Richtlinien bei Demissionen im Bundesrat

ShortId
95.3402
Id
19953402
Updated
10.04.2024 18:34
Language
de
Title
Richtlinien bei Demissionen im Bundesrat
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Art und Weise, wie die letzte Demission erfolgte, war dem Ansehen des Bundesrates als Kollegialbehörde abträglich. Dies gilt vor allem für die Tatsache, dass der Demissionär seine Kollegen ohne jegliche Absprache von einer Minute auf die andere vor vollendete Tatsachen gestellt hat. Höchst ungewöhnlich war aber auch die vom Demissionär fixierte Rücktrittsfrist: Ankündigung 30. August 1995 - Rücktritt per Ende Oktober 1995, was die Bundesversammlung zwang, in weniger als einem Monat die Nachfolge zu regeln.</p><p>Ich bin der Meinung, dass es aus staatspolitischen Gründen im Interesse einer führungsstarken Regierung liegt, wenn bei Demissionen gewisse "Spielregeln" eingehalten werden. Vorbehalten bleiben selbstverständlich Fälle höherer Gewalt, insbesondere, wenn ernsthafte Erkrankungen vorliegen oder wenn ein Regierungsmitglied aus triftigen Gründen nicht mehr tragbar ist.</p><p>Da es sich um Einzelfälle handelt, drängt sich eine zwingende Regelung auf Verfassungs- und Gesetzesstufe nicht auf. Dem Bundesrat ist in dieser für eine Kollegialbehörde eminent wichtigen Frage zudem ein gewisser Freiraum zu gewähren. Dagegen hat das Parlament einen Anspruch darauf zu wissen, wie sich der Bundesrat grundsätzlich zu dieser Problematik stellt und ob er nicht auch der Meinung ist, dass bei Demissionen gewisse Richtlinien zu beachten sind. Ich denke an zwei Punkte:</p><p>1. vorgängige Aussprache im Bundesrat (mindestens 14 Tage vor offizieller Ankündigung der Demission);</p><p>2. angemessene Frist (mindestens drei Monate) zwischen offizieller Ankündigung der Demission und dem Rücktrittstermin.</p>
  • <p>Die Frage der Demission eines Bundesrates wird lediglich in Artikel 96 Absatz 3 der Bundesverfassung behandelt: Ein Bundesrat, der im Laufe einer Legislaturperiode zurücktritt, wird bei der nächstfolgenden Sitzung der Bundesversammlung für den Rest der Amtsdauer ersetzt. Die Bundesgesetzgebung schweigt sich jedoch über die Modalitäten aus, die ein Bundesrat zu beachten hätte, wenn er die Regierung verlassen will; sie bestimmt also nicht, wann ein Bundesrat seine Demission dem Gesamtbundesrat mitteilen sollte, und legt auch keine Frist zwischen der Ankündigung des Rücktritts und dem eigentlichen Ausscheiden aus der Regierung fest.</p><p>Der Interpellant verlangt, dass der Rücktritt von Regierungsmitgliedern speziell geregelt werde, und zwar nicht auf Verfassungs- oder Gesetzesstufe, sondern dadurch, dass der Bundesrat selbst bestimmte "Spielregeln" in diesem Bereich festlegt. Für den Bundesrat sind Minimalregeln, wie sie vorgeschlagen werden, angesichts ihres starren und verpflichtenden Charakters kaum wünschenswert, denn derartige Regeln würden die Wahl der Rücktrittsmodalitäten einschränken, Modalitäten, bei denen zahlreiche voneinander abhängige Umstände berücksichtigt werden müssen. Für die Bundesräte als Magistratspersonen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Auflösung des Dienstverhältnisses bei Beamten nicht. Der Bundesrat geht davon aus, dass einzig der zurücktretende Bundesrat Einblick in alle Aspekte für eine umfassende Lageanalyse hat; deshalb hält er es für selbstverständlich, dass allein bei seinen Mitgliedern die volle Verantwortung für den Entscheid darüber liegt, ob und an welchem Tag sie aus der Regierung ausscheiden und wie sie dies ihren Kollegen in der Regierung und dem Parlament zur Kenntnis bringen.