Schutz des zu Unrecht betriebenen Schuldners

ShortId
95.3396
Id
19953396
Updated
10.04.2024 13:15
Language
de
Title
Schutz des zu Unrecht betriebenen Schuldners
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Einfügung eines neuen Artikels 67a, wie er in der Motion vorgeschlagen wird, brächte eine grundlegende Änderung des Einleitungsverfahrens der Schuldbetreibung.</p><p>Die vorgeschlagene Bestimmung sähe die zwingende Vorlegung eines beglaubigten oder öffentlich verurkundeten Forderungstitels vor. Im geltenden SchKG ist für die Einleitung einer Betreibung die Vorlegung eines Titels nicht notwendig (vgl. Artikel 67 Abs. 1 Ziffer 4, wonach die Angabe des Forderungsgrundes genügt). Für eine Betreibung würde der vorherige Gang zum Notar zwingend notwendig, es sei denn, der Gläubiger hätte einen vollstreckbaren Titel, insbesondere ein Urteil (vgl. Art. 80 SchKG), in Händen.</p><p>Diese Änderung würde die vom Parlament letzthin abgeschlossene Revision des SchKG, die am 1. Januar 1997 in Kraft tritt, in Frage stellen.. Im Rahmen der Arbeiten, die sich über einen Zeitraum von über zwanzig Jahren erstreckten, wurde das geltende Recht sorgfältig überprüft. Daraus ging der Vorschlag des Bundesrates und der Experten hervor, das Einleitungsverfahren des geltenden Rechts beizubehalten. Diesem Vorschlag haben sich National- und Ständerat angeschlossen. Das Einleitungsverfahren hat den Beweis der Flexibilität und der Effizienz erbracht. Indem es ein vorgängiges Angehen des Richters (oder einer anderen Behörde) vermeidet, ist es für den Gläubiger vorteilhaft. Doch auch die Interessen des Schuldners werden nicht vernachlässigt, denn er kann ohne Begründung gegen eine Betreibung, die er für ungerechtfertigt hält, Rechtsvorschlag erheben und so den Gläubiger veranlassen, sich an den Richter zu wenden. Über seine Flexibilität hinaus gewährleistet das Verfahren somit auch einen befriedigenden Ausgleich der betroffenen Interessen.</p><p>Im übrigen bietet die Revision auch das Mittel zur Bekämpfung der Kreditschädigung durch ungerechtfertigte Betreibungen. Nach einer gefestigten Rechtsprechung ist nämlich die schikanöse Betreibung, also jene die jeglichen Forderungsgrundes entbehrt, im Sinne von Artikel 2 ZGB rechtsmissbräuchlich und daher nichtig. In den Fällen, in denen sich das Betreibungsamt weigert, eine ungerechtfertigte Betreibung zu löschen, hat der Betriebene die Möglichkeit, sich jederzeit unentgeltlich bei der Aufsichtsbehörde zu beschweren (Art. 17 ff. SchKG). Ist die Nichtigkeit einer Betreibung einmal festgestellt, darf die Betreibung Dritten nicht mehr mitgeteilt werden (Art. 8 Abs. 3 Bst. a des revidierten SchKG).</p><p>Ist die ungerechtfertigte Betreibung nicht nichtig, so kann sie vom Richter aufgehoben werden, nachdem dieser zuvor das Nichtbestehen der Schuld festgestellt hat (z.B. gemäss Art. 85a Abs. 3 des revidierten SchKG). Gewiss kommt dem Betriebenen die Klägerrolle zu. Dies ist jedoch durch das System bedingt. Der Schuldnerschutz und Artikel 85a sind das Ergebnis eines Kompromisses zwischen den Interessen des Gläubigers und des Schuldners der erst nach langen und mühevollen Beratungen zustande kam. Die Kosten dieses Verfahrens gehen grundsätzlich zu Lasten der unterliegenden Partei, also des Pseudo-Gläubigers (vgl. die kantonalen Zivilprozessordnungen). In diesem Fall darf eine aufgehobene Betreibung Dritten nicht zur Kenntnis gebracht werden (Art. 8a Abs. 3 Bst. a des revidierten SchKG).