Revision der Bestimmungen über die GmbH
- ShortId
-
95.3333
- Id
-
19953333
- Updated
-
10.04.2024 08:37
- Language
-
de
- Title
-
Revision der Bestimmungen über die GmbH
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Auch wenn die Motion Dettling für eine Revision des Rechts der GmbH (92.3591) abgeschrieben wurde, da sie vom Parlament nicht innert zwei Jahren behandelt werden konnte, wird der Bundesrat rasch eine entsprechende Revision einleiten. Zu den einzelnen Fragen der Interpellation nehmen wir wie folgt Stellung:</p><p>1. Der Vorsteher des EJPD beabsichtigt, noch in diesem Jahr Experten mit der Ausarbeitung von Revisionsvorschlägen zu beauftragen. Ein Vorentwurf kann vermutlich etwa 1997 in Vernehmlassung gegeben werden.</p><p>2. Die sorgfältige sachliche Vorbereitung einer Revisionsvorlage wie auch deren Beratung im Parlament werden eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Es dürfte daher kaum möglich sein, die revidierten Bestimmungen bis zum Ablauf der Übergangsfrist des neuen Aktienrechts (30. Juni 1997) in Kraft zu setzen.</p><p>3. Im Anschluss an die Aktienrechtsrevision hat der Vorsteher des EJPD eine Gruppe namhafter Experten mit der Überprüfung des weiteren Handlungsbedarfs im Bereich des Gesellschaftsrechts beauftragt. Nach einer eingehenden Analyse der revidierten Vorschriften unter dem Blickwinkel der Bedürfnisse kleinerer Gesellschaften gelangte diese Groupe de réflexion "Gesellschaftsrecht" zum Ergebnis, das neue Aktienrecht sei mit den bestehenden rechtlichen Differenzierungen und aufgrund seiner Flexibilität nach wie vor auch für kleine und mittlere Gesellschaften geeignet (Groupe de réflexion "Gesellschaftsrecht", Schlussbericht, S. 27-40). Der Bundesrat teilt die Auffassung der Groupe de réflexion, wonach den Verhältnissen in Kleinunternehmen durch eine sachgemässe personenbezogene Ausgestaltung der Statuten und durch Aktionärbindungsverträge hinreichend Rechnung getragen werden kann.</p><p>Will man beispielsweise aufgrund des erforderlichen Mindestkapitals nicht die Rechtsform der AG wählen, stehen die GmbH sowie die anderen Formen des Gesellschaftsrechts offen. In der Rechtsberatung durch Anwälte und Notare kann eine den konkreten Bedürfnissen entsprechende Ausgestaltung geschaffen werden.</p><p>Für bisherige Aktiengesellschaften, die sich zu einer GmbH umformen möchten, um eine Anpassung an das revidierte Aktienrecht zu vermeiden, ergibt sich aus einer Praxisänderung des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister eine wesentliche Erleichterung: Nach eingehenden Abklärungen sind die Handelsregisterbehörden bereit, die direkte Umwandlung einer AG in eine GmbH einzutragen, obschon dazu eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage fehlt (vgl. "Schweizerisches Handelsamtsblatt", Nr. 99 vom 23. Mai 1995, S. 2883). Diese neue Praxis stützt sich insbesondere auf Überlegungen aus einem Bundesgerichtsentscheid, wonach für die Auflösung einer Gesellschaft ohne Liquidation nicht zwingenderweise eine gesetzliche Grundlage erforderlich ist (BGE 115 II 415ff.; s. dazu auch Christian J. Meier-Schatz, Die Zulässigkeit aussergesetzlicher Rechtsformwechsel im Gesellschaftsrecht, ZSR 113, 1994, 353ff.). Die Umwandlung einer AG in eine GmbH wird damit vereinfacht.</p><p>Weitere Massnahmen erscheinen dem Bundesrat nicht erforderlich. Es sei hier nochmals darauf hingewiesen, dass die Übergangsfrist zur Anpassung der Statuten an das neue Aktienrecht mit fünf Jahren sehr grosszügig bemessen wurde.