Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland: Erweiterung der kantonalen Kompetenzen

ShortId
95.3373
Id
19953373
Updated
10.04.2024 13:04
Language
de
Title
Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland: Erweiterung der kantonalen Kompetenzen
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Im Anschluss an die EWR-Abstimmung im Herbst 1992 wurden im Parlament und von interessierten Kreisen Vorstösse unternommen, mit welchen die Abschaffung der Gesetzgebung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland oder deren Revision im Sinne der Eurolex-Vorlage gefordert oder gezielte Änderungsvorschläge gemacht wurden. Der Bundesrat erachtete damals eine sofortige und ersatzlose Aufhebung der Lex Friedrich nicht für vertretbar. Er sah ein Vorgehen in zwei Schritten vor: Mit Botschaft vom 23. März 1994 unterbreitete er dem Parlament einen Entwurf für die Revision der Lex Friedrich, welcher eine Öffnung des Immobilienmarkts für Personen im Ausland beinhaltete. Die Gesetzesrevision sah vorab Erleichterungen beim Grundstückerwerb im Zusammenhang mit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit vor. Auch Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz sollten von der Öffnung profitieren. Bereits im November 1993 setzte der Bundesrat aber auch eine Expertenkommission unter dem Vorsitz von Frau Regierungsrätin Cornelia Füeg ein, weiche insbesondere die wirtschaftlichen, siedlungspolitischen und landschaftsschützerischen sowie die sozialen und kulturellen Folgen einer allfälligen Aufhebung der Lex F. zu untersuchen hatte. In ihrem im April 1995 abgelieferten Schlussbericht empfiehlt die Kommission Füeg einhellig die Aufhebung der Lex F., verlangt aber die gleichzeitige Einführung von flankierenden Massnahmen im Bereich des Zweit- und Ferienwohnungsbaus.</p><p></p><p>In der Volksabstimmung vom 25. Juni 1995 wurde die vom Parlament am 7. Oktober 1994 mit klaren Mehrheiten verabschiedete Gesetzesrevision abgelehnt. Wie die anschliessende VOX-Analyse gezeigt hat, waren nicht einzelne Bestimmungen der Revisionsvorlage, sondern eine allgemeine Angst vor Überfremdung und damit verbundener zusätzlicher Landschaftsverschandelung vorab in den Tourismusgebieten ausschlaggebend für den Entscheid.</p><p></p><p>Im Anschluss an den ablehnenden Volksentscheid sind wiederum eine ganze Reihe von parlamentarischen Vorstössen eingereicht worden, welche - zum Teil umgehend und dringlich - erneut eine Gesetzesrevision verlangen. Sowohl die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates als auch verschiedene National- und Ständeräte aus der Romandie fordern eine mehr oder weniger weitgehende Kantonalisierung der Lex Friedrich. Dazu soll auf Bundesebene ein Rahmengesetz geschaffen werden, welches die Voraussetzungen regelt, unter welchen die Kantone in eigener Kompetenz entscheiden können, ob und welche Erwerbsbeschränkungen sie für Personen im Ausland einführen wollen. Zudem wird der Bundesrat aufgefordert, sofort das Kontingent für Ferienwohnungen in denjenigen Kantonen zu erhöhen, welche ihr Kontingent jeweils ausschöpfen.</p><p></p><p>Nach Auffassung des Bundesrates muss ein demokratisch zustande gekommener Entscheid respektiert werden. Dass die gesamte Westschweiz und das Tessin in dieser Frage überstimmt worden sind, gibt andererseits aber Anlass zu Sorge, weil der Zusammenhalt in unserem Land dadurch beeinträchtigt werden kann. Der Bundesrat sucht deshalb nach Möglichkeiten, einen gerechten Ausgleich zu schaffen.