Tempolimiten auf Luzerner Autobahnen. Rechtsfragen

ShortId
95.3377
Id
19953377
Updated
10.04.2024 17:40
Language
de
Title
Tempolimiten auf Luzerner Autobahnen. Rechtsfragen
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Zu 1: Das Umweltschutzgesetz (USG) und seine Vollzugsbestimmungen lassen keine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte zu (vgl. namentlich die Artikel 13 und 14 USG, in denen Immissionsgrenzwerte für schädliche oder lästige Einwirkungen und für Luftverunreinigungen eingeführt werden).</p><p>Im Entscheid betreffend Tempo 80 auf Luzerner Autobahnen wird auch nicht gesagt, dass die Immissionsgrenzwerte überschritten werden dürfen. Die geringe Überschreitung der Grenzwerte wird nur herangezogen, um die Verhältnismässigkeit der Massnahme zu überprüfen, was auf keinen Fall den Schluss zulässt, dass Grenzwerte überschritten werden dürfen.</p><p>Zu 2: Der Entscheid des Bundesrates legt dar, dass eine angefochtene Massnahme aus dem Massnahmenplan (in casu Temporeduktion) nicht verhältnismässig ist. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass andere Massnahmen mit ähnlich geringem Reduktionspotential ebenfalls unverhältnismässig sind. Um die Verhältnismässigkeit einer Massnahme beurteilen zu können, müssen viele verschiedene Faktoren gegeneinander abgewogen werden. Somit ändert der bundesrätliche Entscheid nichts daran, dass ein lufthygienischer Massnahmenplan aus vielen Teilmassnahmen besteht, von welchen manche kein grosses Reduktionspotential aufweisen.</p><p>Zu 3: Entscheidungsgrundlagen für die Anordnung von Verkehrsmassnahmen zur Verhinderung, Herabsetzung oder Beseitigung übermässiger Immissionen sind der Massnahmenplan gemäss Luftreinhalte-Verordnung (LRV) sowie ein Gutachten nach Strassenverkehrsrecht, in welchem die Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss zu prüfen sind. Dabei muss nachgewiesen werden, dass die in der LRV festgelegten Grenzwerte überschritten sind und dass aufgrund der vorgenommenen Messungen und Berechnungen die vorgesehene Verkehrsmassnahme eine erhebliche Verminderung der Umweltbelastung bringt und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips nötig und zweckmässig ist. Der Bundesrat hat im Tempoentscheid Luzern festgestellt, dass in casu die bundesrechtlichen Voraussetzungen für eine Temporeduktion aus Gründen des Umweltschutzes nicht gegeben sind.</p><p>Im übrigen weist der Bundesrat darauf hin, dass entsprechend seinem Auftrag vom 22. Februar 1995 (Antwort auf den GPK-Bericht des Nationalrates vom 5. Mai 1994 "Kohärenz staatlicher Aktivitäten: das Beispiel des Vollzugs der Luftreinhalte-Politik") die USG-Konformität von Artikel 108 SSV zurzeit interdepartemental überprüft wird.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Nach dem Vorliegen der schriftlichen Begründung des bundesrätlichen Entscheides bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zur rechtlichen Situation zu beantworten:</p><p>1. Lässt das Umweltschutzgesetz (USG) zu, eine allenfalls geringe Überschreitung eines Immissionsgrenzwertes als unwesentlich anzunehmen und der Einhaltung gleichzusetzen?</p><p>2. Nach der bisherigen Rechtsprechung war klar, dass der lufthygienische Massnahmenplan aus vielen Teilmassnahmen besteht, die im Verbund miteinander die erforderliche Reduktion der Belastungen bringen. Massnahmen, die für sich allein ein grosses Reduktionspotential haben, sind in den bekannten Massnahmenplänen keine vorhanden.</p><p>Kann beim Ansatz der bundesrätlichen Argumentation überhaupt noch eine Massnahme unter dem Stichwort der Verhältnismässigkeit den vorgebrachten Einwänden standhalten? Wenn ja, welche? Wenn nein, wie soll der Sanierungsauftrag des USG erfüllt werden?</p><p>3. Der Bundesrat stützt seine Argumentation wesentlich auf Artikel 108 der Strassensignalisations-Verordnung (SSV). Hat er übersehen, dass er diese Bestimmung nur USG-konform auslegen darf, weil sie gemäss Artikel 4 USG eine Vorschrift über Umwelteinwirkungen durch Verunreinigungen, Lärm usw. aufgrund anderer Bundesgesetze darstellt, die unter anderem dem Grundsatz der Emissionsbegrenzungen (Art. 11), den Immissionsgrenzwerten (Art. 13-15) und den Alarmwerten (Art. 19) entsprechen muss?</p>
