Schutz für minderjährige unbegleitete Asylsuchende
- ShortId
-
95.3344
- Id
-
19953344
- Updated
-
25.06.2025 02:06
- Language
-
de
- Title
-
Schutz für minderjährige unbegleitete Asylsuchende
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Antwort des Bundesrates auf meine Interpellation "2. Kreisschreiben des BFF zur Behandlung von Asylgesuchen unbegleiteter Minderjähriger" (95.3187) ist u. a. in folgender Hinsicht kritisch zu würdigen:</p><p>Die Verfahrensbeschleunigung für Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen entspricht nur dann dem Schutzbedürfnis der Betroffenen, wenn im meist entscheidenden Verfahrensabschnitt vor einem ersten Entscheid des BFF die notwendigen Kindesschutzmassnahmen bereits greifen. Die blosse Beschleunigung des Verfahrens ohne Anordnung der im jeweiligen Einzelfall notwendigen flankierenden Kindesschutzmassnahmen ist abzulehnen. In dieser entscheidwesentlichen Phase finden die Befragungen zu den Asylgründen statt. Die unbegleiteten Minderjährigen stehen in diesem heiklen Zeitabschnitt regelmässig stark unter dem Eindruck der fluchtauslösenden Ereignisse. Sie befinden sich auf sich allein gestellt, getrennt von Bezugspersonen, in einer anderen Kultur und sprechen oder verstehen im Normalfall keine Landessprache. Aus diesen Gründen sind sofort nach Zuweisung an die Kantone die jeweils erforderlichen Kindesschutzmassnahmen anzuordnen. Dies drängt sich auch unter dem Aspekt der rechtsgleichen Behandlung auf, haben doch Kindesschutzmassnahmen nicht zuletzt den Zweck, Minderjährigen zu demselben fairen und rechtsgleichen Verfahren zu verhelfen wie Erwachsenen.</p><p>Bei einer Kollision zwischen den Zielen Schutzbedürfnis und Verfahrensbeschleunigung gebührt dem Schutzbedürfnis der Minderjährigen jedenfalls der Vorrang.</p><p>Das ZGB sieht klar vor, dass es im Rahmen der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen geboten ist, einem unbegleiteten Minderjährigen einen gesetzlichen Vertreter beizuordnen. Das Kreisschreiben des BFF begnügt sich aber damit, dass unbegleitete Minderjährige alleine, in Gegenwart eines allfällig bezeichneten gesetzlichen Vertreters - wobei die Behörden für die Weiterführung des Verfahrens nicht gehalten seien, einen diesbezüglichen Entscheid der Vormundschaftsbehörde abzuwarten - oder eines von ihnen selbst beauftragten Vertreters befragt werden können.</p><p>Unbegleitete, sprachunkundige und mittellose Minderjährige sind aufgrund ihres Alters gegenüber Erwachsenen jedenfalls benachteiligt, z. B. dürfte es für sie eine ausserordentlich grosse Schwierigkeit darstellen, einen negativen Entscheid des BFF an die Schweizerische Asylrekurskommission weiterzuziehen. Gerade in den Fällen, in denen die kantonalen Behörden zu diesem Zeitpunkt weder Vormund noch Beistand bestellt haben, das BFF entgegen dem Kreisschreiben bei der Beurteilung der Zumutbarkeit das Alter in keiner Art und Weise in der Entscheidfindung berücksichtigt hat (solche Fälle sind bereits bekannt), wird mangels amtlicher Rechtsverbeiständung eine Anfechtung faktisch unmöglich.</p><p>Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. z. B. BGE 199 Ia 264ff.) gilt der aus Artikel 4 der Bundesverfassung abgeleitete Anspruch auf rechtliche Verbeiständung sowohl im Verwaltungsbeschwerdeverfahren wie im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren. In Fällen von unbegleiteten Minderjährigen, die regelmässig bedürftig sind und sich im Normalfall keine gewillkürte Rechtsvertretung leisten können, ist demzufolge die amtliche Verbeiständung durch das Bundesamt vorzusehen. Dies gilt dann um so mehr, wenn die zuständigen kantonalen Behörden der Verpflichtung der Beiordnung eines Vormundes oder Beistandes bis zur Anhörung noch nicht nachgekommen sind. Das Kreisschreiben bedarf in dieser Hinsicht einer Änderung.