</p><p></p><p>Das geltende Recht erlaubt an sich eine Erhöhung des gesamtschweizerischen Kontingents für Ferienwohnungen (Artikel 11 Absatz 2 BewG). Eine solche Erhöhung erscheint dem Bundesrat im jetzigen Zeitpunkt aber nicht angezeigt zu sein. Zwar sprechen die volkswirtschaftlichen Interessen in gewissen Landesteilen für eine solche Massnahme. Dagegen sprechen aber staatspolitische Gründe, käme doch eine gesamtschweizerische Erhöhung des Kontingents einer Missachtung des Volkswillens gleich. Hingegen gilt es der gegenüber der Verteilung der Ferienwohnungskontingente auf die Kantone schon seit langer Zeit vorgebrachten Kritik Rechnung zu tragen. Der Verteilschlüssel entspricht nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten in den Kantonen, schwankt doch die Ausschöpfung der kantonalen Kontingente zwischen Null und hundert Prozent. Deshalb hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement das zuständige Bundesamt für Justiz beauftragt, zusammen mit Vertretern der betroffenen Kantone in einer Arbeitsgruppe Vorschläge zur Neuverteilung der Kontingente auszuarbeiten. Diese Arbeiten sind bereits aufgenommen worden. Sie sind auf gutem Weg und können voraussichtlich bald abgeschlossen werden. Eine konsensfähige Lösung auf Verordnungsebene ist in Sicht.</p><p></p><p>Was die Opportunität einer erneuten Gesetzesrevision anbelangt, bedarf es dazu vorerst vertiefter rechtlicher und politischer Abklärungen. Die Kantonalisierung der Erwerbsbeschränkungen scheint sich zwar angesichts der beträchtlichen Polarisierung, welche die Frage des Grundstückerwerbs durch Personen im Ausland in unserem Land hervorruft, auf den ersten Blick tatsächlich als politischer Ausweg anzubieten. Bei genauerem Hinsehen ergeben sich aber Schwierigkeiten. Bereits die Kommission Füeg hat sich dieser Frage angenommen und gestützt auf ein Gutachten von Herrn Prof. H. Hausheer festgestellt, dass eine vorbehaltlose Kantonalisierung der Lex F. mit der Idee der Vereinheitlichung des Bundesprivatrechtes, zu welchem auch die Lex F. zählt, kaum vereinbar wäre. Allerdings delegiert bereits das geltende Recht in erheblichem Ausmass Entscheidkompetenzen an die Kantone. Diese betreffen nicht nur Verfahren und Vollzug; die Kantone können auch über die Einführung weiterer Bewilligungsgründe (Art. 9 BewG) selbständig beschliessen. So haben bisher sechzehn Kantone in eigener Kompetenz den Erwerb von Ferienwohnungen zugelassen. Der Bundesrat wird abklären, wie weit die bestehenden kantonalen Entscheidbefugnisse noch erweitert werden können. Zugleich wird er prüfen, ob eine weitere Kompetenzdelegation an die Kantone mit flankierenden Massnahmen, wie sie von der Expertenkommission Füeg vorgeschlagen wurden, verknüpft werden sollen. Ferner stellen die Vorschriften über den Grundstückerwerb durch Personen im Ausland ein entscheidendes Element im Positionsbezug unseres Landes gegenüber der EU dar. Auch diesem Umstand muss das weitere Vorgehen in Sachen Lex Friedrich Rechnung tragen.</p><p></p><p>Aus all den angeführten Gründen ist der Bundesrat nicht bereit, die verschiedenen Motionen anzunehmen und den Räten kurzfristig eine weitere Revisionsvorlage zu unterbreiten. Er verschliesst sich aber den Vorschlägen in den parlamentarischen Vorstössen nicht und ist bereit, diese als Postulate entgegenzunehmen.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten einen Revisionsentwurf zum Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vorzulegen, mit dem den Kantonen, die dies wünschen, erlaubt wird:</p><p>a. auf dem Weg der Gesetzgebung die notwendigen Vollzugsbestimmungen zu erlassen, damit:</p><p>- der Erwerb eines Grundstücks durch eine ausländische Person, die einen nach den Vorschriften der Fremdenpolizei gültigen Wohnsitz im Grundstückskanton hat, direkt im Grundbuch eingetragen werden kann;</p><p>- der Erwerb eines Grundstücks durch eine Unternehmung, die rechtmässig im Handelsregister des Grundstückskantons eingetragen ist, mit dem Vermerk in das Grundbuch eingetragen werden kann, dass das betreffende Grundstück für die besonderen Bedürfnisse dieser Unternehmung verwendet werden muss;</p><p>b. in den Genuss eines zusätzlichen Reservekontingentes für Ferienwohnungen oder Wohnungen in Apparthotels zu kommen, auf das sie zurückgreifen können, wenn dies ihr wirtschaftliches Interesse verlangt.</p>
  • Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland: Erweiterung der kantonalen Kompetenzen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Anschluss an die EWR-Abstimmung im Herbst 1992 wurden im Parlament und von interessierten Kreisen Vorstösse unternommen, mit welchen die Abschaffung der Gesetzgebung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland oder deren Revision im Sinne der Eurolex-Vorlage gefordert oder gezielte Änderungsvorschläge gemacht wurden. Der Bundesrat erachtete damals eine sofortige und ersatzlose Aufhebung der Lex Friedrich nicht für vertretbar. Er sah ein Vorgehen in zwei Schritten vor: Mit Botschaft vom 23. März 1994 unterbreitete er dem Parlament einen Entwurf für die Revision der Lex Friedrich, welcher eine Öffnung des Immobilienmarkts für Personen im Ausland beinhaltete. Die Gesetzesrevision sah vorab Erleichterungen beim Grundstückerwerb im Zusammenhang mit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit vor. Auch Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz sollten von der Öffnung profitieren. Bereits im November 1993 setzte der Bundesrat aber auch eine Expertenkommission unter dem Vorsitz von Frau Regierungsrätin Cornelia Füeg ein, weiche insbesondere die wirtschaftlichen, siedlungspolitischen und landschaftsschützerischen sowie die sozialen und kulturellen Folgen einer allfälligen Aufhebung der Lex F. zu untersuchen hatte. In ihrem im April 1995 abgelieferten Schlussbericht empfiehlt die Kommission Füeg einhellig die Aufhebung der Lex F., verlangt aber die gleichzeitige Einführung von flankierenden Massnahmen im Bereich des Zweit- und Ferienwohnungsbaus.</p><p></p><p>In der Volksabstimmung vom 25. Juni 1995 wurde die vom Parlament am 7. Oktober 1994 mit klaren Mehrheiten verabschiedete Gesetzesrevision abgelehnt. Wie die anschliessende VOX-Analyse gezeigt hat, waren nicht einzelne Bestimmungen der Revisionsvorlage, sondern eine allgemeine Angst vor Überfremdung und damit verbundener zusätzlicher Landschaftsverschandelung vorab in den Tourismusgebieten ausschlaggebend für den Entscheid.</p><p></p><p>Im Anschluss an den ablehnenden Volksentscheid sind wiederum eine ganze Reihe von parlamentarischen Vorstössen eingereicht worden, welche - zum Teil umgehend und dringlich - erneut eine Gesetzesrevision verlangen. Sowohl die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates als auch verschiedene National- und Ständeräte aus der Romandie fordern eine mehr oder weniger weitgehende Kantonalisierung der Lex Friedrich. Dazu soll auf Bundesebene ein Rahmengesetz geschaffen werden, welches die Voraussetzungen regelt, unter welchen die Kantone in eigener Kompetenz entscheiden können, ob und welche Erwerbsbeschränkungen sie für Personen im Ausland einführen wollen. Zudem wird der Bundesrat aufgefordert, sofort das Kontingent für Ferienwohnungen in denjenigen Kantonen zu erhöhen, welche ihr Kontingent jeweils ausschöpfen.</p><p></p><p>Nach Auffassung des Bundesrates muss ein demokratisch zustande gekommener Entscheid respektiert werden. Dass die gesamte Westschweiz und das Tessin in dieser Frage überstimmt worden sind, gibt andererseits aber Anlass zu Sorge, weil der Zusammenhalt in unserem Land dadurch beeinträchtigt werden kann. Der Bundesrat sucht deshalb nach Möglichkeiten, einen gerechten Ausgleich zu schaffen.