  • Tempolimiten auf Luzerner Autobahnen. Rechtsfragen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Zu 1: Das Umweltschutzgesetz (USG) und seine Vollzugsbestimmungen lassen keine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte zu (vgl. namentlich die Artikel 13 und 14 USG, in denen Immissionsgrenzwerte für schädliche oder lästige Einwirkungen und für Luftverunreinigungen eingeführt werden).</p><p>Im Entscheid betreffend Tempo 80 auf Luzerner Autobahnen wird auch nicht gesagt, dass die Immissionsgrenzwerte überschritten werden dürfen. Die geringe Überschreitung der Grenzwerte wird nur herangezogen, um die Verhältnismässigkeit der Massnahme zu überprüfen, was auf keinen Fall den Schluss zulässt, dass Grenzwerte überschritten werden dürfen.</p><p>Zu 2: Der Entscheid des Bundesrates legt dar, dass eine angefochtene Massnahme aus dem Massnahmenplan (in casu Temporeduktion) nicht verhältnismässig ist. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass andere Massnahmen mit ähnlich geringem Reduktionspotential ebenfalls unverhältnismässig sind. Um die Verhältnismässigkeit einer Massnahme beurteilen zu können, müssen viele verschiedene Faktoren gegeneinander abgewogen werden. Somit ändert der bundesrätliche Entscheid nichts daran, dass ein lufthygienischer Massnahmenplan aus vielen Teilmassnahmen besteht, von welchen manche kein grosses Reduktionspotential aufweisen.</p><p>Zu 3: Entscheidungsgrundlagen für die Anordnung von Verkehrsmassnahmen zur Verhinderung, Herabsetzung oder Beseitigung übermässiger Immissionen sind der Massnahmenplan gemäss Luftreinhalte-Verordnung (LRV) sowie ein Gutachten nach Strassenverkehrsrecht, in welchem die Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss zu prüfen sind. Dabei muss nachgewiesen werden, dass die in der LRV festgelegten Grenzwerte überschritten sind und dass aufgrund der vorgenommenen Messungen und Berechnungen die vorgesehene Verkehrsmassnahme eine erhebliche Verminderung der Umweltbelastung bringt und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips nötig und zweckmässig ist. Der Bundesrat hat im Tempoentscheid Luzern festgestellt, dass in casu die bundesrechtlichen Voraussetzungen für eine Temporeduktion aus Gründen des Umweltschutzes nicht gegeben sind.</p><p>Im übrigen weist der Bundesrat darauf hin, dass entsprechend seinem Auftrag vom 22. Februar 1995 (Antwort auf den GPK-Bericht des Nationalrates vom 5. Mai 1994 "Kohärenz staatlicher Aktivitäten: das Beispiel des Vollzugs der Luftreinhalte-Politik") die USG-Konformität von Artikel 108 SSV zurzeit interdepartemental überprüft wird.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Nach dem Vorliegen der schriftlichen Begründung des bundesrätlichen Entscheides bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zur rechtlichen Situation zu beantworten:</p><p>1. Lässt das Umweltschutzgesetz (USG) zu, eine allenfalls geringe Überschreitung eines Immissionsgrenzwertes als unwesentlich anzunehmen und der Einhaltung gleichzusetzen?</p><p>2. Nach der bisherigen Rechtsprechung war klar, dass der lufthygienische Massnahmenplan aus vielen Teilmassnahmen besteht, die im Verbund miteinander die erforderliche Reduktion der Belastungen bringen. Massnahmen, die für sich allein ein grosses Reduktionspotential haben, sind in den bekannten Massnahmenplänen keine vorhanden.</p><p>Kann beim Ansatz der bundesrätlichen Argumentation überhaupt noch eine Massnahme unter dem Stichwort der Verhältnismässigkeit den vorgebrachten Einwänden standhalten? Wenn ja, welche? Wenn nein, wie soll der Sanierungsauftrag des USG erfüllt werden?</p><p>3. Der Bundesrat stützt seine Argumentation wesentlich auf Artikel 108 der Strassensignalisations-Verordnung (SSV). Hat er übersehen, dass er diese Bestimmung nur USG-konform auslegen darf, weil sie gemäss Artikel 4 USG eine Vorschrift über Umwelteinwirkungen durch Verunreinigungen, Lärm usw. aufgrund anderer Bundesgesetze darstellt, die unter anderem dem Grundsatz der Emissionsbegrenzungen (Art. 11), den Immissionsgrenzwerten (Art. 13-15) und den Alarmwerten (Art. 19) entsprechen muss?</p>
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