</p><p>Wie hinlänglich dargelegt, ist die Verfahrensbeschleunigung nur ein Punkt der flankierenden Massnahmen, welche bei der Befragung von unbegleiteten Minderjährigen zu berücksichtigen sind. Aus humanitären Überlegungen ist zu fordern, dass den unbegleiteten Minderjährigen der gesetzliche Rechtsschutz gewährleistet wird. Damit sich die Verfahrensbeschleunigung nicht kontraproduktiv auswirkt, ist auf eine einseitige Beschleunigung ohne Anordnung der kindesrechtlich gebotenen Massnahmen aus Rücksicht auf das Kindeswohl zu verzichten.</p><p>Die Botschaft des Bundesrates zum Übereinkommen von 1989 über die Rechte des Kindes sieht vor: "Der zuständige Kanton, dem das Kind zugewiesen wird, hat im weiteren die notwendigen vormundschaftlichen Massnahmen zu treffen. Nichtbegleitete minderjährige Asylbewerberinnen und Asylbewerber sollten in der Regel einen Vormund gemäss Artikel 368 ZGB erhalten, da ihre abwesenden Eltern die elterliche Gewalt nicht korrekt ausüben können. Problematisch ist allerdings die aus faktischen Gründen fehlende Möglichkeit, die Eltern dazu anzuhören. In einigen Fällen wird den unbegleiteten Minderjährigen in Anwendung von Artikel 308 Absatz 2 ZGB auch nur ein Beistand bestellt. Über Asylgesuche von Minderjährigen wird prioritär entschieden."</p><p>Der Bundesrat hat hier die Zusammenhänge zwischen Asylverfahren und vormundschaftlichen Kindesschutzmassnahmen in weit engeren Zusammenhang gesetzt, als dies das Kreisschreiben des BFF oder die bundesrätliche Antwort noch machen. Die prioritäre Behandlung der Asylgesuche Minderjähriger wurde ganz eindeutig vor dem Hintergrund der Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Kindesschutzmassnahmen postuliert. Die Vernachlässigung der Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen durch die kantonalen Behörden bei gleichzeitiger Verfahrensbeschleunigung bedeutet eine Benachteiligung der unbegleiteten Minderjährigen im Vergleich zu erwachsenen Asylbewerberinnen und -bewerbern. Die Kindesschutzmassnahmen verfolgen letztlich den Zweck, die altersbedingten Nachteile auszugleichen. Wünschenswert ist deshalb die absolute Priorität der Anordnung der gesetzlich vorgeschriebenen Kindesschutzmassnahmen. Erst dann hat eine Verfahrensbeschleunigung ihre Berechtigung und ist im Hinblick auf das Kindeswohl zu begrüssen.</p><p>Als massgebliches Problem in der Praxis hat sich die fehlende Anordnung der kindesrechtlich gebotenen Massnahmen durch die zuständigen Vormundschaftsbehörden herauskristallisiert. Nach wie vor sind trotz der gesetzlichen Pflichten Anordnungen die Ausnahme. Auch seit Inkrafttreten des neuen Kreisschreibens hat sich an dieser unhaltbaren Situation nichts geändert. Das Kreisschreiben wird, im Gegenteil, zum Anlass genommen, auf den Kindesschutz im Falle von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden zu verzichten.</p><p>In Anbetracht dieser Überlegungen und Feststellungen (u. a. zu den Folgen im Vollzug der Kantone) muss das vom BFF herausgegebene 2. Kreisschreiben zur Behandlung von Asylgesuchen unbegleiteter Minderjähriger zurückgenommen und dahingehend korrigiert werden, dass die Anweisungen auf Artikel 368 ZGB abgestützt werden und dem Schutz nicht nur von Flüchtlingskindern, sondern ebenso von Kinderflüchtlingen gemäss Kindesschutzkonvention (v. a. Art. 22 Abs. 2) gerecht werden.</p>
