Oeffnung des Elektrizitätsmarktes. Interessen der Alpen-Kantone
- ShortId
-
95.3393
- Id
-
19953393
- Updated
-
10.04.2024 07:49
- Language
-
de
- Title
-
Oeffnung des Elektrizitätsmarktes. Interessen der Alpen-Kantone
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Gebirgskantone Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden, Glarus, Graubünden, Tessin und Wallis spielen bei der Versorgung unseres Landes mit sauberer und erneuerbarer einheimischer Energie eine entscheidende Rolle. </p><p>Dank den Speicherkraftwerken im Alpenraum nimmt die Schweiz im europäischen Stromverbund eine bedeutende Position ein. Die Speicherkraftwerke produzieren eine hochwertige Spitzenenergie - im Gegensatz zu der von Kernkraftwerken und Laufkraftwerke produzierten Bandenergie. Angesichts der Vorteile der Spitzenenergie sollte dieser eine differenzierte Behandlung zuteil werden.Bei der Festlegung des Wasserzinses müsste die Qualität der produzierten Energie berücksichtigt werden. Das heutige System benachteiligt die Gebirgskantone eindeutig.</p><p>Ist die Fixierung des Wasserkraftpreises durch den Bund mit Blick auf die Bestrebungen zur Liberalisierung des schweizerischen Elektrizitätsmarktes nicht ein Anachronismus?</p><p>Was das Heimfallrecht der Konzessionen für Wasserkraftwerke betrifft, so ist dieses ein beachtlicher Trumpf in der Hand der betreffenden Gemeinwesen. Das Heimfallrecht darf auf Bundesebene keinesfalls in Frage gestellt werden. Aber selbstverständlich möchten die stromproduzierenden Kantone nicht die Rolle von "Wasserscheichs" spielen. Sie wissen nur zu gut, wie wichtig die Marktwirtschaft für den Absatz der elektrischen Energie ist. Sie wissen auch, dass nur eine Politik der Partnerschaft mit den Kraftwerkbetreibern es ihnen erlauben wird, von diesem wichtigen Rohstoff voll zu profitieren.</p><p>Der schweizerische Elektrizitätsmarkt wird von der öffentlichen Hand beherrscht. Soll dieser Markt geöffnet werden, um so zur Revitalisierung unserer Wirtschaft beitragen zu können? Die Anforderungen der Europäischen Union und des GATT weisen in diese Richtung.</p><p>Laut Landammann Adalbert Durrer, Präsident der Regierungskonferenz der Gebirgskantone, erfordert "eine schrittweise Liberalisierung der schweizerischen Strommarktordnung ... nicht nur die Aufhebung der bestehenden Gebietsmonopole, eine institutionelle Trennung von Produktion, Übertragung und Verteilung sowie die Einführung der Durchleitungspflicht für Dritte gegen Gebühr (Third Party Access), sondern auch eine Aufhebung der bundesrechtlichen Wasserzinsschranke" (in: Die Volkswirtschaft, Juni 1995).</p>
- <p>1 Wie bereits in der Antwort auf die Interpellation Danuser vom 23. Juni 1995 dargelegt, sind wir zur Zeit nicht in der Lage, uns zur Öffnung des Elektrizitätsmarktes zu äussern.</p><p></p><p>Die "Arbeitsgruppe Cattin", die sich aus Vertretern der Elektrizitätswirtschaft, der industriellen Grosskonsumenten und der Bundesverwaltung zusammensetzte, hat die Möglichkeiten zur Öffnung des Elektrizitätsmarktes geprüft und im Juni 1995 dazu Empfehlungen abgegeben. Das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement wird uns in nächster Zeit einen Antrag zum weiteren Vorgehen in dieser wichtigen Frage stellen.</p><p></p><p>Gegenwärtig sind die Diskussionen über die Öffnung des Strommarktes in vollem Gang. An diesen Diskussionen nehmen insbesondere auch jene Kreise teil, die nicht in der "Arbeitsgruppe Cattin" mitwirkten, beispielsweise die Kantone (vor allem die Gebirgskantone), die Umweltorganisationen sowie die Kleinkonsumenten.