Vorbehalt zu Artikel 10 Absatz 1 des UNO-Uebereinkommens über die Rechte des Kindes
- ShortId
-
95.3353
- Id
-
19953353
- Updated
-
25.06.2025 02:08
- Language
-
de
- Title
-
Vorbehalt zu Artikel 10 Absatz 1 des UNO-Uebereinkommens über die Rechte des Kindes
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat versteht die Sorge der Motionäre, die jedem Kind das Recht zusichern wollen, mit seiner Familie zu leben. Die mit der Motion verlangten gesetzgeberischen Änderungen können jedoch nur schrittweise erfolgen. In seinem Bericht vom 15. Mai 1991 über die schweizerische Ausländer- und Flüchtlingspolitik erklärte der Bundesrat mit Blick auf eine verbesserte Eurokompatibilität der geltenden Rechtsordnung, das Saisonnierstatut für die Bürger von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Efta Schritt für Schritt abbauen zu wollen. Im Rahmen der Abschaffung dieses Statuts wird auch die Frage der Familienzusammenführung zu prüfen sein.</p><p>Indessen möchte der Bundesrat das Ende der bilateralen Verhandlungen mit der Europäischen Union über den freien Personenverkehr abwarten, bevor allenfalls ein neues Kurzaufenthalterstatut eingeführt werden kann. Der Bundesrat wird die Frage der Familienzusammenführung auch bei der Formulierung der Ziele, Inhalte und Instrumente einer künftigen Migrationspolitik prüfen.</p><p>Das Anbringen eines Vorbehaltes zu Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens ist das Resultat eines Kompromisses zwischen der Sorge um eine rasche Ratifikation des Übereinkommens und der Notwendigkeit, die Vereinbarkeit der damit übernommenen internationalen Verpflichtungen mit der schweizerischen Rechtsordnung sicherzustellen. Indem das geltende schweizerische Recht für gewisse Ausländerkategorien den Familiennachzug grundsätzlich ausschliesst, erfüllt es in der Tat nicht in allen Teilen die vom Übereinkommen gestellte Forderung, dass die Anträge um Familienzusammenführung "wohlwollend, human und beschleunigt" zu bearbeiten seien. In seiner Botschaft vom 29. Juni 1994 betreffend die Ratifikation des Übereinkommens über die Rechte des Kindes durch die Schweiz kündigte der Bundesrat seine Absicht an, konkrete Massnahmen zu prüfen, die es der Schweiz erlauben werden, den Vorbehalt gegenüber Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens zu gegebener Zeit zurückzuziehen (S. 36 und 73 der Botschaft).</p><p>In den letzten Jahren wurden bereits Anstrengungen zur Förderung der Familienzusammenführung unternommen. So hat der Bundesrat beispielsweise mit der Aufhebung von Artikel 40 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer am 20. Oktober 1993 die einjährige Wartefrist für Jahresaufenthalter abgeschafft. Im weiteren hat das Bundesamt für Ausländerfragen in einem Rundschreiben an die kantonalen Fremdenpolizeibehörden Anweisung gegeben, den Fall solcher Kinder, die sich illegal in der Schweiz aufhalten und deren Eltern aufgrund eines Wechsels ihres Aufenthalterstatuts (vom Saisonnier zum Jahresaufenthalter) demnächst das Recht auf Familiennachzug eingeräumt wird, mit Wohlwollen zu behandeln. Aus humanitären Gründen haben die kantonalen Behörden wenigstens in solchen Fällen die Möglichkeit, eine Aufenthaltsbewilligung für diese Kinder zu gewähren.</p><p>Diese Bemühungen führen in die von den Motionären gewünschte Richtung und sind fortzusetzen. Trotzdem bleibt festzuhalten, dass sich das Ziel der Motion nur Schritt für Schritt wird verwirklichen lassen, weshalb sich deren Umwandlung in ein Postulat rechtfertigt.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, so rasch als möglich jene Gesetzgebung vorzulegen, die den Vorbehalt zu Artikel 10 Absatz 1 des Uno-Übereinkommens über die Rechte des Kindes zurückzuziehen erlaubt.</p>
