Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland: Erweiterung der kantonalen Kompetenzen

ShortId
95.3370
Id
19953370
Updated
10.04.2024 12:27
Language
de
Title
Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland: Erweiterung der kantonalen Kompetenzen
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Kammern einen Revisionsentwurf zum Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vorzulegen, mit der den Kantonen, die dies wünschen, erlaubt wird:</p><p>a. auf dem Weg der Gesetzgebung die notwendigen Vollzugsbestimmungen zu erlassen, damit:</p><p>- der Erwerb eines Grundstücks durch eine ausländische Person, die einen nach den Vorschriften der Fremdenpolizei gültigen Wohnsitz im Grundstückskanton hat, direkt im Grundbuch eingetragen werden kann;</p><p>- der Erwerb eines Grundstücks durch eine Unternehmung, die rechtmässig im Handelsregister des Grundstückskantons eingetragen ist, mit dem Vermerk in das Grundbuch eingetragen werden kann, dass das betreffende Grundstück für die besonderen Bedürfnisse dieser Unternehmung verwendet werden muss;</p><p>b. in den Genuss eines zusätzlichen Reservekontingentes für Ferienwohnungen oder Wohnungen in Apparthotels zu kommen, auf das sie zurückgreifen können, wenn dies ihr wirtschaftliches Interesse verlangt.</p>
  • Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland: Erweiterung der kantonalen Kompetenzen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Kammern einen Revisionsentwurf zum Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vorzulegen, mit der den Kantonen, die dies wünschen, erlaubt wird:</p><p>a. auf dem Weg der Gesetzgebung die notwendigen Vollzugsbestimmungen zu erlassen, damit:</p><p>- der Erwerb eines Grundstücks durch eine ausländische Person, die einen nach den Vorschriften der Fremdenpolizei gültigen Wohnsitz im Grundstückskanton hat, direkt im Grundbuch eingetragen werden kann;</p><p>- der Erwerb eines Grundstücks durch eine Unternehmung, die rechtmässig im Handelsregister des Grundstückskantons eingetragen ist, mit dem Vermerk in das Grundbuch eingetragen werden kann, dass das betreffende Grundstück für die besonderen Bedürfnisse dieser Unternehmung verwendet werden muss;</p><p>b. in den Genuss eines zusätzlichen Reservekontingentes für Ferienwohnungen oder Wohnungen in Apparthotels zu kommen, auf das sie zurückgreifen können, wenn dies ihr wirtschaftliches Interesse verlangt.</p>
    • Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland: Erweiterung der kantonalen Kompetenzen

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