</p><p>4. In der Lehre wird weit überwiegend die Ansicht vertreten, die revidierten Bestimmungen des Aktienrechts fänden auch auf die Kommandit-AG, die GmbH und die Genossenschaft Anwendung, wo deren Regelung ausdrücklich auf jene der AG verweist. In einzelnen Stellungnahmen wird demgegenüber ausgeführt, die gesetzlichen Verweisungen würden sich noch immer auf die Bestimmungen des alten Aktienrechts beziehen, weil der Gesetzgeber nicht beabsichtigt habe, gleichzeitig mit dem Aktienrecht auch die Vorschriften für andere Gesellschaftsformen zu revidieren.</p><p>Diese Meinung beruft sich freilich zu Unrecht auf einen mangelnden Willen des Gesetzgebers: In der vorberatenden Kommission des Nationalrates wurde am 14. September 1989 ein Antrag eingereicht, der in den Übergangsbestimmungen zum neuen Aktienrecht ausdrücklich festhalten wollte, dass die revidierten Vorschriften des Aktienrechts auch für die Kommanditaktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Genossenschaft gelten, soweit unter diesen Titeln auf das Aktienrecht verwiesen wird. In den Beratungen der Kommission erachtete man es jedoch als selbstverständlich, dass sich die Verweisungen nach der Revision auf die neuen Vorschriften beziehen, auch wenn dies nicht ausdrücklich im Gesetz gesagt wird. Der Antrag wurde in der Folge zurückgezogen und die Frage im Ratsplenum nicht erneut aufgegriffen, da man die materielle Rechtslage - wie das Kommissionsprotokoll belegt - als klar erachtete.</p><p>Die in der Kommission vertretene Ansicht entspricht der Lehre zu Verweisungsnormen (s. Dieter Grauer, Die Verweisung im Bundesrecht, insbesondere auf technische Verbandsnormen, Zürich 1980, S. 64ff., 71ff.; Reinhold Hotz, Methodische Rechtsetzung, Zürich 1983, S. 217) und erscheint auch bei einer systematischen und teleologischen Betrachtung zutreffend: Der Sinn und Zweck der gesetzlichen Verweisungen im Gesellschaftsrecht liegt gerade darin, eine einheitliche und damit wettbewerbsneutrale Regelung sicherzustellen, wo die Eigenheiten der verschiedenen Rechtsformen keine abweichenden Bestimmungen erfordern. Die Verweisungen beziehen sich damit auf das jeweils geltende Recht; etwas anderes müsste positivrechtlich ausdrücklich vorgesehen werden (vgl. dazu Brigitte Tanner, Die Auswirkungen des neuen Aktienrechts auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und Bankaktiengesellschaften, in: Neues zum Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht, Festschrift für Peter Forstmoser, S. 34ff.).</p><p>Gegen die Anwendung von Vorschriften des neuen Aktienrechts auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung wurde ferner eingewendet, das revidierte Recht orientiere sich stark am Leitbild der Grossaktiengesellschaft. In Frage gestellt wurde insbesondere die Anwendung der neuen Vorschriften für die Bilanz und Erfolgsrechnung. Die Rechnungslegungsvorschriften des revidierten Aktienrechts sind jedoch gerade auf die Verhältnisse in Kleingesellschaften zugeschnitten (vgl. Groupe de réflexion "Gesellschaftsrecht", Schlussbericht, S. 8ff., 36; zur Anwendung anderer Bestimmungen des revidierten Rechts auf die GmbH kann im weiteren verwiesen werden auf Marc-Antoine Schaub, Karte 791 der Schweizerischen Juristischen Kartothek).</p><p>Der Bundesrat erachtet nach dem Gesagten die Vorschriften des revidierten Aktienrechts auch für die übrigen Gesellschaftsformen als analog anwendbar, wo das Gesetz auf das Aktienrecht verweist. Alles weitere muss der Lehre und Rechtsprechung überlassen bleiben.