</p><p>Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die ungerechtfertigten Betreibungen, nur eine kleine Minderheit der Fälle ausmachen. Auch aus diesem Grund wäre es kaum angebracht, das Einleitungsverfahren und damit das System der Schuldbetreibung so kurz nach Abschluss einer umfassenden und sorgfältigen Revision erneut in Frage zu stellen.</p><p>Die Motion ist daher abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Am 16. Dezember 1994 haben wir der Revision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) zugestimmt. Ich hatte in diesem Zusammenhang auf die "Affäre Babou" hingewiesen, in der Personen, die sich zur Zeugenaussage bereit erklärt hatten, zweimal, lediglich zum Zweck der Einschüchterung, ein Zahlungsbefehl über 200 000 Franken zugestellt worden war. Die vorgenommenen Änderungen erweisen sich nun trotz der Änderung der Artikel 8a und 85, welche den Schutz des zu Unrecht betriebenen Schuldners bezwecken, als ungenügend.</p><p>Wer ungerechtfertigterweise einen Zahlungsbefehl zugestellt erhält, muss von sich aus Schritte unternehmen, die für ihn und die Gesellschaft mit unnötigen Kosten verbunden sind. Zudem ist es dem Geschädigten infolge einer Änderung des Strafgesetzbuches nicht mehr möglich, gegen denjenigen, der sich Gläubigereigenschaft anmasst, Strafklage wegen Kreditschädigung zu erheben.</p><p>Ich beantrage deshalb dem Bundesrat, dem Parlament einen neuen Artikel 67a SchKG zu unterbreiten. Darin wäre festzulegen, dass der Gläubiger sein Betreibungsbegehren dem Betreibungsamt schriftlich und mit einem öffentlichen oder beglaubigten Forderungsbeleg versehen zustellen muss, so dass die Betreibungsämter dem Schuldner keinen Zahlungsbefehl zustellen können, ohne den öffentlichen oder beglaubigten Forderungsbeleg registriert zu haben.</p>
  • Schutz des zu Unrecht betriebenen Schuldners
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Einfügung eines neuen Artikels 67a, wie er in der Motion vorgeschlagen wird, brächte eine grundlegende Änderung des Einleitungsverfahrens der Schuldbetreibung.</p><p>Die vorgeschlagene Bestimmung sähe die zwingende Vorlegung eines beglaubigten oder öffentlich verurkundeten Forderungstitels vor. Im geltenden SchKG ist für die Einleitung einer Betreibung die Vorlegung eines Titels nicht notwendig (vgl. Artikel 67 Abs. 1 Ziffer 4, wonach die Angabe des Forderungsgrundes genügt). Für eine Betreibung würde der vorherige Gang zum Notar zwingend notwendig, es sei denn, der Gläubiger hätte einen vollstreckbaren Titel, insbesondere ein Urteil (vgl. Art. 80 SchKG), in Händen.</p><p>Diese Änderung würde die vom Parlament letzthin abgeschlossene Revision des SchKG, die am 1. Januar 1997 in Kraft tritt, in Frage stellen.. Im Rahmen der Arbeiten, die sich über einen Zeitraum von über zwanzig Jahren erstreckten, wurde das geltende Recht sorgfältig überprüft. Daraus ging der Vorschlag des Bundesrates und der Experten hervor, das Einleitungsverfahren des geltenden Rechts beizubehalten. Diesem Vorschlag haben sich National- und Ständerat angeschlossen. Das Einleitungsverfahren hat den Beweis der Flexibilität und der Effizienz erbracht. Indem es ein vorgängiges Angehen des Richters (oder einer anderen Behörde) vermeidet, ist es für den Gläubiger vorteilhaft. Doch auch die Interessen des Schuldners werden nicht vernachlässigt, denn er kann ohne Begründung gegen eine Betreibung, die er für ungerechtfertigt hält, Rechtsvorschlag erheben und so den Gläubiger veranlassen, sich an den Richter zu wenden. Über seine Flexibilität hinaus gewährleistet das Verfahren somit auch einen befriedigenden Ausgleich der betroffenen Interessen.