die Verordnung vom 20. Januar 1971 über den Abzug von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen so geändert werden kann, dass bei Empfängerinnen und Empfängern von Hilflosenentschädigungen der AHV/IV die halbe Entschädigung als Pauschalbeitrag an pflegende Familienmitglieder ausgerichtet werden kann, selbst wenn die Voraussetzung einer Erwerbseinbusse aufgrund der Betreuung nicht erfüllt ist.</p>
  • Ergänzungsleistungen. Hilflosenentschädigung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wer Spitex-Dienste beansprucht, muss einen Teil der Kosten für die Familienhilfe und für die Haushalthilfe selber bezahlen; Bezügerinnen und Bezüger von Hilflosenentschädigungen tragen zusätzlich einen Teil der Kosten für Krankenpflegeleistungen.</p><p>Bei Personen, die keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) haben, wird der Selbstbehalt nach einem Einkommens- und Vermögenstarif berechnet. Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen können die Rechnungen der Ausgleichskasse einschicken, allerdings mit einer gewichtigen Einschränkung: Wenn sie gleichzeitig Hilflosenentschädigung beziehen, wird nur der um die Höhe dieser Entschädigung reduzierte Rechnungsbetrag übernommen.</p><p>Diese Praxis entspricht zwar den gesetzlichen Vorschriften, ist aber im Hinblick auf die Förderung der Krankenpflege durch Familienmitglieder problematisch. Anders als bei Spitex-Dienstleistungen, die von speziellen Einrichtungen oder von Personen ausserhalb der Familie erbracht werden, können für entsprechende Dienstleistungen durch Familienmitglieder im Rahmen der EL keine Entschädigungen angerechnet werden. Nun lassen sich aber die Bestrebungen zur Förderung der Hauspflege nur verwirklichen, wenn die Angehörigen pflegebedürftiger Person sich selber engagieren und ihre Arbeit auch entschädigt werden kann.</p><p>Deshalb erachten wir es als notwendig, dass die Ausgleichskasse bei Bezügerinnen und Bezügern von Hilflosenentschädigungen den Abzug auf höchstens die Hälfte des Entschädigungsbetrags beschränkt. </p><p>Wir ersuchen den Bundesrat zu prüfen, ob die Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV, SR 831.301.1) und die auf diese Verordnung gestützten Weisungen im erwähnten Sinne geändert werden könnten.</p><p>Diese Aenderungen müssten wohl auch mit den Bestimmungen über die Leistungen für Spitex-Dienste abgestimmt werden, wie sie in der Krankenversicherungsverordnung des Departements vorgesehen sind, die sich zurzeit in der Vernehmlassung befindet.</p>
    • Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
    • <p>Ich ersuche den Bundesrat zu prüfen, ob die Verordnung vom 20. Januar 1971 über den Abzug von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen so geändert werden kann, dass bei Empfängerinnen und Empfängern von Hilflosenentschädigungen der AHV/IV die halbe Entschädigung als Pauschalbeitrag an pflegende Familienmitglieder ausgerichtet werden kann, selbst wenn die Voraussetzung einer Erwerbseinbusse aufgrund der Betreuung nicht erfüllt ist.</p>
    • Ergänzungsleistungen. Hilflosenentschädigung

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