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In der Fragestunde vom 12. Juni 1995 hat Bundesrat Koller vorab aufgrund der in jüngster Zeit stark ansteigenden Zahl neuer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) die Revision der geltenden Vorschriften über diese Unternehmungsform als vordringlich anerkannt. Unter Hinweis auf meine diesbezügliche Motion vom 18. Dezember 1992 (92.3591) und gestützt auf den inzwischen vorliegenden Bericht der Groupe de refléxion "Gesellschaftsrecht" ersuche ich den Bundesrat, in diesem Zusammenhang die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie sieht der Bundesrat den konkreten Zeitrahmen für die Revision des GmbH-Rechts?</p><p>2. Ist es nach Auffassung des Bundesrates bei optimalen Voraussetzungen möglich, bis zum Ablauf der Übergangsfrist für die Anpassung der AG-Statuten an die neuen aktienrechtlichen Vorschriften (30. Juni 1997) die zu revidierenden Bestimmungen über die GmbH in Kraft zu setzen?</p><p>3. Oder, wenn dies nicht der Fall sein sollte, welche Massnahmen sieht der Bundesrat vor, um die Klein- und Mittelbetriebe über die Möglichkeiten einer neuen GmbH zu informieren oder ihnen übergangsrechtliche Formen zur Verfügung zu stellen?</p><p>4. Wie stellt sich der Bundesrat zu der in der Lehre und Praxis aktuell entstandenen Kontroverse, wonach sich die heute im Recht der GmbH bestehenden insgesamt acht Verweisungen auf das Recht der alten beziehungsweise auf dasjenige der neuen aktienrechtlichen Bestimmungen beziehen sollen (vgl. beispielsweise Kontroverse in der "Schweizerischen Zeitschrift für Wirtschaftsrecht" Nr. 3/95, S. 139ff.)? Teilt der Bundesrat insbesondere die Auffassung, dass der Gesetzgeber mit der Neuschaffung des Aktienrechtes keine Revision der Rechtsform der GmbH vorgenommen hat und sich die Verweisungen demzufolge ausschliesslich auf die alten, nicht revidierten Bestimmungen des Aktienrechtes beziehen? Nachdem es sich hierbei vorwiegend um Verweisungen im organisatorischen Bereich handelt, dürfte diese intertemporale Rechtsfrage kaum innert nützlicher Frist durch die Rechtsprechung entschieden werden.</p>
- Revision der Bestimmungen über die GmbH
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Auch wenn die Motion Dettling für eine Revision des Rechts der GmbH (92.3591) abgeschrieben wurde, da sie vom Parlament nicht innert zwei Jahren behandelt werden konnte, wird der Bundesrat rasch eine entsprechende Revision einleiten. Zu den einzelnen Fragen der Interpellation nehmen wir wie folgt Stellung:</p><p>1. Der Vorsteher des EJPD beabsichtigt, noch in diesem Jahr Experten mit der Ausarbeitung von Revisionsvorschlägen zu beauftragen. Ein Vorentwurf kann vermutlich etwa 1997 in Vernehmlassung gegeben werden.</p><p>2. Die sorgfältige sachliche Vorbereitung einer Revisionsvorlage wie auch deren Beratung im Parlament werden eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Es dürfte daher kaum möglich sein, die revidierten Bestimmungen bis zum Ablauf der Übergangsfrist des neuen Aktienrechts (30. Juni 1997) in Kraft zu setzen.</p><p>3. Im Anschluss an die Aktienrechtsrevision hat der Vorsteher des EJPD eine Gruppe namhafter Experten mit der Überprüfung des weiteren Handlungsbedarfs im Bereich des Gesellschaftsrechts beauftragt. Nach einer eingehenden Analyse der revidierten Vorschriften unter dem Blickwinkel der Bedürfnisse kleinerer Gesellschaften gelangte diese Groupe de réflexion "Gesellschaftsrecht" zum Ergebnis, das neue Aktienrecht sei mit den bestehenden rechtlichen Differenzierungen und aufgrund seiner Flexibilität nach wie vor auch für kleine und mittlere Gesellschaften geeignet (Groupe de réflexion "Gesellschaftsrecht", Schlussbericht, S. 27-40). Der Bundesrat teilt die Auffassung der Groupe de réflexion, wonach den Verhältnissen in Kleinunternehmen durch eine sachgemässe personenbezogene Ausgestaltung der Statuten und durch Aktionärbindungsverträge hinreichend Rechnung getragen werden kann.