- <p>Der Bundesrat verweist auf seine Antwort vom 31. Mai 1995 zur gleichen Fragestellung betreffend Interpellation Bäumlin (95.3187; "2. Kreisschreiben des BFF zur Behandlung von Asylgesuchen unbegleiteter Minderjähriger") und stellt dazu ergänzend fest:</p><p>1. Der Bundesrat weist darauf hin, dass der Vollzug der in Artikel 368ff. ZGB vorgesehenen Massnahmen eine kantonale und kommunale Angelegenheit ist und dem BFF hier keine Aufsichtsbefugnis zukommt; das BFF hat daher keine diesbezügliche Weisungsbefugnis. Das BFF hat die zuständigen kantonalen Stellen in seinem Kreisschreiben vom 15. Februar 1995 indessen auf die besondere Situation der unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden und die ihnen in diesem Zusammenhang zukommenden Aufgaben aufmerksam gemacht. Dadurch sollen die zur bestmöglichen Wahrung der Interessen der unbegleiteten Minderjährigen im Verfahren zu ergreifenden Massnahmen koordiniert werden.</p><p>2. Die Anhörung im Rahmen eines Asylverfahrens hat zum Ziel, den relevanten Sachverhalt zu ermitteln, aufgrund dessen der Entscheid über das Asylgesuch getroffen werden kann. Diesen Sachverhalt kennt nur der Asylsuchende selbst, nur er kann den Asylbehörden die Gründe für seine Flucht darlegen. Ein urteilsfähiger unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender ist dazu in der Lage und benötigt für diesen Zweck keinen gesetzlichen Vertreter. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei jeder Anhörung ein Vertreter eines Hilfswerks als unabhängiger Beobachter und Garant für ein faires Verfahren anwesend ist. Mit dieser gesetzlichen Regelung wird gewährleistet, dass dem wohlverstandenen Kindesinteresse optimal Rechnung getragen wird. Eine Anhörung zu den Asylgründen kann somit in rechtlich zulässiger Weise durchgeführt werden, auch wenn der Kanton (noch) keine Kindesschutzmassnahmen gemäss Artikel 368ff. ZGB angeordnet hat. Falls die Durchführung einer Anhörung von der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters durch den zuständigen Kanton abhängig gemacht würde, hätte das unweigerlich eine Verlängerung des Asylverfahrens zur Folge. Eine derartige Verzögerung des Entscheides liegt aber nicht im Interesse des Kindes, wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort vom 31. Mai 1995 auf die die gleiche Fragestellung betreffende Interpellation Bäumlin festgehalten hat. Anders sieht die Situation im Zeitpunkt der Eröffnung des Asylentscheides aus. Hier ist es in der Tat erforderlich, dass ein unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender gesetzlich vertreten ist, da er - auch wenn er urteilsfähig ist - kaum in der Lage sind dürfte, die Tragweite seiner Rechte und Pflichten aus der ergangenen Verfügung wahrzunehmen. Unter diesen Umständen sind die kantonalen Behörden verpflichtet, für eine geeignete Massnahme gemäss ZGB besorgt zu sein, damit in solchen Fällen die Verfügung rechtskonform eröffnet werden kann. Diese Regelung entspricht sowohl den Empfehlungen des UNHCR bezüglich unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden als auch der vom Rat der Justiz- und Innenminister der EU am 20./21. Juni 1995 angenommenen Entschliessung über Mindestgarantien für Asylverfahren.</p><p>3. Das VwVG sieht den unentgeltlichen Rechtsbeistand grundsätzlich nur in der Verwaltungsrechtspflege vor. Ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht allerdings nicht schon dadurch, dass der Rechtssuchende ein unbegleiteter Minderjähriger ist. Vielmehr müssten dafür zudem die in der einschlägigen Rechtsprechung zur unentgeltlichen Rechtspflege aufgestellten Kriterien erfüllt sein, d. h. finanzielle Bedürftigkeit, sachliche Notwendigkeit und Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfahrensziels.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, alles zu unternehmen, um die im ZGB verbrieften Rechte des Kindes auch im Asylvollzug zu gewährleisten, das 2. Kreisschreiben des BFF (zur Behandlung von Asylgesuchen unbegleiteter Minderjähriger) zurückzunehmen und neue Anweisungen zu veranlassen, welche ZGB-konform sind und der Botschaft betreffend den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von 1989 über die Rechte des Kindes nicht widersprechen.</p>