</p><p></p><p>2. Bei einer allfälligen Liberalisierung des Strommarktes und selbst bei einer völligen Aufhebung der Wasserzinsschranken müssten die Grundsätze des Konzessionswesens im Bereich der Wasserkraftnutzung beibehalten werden. Dies bedeutet, dass die Verfügung über die Wasservorkommen und die Erhebung von Abgaben für die Wasserbenutzung gemäss Bundesverfassung den Kantonen oder den nach der kantonalen Gesetzgebung Berechtigten zusteht. Nur bei der Erteilung oder Ausübung von Rechten an Wasservorkommen bei internationalen Gewässern entscheidet unter Beizug der beteiligten Kantone der Bund. Das gleiche gilt im interkantonalen Verhältnis, wenn sich die beteiligten, Kantone nicht einigen können (vgl. Art 24bis Abs. 3 und 4 BV). Der Bund erhält jedoch in keinem Fall einen Wasserzins.</p><p></p><p>Hinsichtlich der Wasserzinse erinnern wir daran, dass dieses Thema demnächst im Parlament zur Sprache kommt -und zwar im Zusammenhang mit der Teilrevision des Wasserrechtsgesetzes (WRG). In der Botschaft zu dieser Vorlage finden sich weitergehende Erläuterungen zur Haltung des Bundesrates in dieser Frage.</p><p></p><p>Was schliesslich den Heimfall anbetrifft, wird dieser in der erwähnten Vorlage des Bundesrates für die Teilrevision des WRG nicht berührt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes stellt für die Gebirgskantone eine grosse Herausforderung dar. Vor diesem Hintergrund ersuchen wir den Bundesrat, zu zwei Punkten Stellung zu nehmen:</p><p>1. Welche Haltung vertritt der Bundesrat zum Bericht Cattin über die Öffnung des Elektrizitätsmarktes?</p><p>2. Ist der Bundesrat im Falle einer schrittweisen Öffnung des Elektrizitätsmarktes bereit, die berechtigten Interessen der Gebirgskantone zu schützen, indem er das Heimfallrecht für Konzessionen nicht in Frage stellt und indem er es den beteiligten Partnern überlässt, den Wasserzins im Sinne einer unterschiedlichen Behandlung der Spitzenenergie gegenüber der Bandenergie selber festzulegen?</p>
- Oeffnung des Elektrizitätsmarktes. Interessen der Alpen-Kantone
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Gebirgskantone Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden, Glarus, Graubünden, Tessin und Wallis spielen bei der Versorgung unseres Landes mit sauberer und erneuerbarer einheimischer Energie eine entscheidende Rolle. </p><p>Dank den Speicherkraftwerken im Alpenraum nimmt die Schweiz im europäischen Stromverbund eine bedeutende Position ein. Die Speicherkraftwerke produzieren eine hochwertige Spitzenenergie - im Gegensatz zu der von Kernkraftwerken und Laufkraftwerke produzierten Bandenergie. Angesichts der Vorteile der Spitzenenergie sollte dieser eine differenzierte Behandlung zuteil werden.Bei der Festlegung des Wasserzinses müsste die Qualität der produzierten Energie berücksichtigt werden. Das heutige System benachteiligt die Gebirgskantone eindeutig.</p><p>Ist die Fixierung des Wasserkraftpreises durch den Bund mit Blick auf die Bestrebungen zur Liberalisierung des schweizerischen Elektrizitätsmarktes nicht ein Anachronismus?</p><p>Was das Heimfallrecht der Konzessionen für Wasserkraftwerke betrifft, so ist dieses ein beachtlicher Trumpf in der Hand der betreffenden Gemeinwesen. Das Heimfallrecht darf auf Bundesebene keinesfalls in Frage gestellt werden. Aber selbstverständlich möchten die stromproduzierenden Kantone nicht die Rolle von "Wasserscheichs" spielen. Sie wissen nur zu gut, wie wichtig die Marktwirtschaft für den Absatz der elektrischen Energie ist. Sie wissen auch, dass nur eine Politik der Partnerschaft mit den Kraftwerkbetreibern es ihnen erlauben wird, von diesem wichtigen Rohstoff voll zu profitieren.</p><p>Der schweizerische Elektrizitätsmarkt wird von der öffentlichen Hand beherrscht. Soll dieser Markt geöffnet werden, um so zur Revitalisierung unserer Wirtschaft beitragen zu können? Die Anforderungen der Europäischen Union und des GATT weisen in diese Richtung.