Lex Friedrich: dringliche Massnahmen z.H. des Bundesrates
- ShortId
-
95.3369
- Id
-
19953369
- Updated
-
14.11.2025 07:44
- Language
-
de
- Title
-
Lex Friedrich: dringliche Massnahmen z.H. des Bundesrates
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Nach der Abstimmung vom 25. Juni 1995 betreffend die Lex Friedrich wird der Bundesrat gebeten, bereits 1995 als wichtigste Massnahme</p><p>1. seine Kompetenz nach Artikel 11 Absatz 2 BewG auszuschöpfen und die Zahl der kantonalen Bewilligungskontingente vorübergehend hinaufzusetzen, ohne jedoch die für die erste zweijährige Periode festgesetzte Höchstzahl zu überschreiten; und zusätzlich</p><p>2. den Kantonen, die ihr Kontingent ausgeschöpft haben, zusätzliche Bewilligungskontingente aus dem Gesamtkontingent zuzuweisen;</p><p>3. nötigenfalls die kantonalen Kontingente zwischen den Kantonen, die sie ausschöpfen und jenen, die sie nicht ausschöpfen, neu zu verteilen und dabei die Resultate der Abstimmung vom 25. Juni zu berücksichtigen;</p><p>4. den Kantonen die Festsetzung der Fläche der dem BewG unterstehenden Wohnungen zu überlassen.</p>
- Lex Friedrich: dringliche Massnahmen z.H. des Bundesrates
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Nach der Abstimmung vom 25. Juni 1995 betreffend die Lex Friedrich wird der Bundesrat gebeten, bereits 1995 als wichtigste Massnahme</p><p>1. seine Kompetenz nach Artikel 11 Absatz 2 BewG auszuschöpfen und die Zahl der kantonalen Bewilligungskontingente vorübergehend hinaufzusetzen, ohne jedoch die für die erste zweijährige Periode festgesetzte Höchstzahl zu überschreiten; und zusätzlich</p><p>2. den Kantonen, die ihr Kontingent ausgeschöpft haben, zusätzliche Bewilligungskontingente aus dem Gesamtkontingent zuzuweisen;</p><p>3. nötigenfalls die kantonalen Kontingente zwischen den Kantonen, die sie ausschöpfen und jenen, die sie nicht ausschöpfen, neu zu verteilen und dabei die Resultate der Abstimmung vom 25. Juni zu berücksichtigen;</p><p>4. den Kantonen die Festsetzung der Fläche der dem BewG unterstehenden Wohnungen zu überlassen.</p>
- Lex Friedrich: dringliche Massnahmen z.H. des Bundesrates
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