- Schutz für minderjährige unbegleitete Asylsuchende
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Antwort des Bundesrates auf meine Interpellation "2. Kreisschreiben des BFF zur Behandlung von Asylgesuchen unbegleiteter Minderjähriger" (95.3187) ist u. a. in folgender Hinsicht kritisch zu würdigen:</p><p>Die Verfahrensbeschleunigung für Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen entspricht nur dann dem Schutzbedürfnis der Betroffenen, wenn im meist entscheidenden Verfahrensabschnitt vor einem ersten Entscheid des BFF die notwendigen Kindesschutzmassnahmen bereits greifen. Die blosse Beschleunigung des Verfahrens ohne Anordnung der im jeweiligen Einzelfall notwendigen flankierenden Kindesschutzmassnahmen ist abzulehnen. In dieser entscheidwesentlichen Phase finden die Befragungen zu den Asylgründen statt. Die unbegleiteten Minderjährigen stehen in diesem heiklen Zeitabschnitt regelmässig stark unter dem Eindruck der fluchtauslösenden Ereignisse. Sie befinden sich auf sich allein gestellt, getrennt von Bezugspersonen, in einer anderen Kultur und sprechen oder verstehen im Normalfall keine Landessprache. Aus diesen Gründen sind sofort nach Zuweisung an die Kantone die jeweils erforderlichen Kindesschutzmassnahmen anzuordnen. Dies drängt sich auch unter dem Aspekt der rechtsgleichen Behandlung auf, haben doch Kindesschutzmassnahmen nicht zuletzt den Zweck, Minderjährigen zu demselben fairen und rechtsgleichen Verfahren zu verhelfen wie Erwachsenen.</p><p>Bei einer Kollision zwischen den Zielen Schutzbedürfnis und Verfahrensbeschleunigung gebührt dem Schutzbedürfnis der Minderjährigen jedenfalls der Vorrang.</p><p>Das ZGB sieht klar vor, dass es im Rahmen der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen geboten ist, einem unbegleiteten Minderjährigen einen gesetzlichen Vertreter beizuordnen. Das Kreisschreiben des BFF begnügt sich aber damit, dass unbegleitete Minderjährige alleine, in Gegenwart eines allfällig bezeichneten gesetzlichen Vertreters - wobei die Behörden für die Weiterführung des Verfahrens nicht gehalten seien, einen diesbezüglichen Entscheid der Vormundschaftsbehörde abzuwarten - oder eines von ihnen selbst beauftragten Vertreters befragt werden können.</p><p>Unbegleitete, sprachunkundige und mittellose Minderjährige sind aufgrund ihres Alters gegenüber Erwachsenen jedenfalls benachteiligt, z. B. dürfte es für sie eine ausserordentlich grosse Schwierigkeit darstellen, einen negativen Entscheid des BFF an die Schweizerische Asylrekurskommission weiterzuziehen. Gerade in den Fällen, in denen die kantonalen Behörden zu diesem Zeitpunkt weder Vormund noch Beistand bestellt haben, das BFF entgegen dem Kreisschreiben bei der Beurteilung der Zumutbarkeit das Alter in keiner Art und Weise in der Entscheidfindung berücksichtigt hat (solche Fälle sind bereits bekannt), wird mangels amtlicher Rechtsverbeiständung eine Anfechtung faktisch unmöglich.</p><p>Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. z. B. BGE 199 Ia 264ff.) gilt der aus Artikel 4 der Bundesverfassung abgeleitete Anspruch auf rechtliche Verbeiständung sowohl im Verwaltungsbeschwerdeverfahren wie im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren. In Fällen von unbegleiteten Minderjährigen, die regelmässig bedürftig sind und sich im Normalfall keine gewillkürte Rechtsvertretung leisten können, ist demzufolge die amtliche Verbeiständung durch das Bundesamt vorzusehen. Dies gilt dann um so mehr, wenn die zuständigen kantonalen Behörden der Verpflichtung der Beiordnung eines Vormundes oder Beistandes bis zur Anhörung noch nicht nachgekommen sind. Das Kreisschreiben bedarf in dieser Hinsicht einer Änderung.