- Vorbehalt zu Artikel 10 Absatz 1 des UNO-Uebereinkommens über die Rechte des Kindes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat versteht die Sorge der Motionäre, die jedem Kind das Recht zusichern wollen, mit seiner Familie zu leben. Die mit der Motion verlangten gesetzgeberischen Änderungen können jedoch nur schrittweise erfolgen. In seinem Bericht vom 15. Mai 1991 über die schweizerische Ausländer- und Flüchtlingspolitik erklärte der Bundesrat mit Blick auf eine verbesserte Eurokompatibilität der geltenden Rechtsordnung, das Saisonnierstatut für die Bürger von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Efta Schritt für Schritt abbauen zu wollen. Im Rahmen der Abschaffung dieses Statuts wird auch die Frage der Familienzusammenführung zu prüfen sein.</p><p>Indessen möchte der Bundesrat das Ende der bilateralen Verhandlungen mit der Europäischen Union über den freien Personenverkehr abwarten, bevor allenfalls ein neues Kurzaufenthalterstatut eingeführt werden kann. Der Bundesrat wird die Frage der Familienzusammenführung auch bei der Formulierung der Ziele, Inhalte und Instrumente einer künftigen Migrationspolitik prüfen.</p><p>Das Anbringen eines Vorbehaltes zu Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens ist das Resultat eines Kompromisses zwischen der Sorge um eine rasche Ratifikation des Übereinkommens und der Notwendigkeit, die Vereinbarkeit der damit übernommenen internationalen Verpflichtungen mit der schweizerischen Rechtsordnung sicherzustellen. Indem das geltende schweizerische Recht für gewisse Ausländerkategorien den Familiennachzug grundsätzlich ausschliesst, erfüllt es in der Tat nicht in allen Teilen die vom Übereinkommen gestellte Forderung, dass die Anträge um Familienzusammenführung "wohlwollend, human und beschleunigt" zu bearbeiten seien. In seiner Botschaft vom 29. Juni 1994 betreffend die Ratifikation des Übereinkommens über die Rechte des Kindes durch die Schweiz kündigte der Bundesrat seine Absicht an, konkrete Massnahmen zu prüfen, die es der Schweiz erlauben werden, den Vorbehalt gegenüber Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens zu gegebener Zeit zurückzuziehen (S. 36 und 73 der Botschaft).</p><p>In den letzten Jahren wurden bereits Anstrengungen zur Förderung der Familienzusammenführung unternommen. So hat der Bundesrat beispielsweise mit der Aufhebung von Artikel 40 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer am 20. Oktober 1993 die einjährige Wartefrist für Jahresaufenthalter abgeschafft. Im weiteren hat das Bundesamt für Ausländerfragen in einem Rundschreiben an die kantonalen Fremdenpolizeibehörden Anweisung gegeben, den Fall solcher Kinder, die sich illegal in der Schweiz aufhalten und deren Eltern aufgrund eines Wechsels ihres Aufenthalterstatuts (vom Saisonnier zum Jahresaufenthalter) demnächst das Recht auf Familiennachzug eingeräumt wird, mit Wohlwollen zu behandeln. Aus humanitären Gründen haben die kantonalen Behörden wenigstens in solchen Fällen die Möglichkeit, eine Aufenthaltsbewilligung für diese Kinder zu gewähren.</p><p>Diese Bemühungen führen in die von den Motionären gewünschte Richtung und sind fortzusetzen. Trotzdem bleibt festzuhalten, dass sich das Ziel der Motion nur Schritt für Schritt wird verwirklichen lassen, weshalb sich deren Umwandlung in ein Postulat rechtfertigt.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, so rasch als möglich jene Gesetzgebung vorzulegen, die den Vorbehalt zu Artikel 10 Absatz 1 des Uno-Übereinkommens über die Rechte des Kindes zurückzuziehen erlaubt.</p>
- Vorbehalt zu Artikel 10 Absatz 1 des UNO-Uebereinkommens über die Rechte des Kindes
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