</p><p>Im übrigen bietet die Revision auch das Mittel zur Bekämpfung der Kreditschädigung durch ungerechtfertigte Betreibungen. Nach einer gefestigten Rechtsprechung ist nämlich die schikanöse Betreibung, also jene die jeglichen Forderungsgrundes entbehrt, im Sinne von Artikel 2 ZGB rechtsmissbräuchlich und daher nichtig. In den Fällen, in denen sich das Betreibungsamt weigert, eine ungerechtfertigte Betreibung zu löschen, hat der Betriebene die Möglichkeit, sich jederzeit unentgeltlich bei der Aufsichtsbehörde zu beschweren (Art. 17 ff. SchKG). Ist die Nichtigkeit einer Betreibung einmal festgestellt, darf die Betreibung Dritten nicht mehr mitgeteilt werden (Art. 8 Abs. 3 Bst. a des revidierten SchKG).</p><p>Ist die ungerechtfertigte Betreibung nicht nichtig, so kann sie vom Richter aufgehoben werden, nachdem dieser zuvor das Nichtbestehen der Schuld festgestellt hat (z.B. gemäss Art. 85a Abs. 3 des revidierten SchKG). Gewiss kommt dem Betriebenen die Klägerrolle zu. Dies ist jedoch durch das System bedingt. Der Schuldnerschutz und Artikel 85a sind das Ergebnis eines Kompromisses zwischen den Interessen des Gläubigers und des Schuldners der erst nach langen und mühevollen Beratungen zustande kam. Die Kosten dieses Verfahrens gehen grundsätzlich zu Lasten der unterliegenden Partei, also des Pseudo-Gläubigers (vgl. die kantonalen Zivilprozessordnungen). In diesem Fall darf eine aufgehobene Betreibung Dritten nicht zur Kenntnis gebracht werden (Art. 8a Abs. 3 Bst. a des revidierten SchKG).</p><p>Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die ungerechtfertigten Betreibungen, nur eine kleine Minderheit der Fälle ausmachen. Auch aus diesem Grund wäre es kaum angebracht, das Einleitungsverfahren und damit das System der Schuldbetreibung so kurz nach Abschluss einer umfassenden und sorgfältigen Revision erneut in Frage zu stellen.</p><p>Die Motion ist daher abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Am 16. Dezember 1994 haben wir der Revision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) zugestimmt. Ich hatte in diesem Zusammenhang auf die "Affäre Babou" hingewiesen, in der Personen, die sich zur Zeugenaussage bereit erklärt hatten, zweimal, lediglich zum Zweck der Einschüchterung, ein Zahlungsbefehl über 200 000 Franken zugestellt worden war. Die vorgenommenen Änderungen erweisen sich nun trotz der Änderung der Artikel 8a und 85, welche den Schutz des zu Unrecht betriebenen Schuldners bezwecken, als ungenügend.</p><p>Wer ungerechtfertigterweise einen Zahlungsbefehl zugestellt erhält, muss von sich aus Schritte unternehmen, die für ihn und die Gesellschaft mit unnötigen Kosten verbunden sind. Zudem ist es dem Geschädigten infolge einer Änderung des Strafgesetzbuches nicht mehr möglich, gegen denjenigen, der sich Gläubigereigenschaft anmasst, Strafklage wegen Kreditschädigung zu erheben.</p><p>Ich beantrage deshalb dem Bundesrat, dem Parlament einen neuen Artikel 67a SchKG zu unterbreiten. Darin wäre festzulegen, dass der Gläubiger sein Betreibungsbegehren dem Betreibungsamt schriftlich und mit einem öffentlichen oder beglaubigten Forderungsbeleg versehen zustellen muss, so dass die Betreibungsämter dem Schuldner keinen Zahlungsbefehl zustellen können, ohne den öffentlichen oder beglaubigten Forderungsbeleg registriert zu haben.</p>
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