</p><p>Wie hinlänglich dargelegt, ist die Verfahrensbeschleunigung nur ein Punkt der flankierenden Massnahmen, welche bei der Befragung von unbegleiteten Minderjährigen zu berücksichtigen sind. Aus humanitären Überlegungen ist zu fordern, dass den unbegleiteten Minderjährigen der gesetzliche Rechtsschutz gewährleistet wird. Damit sich die Verfahrensbeschleunigung nicht kontraproduktiv auswirkt, ist auf eine einseitige Beschleunigung ohne Anordnung der kindesrechtlich gebotenen Massnahmen aus Rücksicht auf das Kindeswohl zu verzichten.</p><p>Die Botschaft des Bundesrates zum Übereinkommen von 1989 über die Rechte des Kindes sieht vor: "Der zuständige Kanton, dem das Kind zugewiesen wird, hat im weiteren die notwendigen vormundschaftlichen Massnahmen zu treffen. Nichtbegleitete minderjährige Asylbewerberinnen und Asylbewerber sollten in der Regel einen Vormund gemäss Artikel 368 ZGB erhalten, da ihre abwesenden Eltern die elterliche Gewalt nicht korrekt ausüben können. Problematisch ist allerdings die aus faktischen Gründen fehlende Möglichkeit, die Eltern dazu anzuhören. In einigen Fällen wird den unbegleiteten Minderjährigen in Anwendung von Artikel 308 Absatz 2 ZGB auch nur ein Beistand bestellt. Über Asylgesuche von Minderjährigen wird prioritär entschieden."</p><p>Der Bundesrat hat hier die Zusammenhänge zwischen Asylverfahren und vormundschaftlichen Kindesschutzmassnahmen in weit engeren Zusammenhang gesetzt, als dies das Kreisschreiben des BFF oder die bundesrätliche Antwort noch machen. Die prioritäre Behandlung der Asylgesuche Minderjähriger wurde ganz eindeutig vor dem Hintergrund der Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Kindesschutzmassnahmen postuliert. Die Vernachlässigung der Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen durch die kantonalen Behörden bei gleichzeitiger Verfahrensbeschleunigung bedeutet eine Benachteiligung der unbegleiteten Minderjährigen im Vergleich zu erwachsenen Asylbewerberinnen und -bewerbern. Die Kindesschutzmassnahmen verfolgen letztlich den Zweck, die altersbedingten Nachteile auszugleichen. Wünschenswert ist deshalb die absolute Priorität der Anordnung der gesetzlich vorgeschriebenen Kindesschutzmassnahmen. Erst dann hat eine Verfahrensbeschleunigung ihre Berechtigung und ist im Hinblick auf das Kindeswohl zu begrüssen.</p><p>Als massgebliches Problem in der Praxis hat sich die fehlende Anordnung der kindesrechtlich gebotenen Massnahmen durch die zuständigen Vormundschaftsbehörden herauskristallisiert. Nach wie vor sind trotz der gesetzlichen Pflichten Anordnungen die Ausnahme. Auch seit Inkrafttreten des neuen Kreisschreibens hat sich an dieser unhaltbaren Situation nichts geändert. Das Kreisschreiben wird, im Gegenteil, zum Anlass genommen, auf den Kindesschutz im Falle von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden zu verzichten.</p><p>In Anbetracht dieser Überlegungen und Feststellungen (u. a. zu den Folgen im Vollzug der Kantone) muss das vom BFF herausgegebene 2. Kreisschreiben zur Behandlung von Asylgesuchen unbegleiteter Minderjähriger zurückgenommen und dahingehend korrigiert werden, dass die Anweisungen auf Artikel 368 ZGB abgestützt werden und dem Schutz nicht nur von Flüchtlingskindern, sondern ebenso von Kinderflüchtlingen gemäss Kindesschutzkonvention (v. a. Art. 22 Abs. 2) gerecht werden.</p>