</p><p>Will man beispielsweise aufgrund des erforderlichen Mindestkapitals nicht die Rechtsform der AG wählen, stehen die GmbH sowie die anderen Formen des Gesellschaftsrechts offen. In der Rechtsberatung durch Anwälte und Notare kann eine den konkreten Bedürfnissen entsprechende Ausgestaltung geschaffen werden.</p><p>Für bisherige Aktiengesellschaften, die sich zu einer GmbH umformen möchten, um eine Anpassung an das revidierte Aktienrecht zu vermeiden, ergibt sich aus einer Praxisänderung des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister eine wesentliche Erleichterung: Nach eingehenden Abklärungen sind die Handelsregisterbehörden bereit, die direkte Umwandlung einer AG in eine GmbH einzutragen, obschon dazu eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage fehlt (vgl. "Schweizerisches Handelsamtsblatt", Nr. 99 vom 23. Mai 1995, S. 2883). Diese neue Praxis stützt sich insbesondere auf Überlegungen aus einem Bundesgerichtsentscheid, wonach für die Auflösung einer Gesellschaft ohne Liquidation nicht zwingenderweise eine gesetzliche Grundlage erforderlich ist (BGE 115 II 415ff.; s. dazu auch Christian J. Meier-Schatz, Die Zulässigkeit aussergesetzlicher Rechtsformwechsel im Gesellschaftsrecht, ZSR 113, 1994, 353ff.). Die Umwandlung einer AG in eine GmbH wird damit vereinfacht.</p><p>Weitere Massnahmen erscheinen dem Bundesrat nicht erforderlich. Es sei hier nochmals darauf hingewiesen, dass die Übergangsfrist zur Anpassung der Statuten an das neue Aktienrecht mit fünf Jahren sehr grosszügig bemessen wurde.</p><p>4. In der Lehre wird weit überwiegend die Ansicht vertreten, die revidierten Bestimmungen des Aktienrechts fänden auch auf die Kommandit-AG, die GmbH und die Genossenschaft Anwendung, wo deren Regelung ausdrücklich auf jene der AG verweist. In einzelnen Stellungnahmen wird demgegenüber ausgeführt, die gesetzlichen Verweisungen würden sich noch immer auf die Bestimmungen des alten Aktienrechts beziehen, weil der Gesetzgeber nicht beabsichtigt habe, gleichzeitig mit dem Aktienrecht auch die Vorschriften für andere Gesellschaftsformen zu revidieren.</p><p>Diese Meinung beruft sich freilich zu Unrecht auf einen mangelnden Willen des Gesetzgebers: In der vorberatenden Kommission des Nationalrates wurde am 14. September 1989 ein Antrag eingereicht, der in den Übergangsbestimmungen zum neuen Aktienrecht ausdrücklich festhalten wollte, dass die revidierten Vorschriften des Aktienrechts auch für die Kommanditaktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Genossenschaft gelten, soweit unter diesen Titeln auf das Aktienrecht verwiesen wird. In den Beratungen der Kommission erachtete man es jedoch als selbstverständlich, dass sich die Verweisungen nach der Revision auf die neuen Vorschriften beziehen, auch wenn dies nicht ausdrücklich im Gesetz gesagt wird. Der Antrag wurde in der Folge zurückgezogen und die Frage im Ratsplenum nicht erneut aufgegriffen, da man die materielle Rechtslage - wie das Kommissionsprotokoll belegt - als klar erachtete.</p><p>Die in der Kommission vertretene Ansicht entspricht der Lehre zu Verweisungsnormen (s. Dieter Grauer, Die Verweisung im Bundesrecht, insbesondere auf technische Verbandsnormen, Zürich 1980, S. 64ff., 71ff.; Reinhold Hotz, Methodische Rechtsetzung, Zürich 1983, S. 217) und erscheint auch bei einer systematischen und teleologischen Betrachtung zutreffend: Der Sinn und Zweck der gesetzlichen Verweisungen im Gesellschaftsrecht liegt gerade darin, eine einheitliche und damit wettbewerbsneutrale Regelung sicherzustellen, wo die Eigenheiten der verschiedenen Rechtsformen keine abweichenden Bestimmungen erfordern. Die Verweisungen beziehen sich damit auf das jeweils geltende Recht; etwas anderes müsste positivrechtlich ausdrücklich vorgesehen werden (vgl. dazu Brigitte Tanner, Die Auswirkungen des neuen Aktienrechts auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und Bankaktiengesellschaften, in: Neues zum Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht, Festschrift für Peter Forstmoser, S. 34ff.).