Lex Friedrich: dringliche Massnahmen z.H. des Bundesrates

ShortId
95.3369
Id
19953369
Updated
14.11.2025 07:44
Language
de
Title
Lex Friedrich: dringliche Massnahmen z.H. des Bundesrates
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Nach der Abstimmung vom 25. Juni 1995 betreffend die Lex Friedrich wird der Bundesrat gebeten, bereits 1995 als wichtigste Massnahme</p><p>1. seine Kompetenz nach Artikel 11 Absatz 2 BewG auszuschöpfen und die Zahl der kantonalen Bewilligungskontingente vorübergehend hinaufzusetzen, ohne jedoch die für die erste zweijährige Periode festgesetzte Höchstzahl zu überschreiten; und zusätzlich</p><p>2. den Kantonen, die ihr Kontingent ausgeschöpft haben, zusätzliche Bewilligungskontingente aus dem Gesamtkontingent zuzuweisen;</p><p>3. nötigenfalls die kantonalen Kontingente zwischen den Kantonen, die sie ausschöpfen und jenen, die sie nicht ausschöpfen, neu zu verteilen und dabei die Resultate der Abstimmung vom 25. Juni zu berücksichtigen;</p><p>4. den Kantonen die Festsetzung der Fläche der dem BewG unterstehenden Wohnungen zu überlassen.</p>
  • Lex Friedrich: dringliche Massnahmen z.H. des Bundesrates
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Nach der Abstimmung vom 25. Juni 1995 betreffend die Lex Friedrich wird der Bundesrat gebeten, bereits 1995 als wichtigste Massnahme</p><p>1. seine Kompetenz nach Artikel 11 Absatz 2 BewG auszuschöpfen und die Zahl der kantonalen Bewilligungskontingente vorübergehend hinaufzusetzen, ohne jedoch die für die erste zweijährige Periode festgesetzte Höchstzahl zu überschreiten; und zusätzlich</p><p>2. den Kantonen, die ihr Kontingent ausgeschöpft haben, zusätzliche Bewilligungskontingente aus dem Gesamtkontingent zuzuweisen;</p><p>3. nötigenfalls die kantonalen Kontingente zwischen den Kantonen, die sie ausschöpfen und jenen, die sie nicht ausschöpfen, neu zu verteilen und dabei die Resultate der Abstimmung vom 25. Juni zu berücksichtigen;</p><p>4. den Kantonen die Festsetzung der Fläche der dem BewG unterstehenden Wohnungen zu überlassen.</p>
    • Lex Friedrich: dringliche Massnahmen z.H. des Bundesrates

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