- <p>Der Bundesrat verweist auf seine Antwort vom 31. Mai 1995 zur gleichen Fragestellung betreffend Interpellation Bäumlin (95.3187; "2. Kreisschreiben des BFF zur Behandlung von Asylgesuchen unbegleiteter Minderjähriger") und stellt dazu ergänzend fest:</p><p>1. Der Bundesrat weist darauf hin, dass der Vollzug der in Artikel 368ff. ZGB vorgesehenen Massnahmen eine kantonale und kommunale Angelegenheit ist und dem BFF hier keine Aufsichtsbefugnis zukommt; das BFF hat daher keine diesbezügliche Weisungsbefugnis. Das BFF hat die zuständigen kantonalen Stellen in seinem Kreisschreiben vom 15. Februar 1995 indessen auf die besondere Situation der unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden und die ihnen in diesem Zusammenhang zukommenden Aufgaben aufmerksam gemacht. Dadurch sollen die zur bestmöglichen Wahrung der Interessen der unbegleiteten Minderjährigen im Verfahren zu ergreifenden Massnahmen koordiniert werden.</p><p>2. Die Anhörung im Rahmen eines Asylverfahrens hat zum Ziel, den relevanten Sachverhalt zu ermitteln, aufgrund dessen der Entscheid über das Asylgesuch getroffen werden kann. Diesen Sachverhalt kennt nur der Asylsuchende selbst, nur er kann den Asylbehörden die Gründe für seine Flucht darlegen. Ein urteilsfähiger unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender ist dazu in der Lage und benötigt für diesen Zweck keinen gesetzlichen Vertreter. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei jeder Anhörung ein Vertreter eines Hilfswerks als unabhängiger Beobachter und Garant für ein faires Verfahren anwesend ist. Mit dieser gesetzlichen Regelung wird gewährleistet, dass dem wohlverstandenen Kindesinteresse optimal Rechnung getragen wird. Eine Anhörung zu den Asylgründen kann somit in rechtlich zulässiger Weise durchgeführt werden, auch wenn der Kanton (noch) keine Kindesschutzmassnahmen gemäss Artikel 368ff. ZGB angeordnet hat. Falls die Durchführung einer Anhörung von der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters durch den zuständigen Kanton abhängig gemacht würde, hätte das unweigerlich eine Verlängerung des Asylverfahrens zur Folge. Eine derartige Verzögerung des Entscheides liegt aber nicht im Interesse des Kindes, wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort vom 31. Mai 1995 auf die die gleiche Fragestellung betreffende Interpellation Bäumlin festgehalten hat. Anders sieht die Situation im Zeitpunkt der Eröffnung des Asylentscheides aus. Hier ist es in der Tat erforderlich, dass ein unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender gesetzlich vertreten ist, da er - auch wenn er urteilsfähig ist - kaum in der Lage sind dürfte, die Tragweite seiner Rechte und Pflichten aus der ergangenen Verfügung wahrzunehmen. Unter diesen Umständen sind die kantonalen Behörden verpflichtet, für eine geeignete Massnahme gemäss ZGB besorgt zu sein, damit in solchen Fällen die Verfügung rechtskonform eröffnet werden kann. Diese Regelung entspricht sowohl den Empfehlungen des UNHCR bezüglich unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden als auch der vom Rat der Justiz- und Innenminister der EU am 20./21. Juni 1995 angenommenen Entschliessung über Mindestgarantien für Asylverfahren.</p><p>3. Das VwVG sieht den unentgeltlichen Rechtsbeistand grundsätzlich nur in der Verwaltungsrechtspflege vor. Ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht allerdings nicht schon dadurch, dass der Rechtssuchende ein unbegleiteter Minderjähriger ist. Vielmehr müssten dafür zudem die in der einschlägigen Rechtsprechung zur unentgeltlichen Rechtspflege aufgestellten Kriterien erfüllt sein, d. h. finanzielle Bedürftigkeit, sachliche Notwendigkeit und Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfahrensziels.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, alles zu unternehmen, um die im ZGB verbrieften Rechte des Kindes auch im Asylvollzug zu gewährleisten, das 2. Kreisschreiben des BFF (zur Behandlung von Asylgesuchen unbegleiteter Minderjähriger) zurückzunehmen und neue Anweisungen zu veranlassen, welche ZGB-konform sind und der Botschaft betreffend den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von 1989 über die Rechte des Kindes nicht widersprechen.</p>
- Schutz für minderjährige unbegleitete Asylsuchende
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