</p><p>Gegen die Anwendung von Vorschriften des neuen Aktienrechts auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung wurde ferner eingewendet, das revidierte Recht orientiere sich stark am Leitbild der Grossaktiengesellschaft. In Frage gestellt wurde insbesondere die Anwendung der neuen Vorschriften für die Bilanz und Erfolgsrechnung. Die Rechnungslegungsvorschriften des revidierten Aktienrechts sind jedoch gerade auf die Verhältnisse in Kleingesellschaften zugeschnitten (vgl. Groupe de réflexion "Gesellschaftsrecht", Schlussbericht, S. 8ff., 36; zur Anwendung anderer Bestimmungen des revidierten Rechts auf die GmbH kann im weiteren verwiesen werden auf Marc-Antoine Schaub, Karte 791 der Schweizerischen Juristischen Kartothek).</p><p>Der Bundesrat erachtet nach dem Gesagten die Vorschriften des revidierten Aktienrechts auch für die übrigen Gesellschaftsformen als analog anwendbar, wo das Gesetz auf das Aktienrecht verweist. Alles weitere muss der Lehre und Rechtsprechung überlassen bleiben.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In der Fragestunde vom 12. Juni 1995 hat Bundesrat Koller vorab aufgrund der in jüngster Zeit stark ansteigenden Zahl neuer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) die Revision der geltenden Vorschriften über diese Unternehmungsform als vordringlich anerkannt. Unter Hinweis auf meine diesbezügliche Motion vom 18. Dezember 1992 (92.3591) und gestützt auf den inzwischen vorliegenden Bericht der Groupe de refléxion "Gesellschaftsrecht" ersuche ich den Bundesrat, in diesem Zusammenhang die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie sieht der Bundesrat den konkreten Zeitrahmen für die Revision des GmbH-Rechts?</p><p>2. Ist es nach Auffassung des Bundesrates bei optimalen Voraussetzungen möglich, bis zum Ablauf der Übergangsfrist für die Anpassung der AG-Statuten an die neuen aktienrechtlichen Vorschriften (30. Juni 1997) die zu revidierenden Bestimmungen über die GmbH in Kraft zu setzen?</p><p>3. Oder, wenn dies nicht der Fall sein sollte, welche Massnahmen sieht der Bundesrat vor, um die Klein- und Mittelbetriebe über die Möglichkeiten einer neuen GmbH zu informieren oder ihnen übergangsrechtliche Formen zur Verfügung zu stellen?</p><p>4. Wie stellt sich der Bundesrat zu der in der Lehre und Praxis aktuell entstandenen Kontroverse, wonach sich die heute im Recht der GmbH bestehenden insgesamt acht Verweisungen auf das Recht der alten beziehungsweise auf dasjenige der neuen aktienrechtlichen Bestimmungen beziehen sollen (vgl. beispielsweise Kontroverse in der "Schweizerischen Zeitschrift für Wirtschaftsrecht" Nr. 3/95, S. 139ff.)? Teilt der Bundesrat insbesondere die Auffassung, dass der Gesetzgeber mit der Neuschaffung des Aktienrechtes keine Revision der Rechtsform der GmbH vorgenommen hat und sich die Verweisungen demzufolge ausschliesslich auf die alten, nicht revidierten Bestimmungen des Aktienrechtes beziehen? Nachdem es sich hierbei vorwiegend um Verweisungen im organisatorischen Bereich handelt, dürfte diese intertemporale Rechtsfrage kaum innert nützlicher Frist durch die Rechtsprechung entschieden werden.</p>
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