</p><p>Laut Landammann Adalbert Durrer, Präsident der Regierungskonferenz der Gebirgskantone, erfordert "eine schrittweise Liberalisierung der schweizerischen Strommarktordnung ... nicht nur die Aufhebung der bestehenden Gebietsmonopole, eine institutionelle Trennung von Produktion, Übertragung und Verteilung sowie die Einführung der Durchleitungspflicht für Dritte gegen Gebühr (Third Party Access), sondern auch eine Aufhebung der bundesrechtlichen Wasserzinsschranke" (in: Die Volkswirtschaft, Juni 1995).</p>
- <p>1 Wie bereits in der Antwort auf die Interpellation Danuser vom 23. Juni 1995 dargelegt, sind wir zur Zeit nicht in der Lage, uns zur Öffnung des Elektrizitätsmarktes zu äussern.</p><p></p><p>Die "Arbeitsgruppe Cattin", die sich aus Vertretern der Elektrizitätswirtschaft, der industriellen Grosskonsumenten und der Bundesverwaltung zusammensetzte, hat die Möglichkeiten zur Öffnung des Elektrizitätsmarktes geprüft und im Juni 1995 dazu Empfehlungen abgegeben. Das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement wird uns in nächster Zeit einen Antrag zum weiteren Vorgehen in dieser wichtigen Frage stellen.</p><p></p><p>Gegenwärtig sind die Diskussionen über die Öffnung des Strommarktes in vollem Gang. An diesen Diskussionen nehmen insbesondere auch jene Kreise teil, die nicht in der "Arbeitsgruppe Cattin" mitwirkten, beispielsweise die Kantone (vor allem die Gebirgskantone), die Umweltorganisationen sowie die Kleinkonsumenten.</p><p></p><p>2. Bei einer allfälligen Liberalisierung des Strommarktes und selbst bei einer völligen Aufhebung der Wasserzinsschranken müssten die Grundsätze des Konzessionswesens im Bereich der Wasserkraftnutzung beibehalten werden. Dies bedeutet, dass die Verfügung über die Wasservorkommen und die Erhebung von Abgaben für die Wasserbenutzung gemäss Bundesverfassung den Kantonen oder den nach der kantonalen Gesetzgebung Berechtigten zusteht. Nur bei der Erteilung oder Ausübung von Rechten an Wasservorkommen bei internationalen Gewässern entscheidet unter Beizug der beteiligten Kantone der Bund. Das gleiche gilt im interkantonalen Verhältnis, wenn sich die beteiligten, Kantone nicht einigen können (vgl. Art 24bis Abs. 3 und 4 BV). Der Bund erhält jedoch in keinem Fall einen Wasserzins.</p><p></p><p>Hinsichtlich der Wasserzinse erinnern wir daran, dass dieses Thema demnächst im Parlament zur Sprache kommt -und zwar im Zusammenhang mit der Teilrevision des Wasserrechtsgesetzes (WRG). In der Botschaft zu dieser Vorlage finden sich weitergehende Erläuterungen zur Haltung des Bundesrates in dieser Frage.</p><p></p><p>Was schliesslich den Heimfall anbetrifft, wird dieser in der erwähnten Vorlage des Bundesrates für die Teilrevision des WRG nicht berührt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes stellt für die Gebirgskantone eine grosse Herausforderung dar. Vor diesem Hintergrund ersuchen wir den Bundesrat, zu zwei Punkten Stellung zu nehmen:</p><p>1. Welche Haltung vertritt der Bundesrat zum Bericht Cattin über die Öffnung des Elektrizitätsmarktes?</p><p>2. Ist der Bundesrat im Falle einer schrittweisen Öffnung des Elektrizitätsmarktes bereit, die berechtigten Interessen der Gebirgskantone zu schützen, indem er das Heimfallrecht für Konzessionen nicht in Frage stellt und indem er es den beteiligten Partnern überlässt, den Wasserzins im Sinne einer unterschiedlichen Behandlung der Spitzenenergie gegenüber der Bandenergie selber festzulegen?</p>
- Oeffnung des Elektrizitätsmarktes. Interessen der Alpen-Kantone
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