</p><p></p><p>Das geltende Recht erlaubt an sich eine Erhöhung des gesamtschweizerischen Kontingents für Ferienwohnungen (Artikel 11 Absatz 2 BewG). Eine solche Erhöhung erscheint dem Bundesrat im jetzigen Zeitpunkt aber nicht angezeigt zu sein. Zwar sprechen die volkswirtschaftlichen Interessen in gewissen Landesteilen für eine solche Massnahme. Dagegen sprechen aber staatspolitische Gründe, käme doch eine gesamtschweizerische Erhöhung des Kontingents einer Missachtung des Volkswillens gleich. Hingegen gilt es der gegenüber der Verteilung der Ferienwohnungskontingente auf die Kantone schon seit langer Zeit vorgebrachten Kritik Rechnung zu tragen. Der Verteilschlüssel entspricht nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten in den Kantonen, schwankt doch die Ausschöpfung der kantonalen Kontingente zwischen Null und hundert Prozent. Deshalb hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement das zuständige Bundesamt für Justiz beauftragt, zusammen mit Vertretern der betroffenen Kantone in einer Arbeitsgruppe Vorschläge zur Neuverteilung der Kontingente auszuarbeiten. Diese Arbeiten sind bereits aufgenommen worden. Sie sind auf gutem Weg und können voraussichtlich bald abgeschlossen werden. Eine konsensfähige Lösung auf Verordnungsebene ist in Sicht.</p><p></p><p>Was die Opportunität einer erneuten Gesetzesrevision anbelangt, bedarf es dazu vorerst vertiefter rechtlicher und politischer Abklärungen. Die Kantonalisierung der Erwerbsbeschränkungen scheint sich zwar angesichts der beträchtlichen Polarisierung, welche die Frage des Grundstückerwerbs durch Personen im Ausland in unserem Land hervorruft, auf den ersten Blick tatsächlich als politischer Ausweg anzubieten. Bei genauerem Hinsehen ergeben sich aber Schwierigkeiten. Bereits die Kommission Füeg hat sich dieser Frage angenommen und gestützt auf ein Gutachten von Herrn Prof. H. Hausheer festgestellt, dass eine vorbehaltlose Kantonalisierung der Lex F. mit der Idee der Vereinheitlichung des Bundesprivatrechtes, zu welchem auch die Lex F. zählt, kaum vereinbar wäre. Allerdings delegiert bereits das geltende Recht in erheblichem Ausmass Entscheidkompetenzen an die Kantone. Diese betreffen nicht nur Verfahren und Vollzug; die Kantone können auch über die Einführung weiterer Bewilligungsgründe (Art. 9 BewG) selbständig beschliessen. So haben bisher sechzehn Kantone in eigener Kompetenz den Erwerb von Ferienwohnungen zugelassen. Der Bundesrat wird abklären, wie weit die bestehenden kantonalen Entscheidbefugnisse noch erweitert werden können. Zugleich wird er prüfen, ob eine weitere Kompetenzdelegation an die Kantone mit flankierenden Massnahmen, wie sie von der Expertenkommission Füeg vorgeschlagen wurden, verknüpft werden sollen. Ferner stellen die Vorschriften über den Grundstückerwerb durch Personen im Ausland ein entscheidendes Element im Positionsbezug unseres Landes gegenüber der EU dar. Auch diesem Umstand muss das weitere Vorgehen in Sachen Lex Friedrich Rechnung tragen.</p><p></p><p>Aus all den angeführten Gründen ist der Bundesrat nicht bereit, die verschiedenen Motionen anzunehmen und den Räten kurzfristig eine weitere Revisionsvorlage zu unterbreiten. Er verschliesst sich aber den Vorschlägen in den parlamentarischen Vorstössen nicht und ist bereit, diese als Postulate entgegenzunehmen.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten einen Revisionsentwurf zum Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vorzulegen, mit dem den Kantonen, die dies wünschen, erlaubt wird:</p><p>a. auf dem Weg der Gesetzgebung die notwendigen Vollzugsbestimmungen zu erlassen, damit:</p><p>- der Erwerb eines Grundstücks durch eine ausländische Person, die einen nach den Vorschriften der Fremdenpolizei gültigen Wohnsitz im Grundstückskanton hat, direkt im Grundbuch eingetragen werden kann;</p><p>- der Erwerb eines Grundstücks durch eine Unternehmung, die rechtmässig im Handelsregister des Grundstückskantons eingetragen ist, mit dem Vermerk in das Grundbuch eingetragen werden kann, dass das betreffende Grundstück für die besonderen Bedürfnisse dieser Unternehmung verwendet werden muss;</p><p>b. in den Genuss eines zusätzlichen Reservekontingentes für Ferienwohnungen oder Wohnungen in Apparthotels zu kommen, auf das sie zurückgreifen können, wenn dies ihr wirtschaftliches Interesse verlangt.</p>
    • Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland: Erweiterung der kantonalen Kompetenzen

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