</p><p>Der Bundesrat hält es für besser, den Status quo beizubehalten, statt mit starren neuen Bestimmungen ein Problem zu regeln, das sich bisher in der Praxis kaum je gestellt hat. Die geltende freie Wahl ist seiner Auffassung nach ein wesentliches Element des Vertrauens zwischen Parlament und Bundesrat einerseits und zwischen den Mitgliedern der Regierung andererseits; sollten also gewisse "Spielregeln" bei Demissionen eingeführt werden, dann nicht als vom Bundesrat auferlegte Regeln, sondern als Praxis, die von den Mitgliedern des Bundesrates in diesem Bereich befolgt wird, eine Praxis, die auch die Chronologie der Vorbereitungen auf eine Ersatzwahl in Betracht ziehen müsste.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich lade den Bundesrat ein:</p><p>1. die Frage der grundsätzlichen Aspekte von "Spielregeln" bei Demissionen; und</p><p>2. die Fragen der vorgängigen Aussprache im Bundesrat und einer angemessenen Frist zwischen offizieller Ankündigung und Rücktrittstermin zu beantworten (vorbehalten bleiben Fälle höherer Gewalt).</p>
  • Richtlinien bei Demissionen im Bundesrat
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Art und Weise, wie die letzte Demission erfolgte, war dem Ansehen des Bundesrates als Kollegialbehörde abträglich. Dies gilt vor allem für die Tatsache, dass der Demissionär seine Kollegen ohne jegliche Absprache von einer Minute auf die andere vor vollendete Tatsachen gestellt hat. Höchst ungewöhnlich war aber auch die vom Demissionär fixierte Rücktrittsfrist: Ankündigung 30. August 1995 - Rücktritt per Ende Oktober 1995, was die Bundesversammlung zwang, in weniger als einem Monat die Nachfolge zu regeln.</p><p>Ich bin der Meinung, dass es aus staatspolitischen Gründen im Interesse einer führungsstarken Regierung liegt, wenn bei Demissionen gewisse "Spielregeln" eingehalten werden. Vorbehalten bleiben selbstverständlich Fälle höherer Gewalt, insbesondere, wenn ernsthafte Erkrankungen vorliegen oder wenn ein Regierungsmitglied aus triftigen Gründen nicht mehr tragbar ist.</p><p>Da es sich um Einzelfälle handelt, drängt sich eine zwingende Regelung auf Verfassungs- und Gesetzesstufe nicht auf. Dem Bundesrat ist in dieser für eine Kollegialbehörde eminent wichtigen Frage zudem ein gewisser Freiraum zu gewähren. Dagegen hat das Parlament einen Anspruch darauf zu wissen, wie sich der Bundesrat grundsätzlich zu dieser Problematik stellt und ob er nicht auch der Meinung ist, dass bei Demissionen gewisse Richtlinien zu beachten sind. Ich denke an zwei Punkte:</p><p>1. vorgängige Aussprache im Bundesrat (mindestens 14 Tage vor offizieller Ankündigung der Demission);</p><p>2. angemessene Frist (mindestens drei Monate) zwischen offizieller Ankündigung der Demission und dem Rücktrittstermin.</p>
    • <p>Die Frage der Demission eines Bundesrates wird lediglich in Artikel 96 Absatz 3 der Bundesverfassung behandelt: Ein Bundesrat, der im Laufe einer Legislaturperiode zurücktritt, wird bei der nächstfolgenden Sitzung der Bundesversammlung für den Rest der Amtsdauer ersetzt. Die Bundesgesetzgebung schweigt sich jedoch über die Modalitäten aus, die ein Bundesrat zu beachten hätte, wenn er die Regierung verlassen will; sie bestimmt also nicht, wann ein Bundesrat seine Demission dem Gesamtbundesrat mitteilen sollte, und legt auch keine Frist zwischen der Ankündigung des Rücktritts und dem eigentlichen Ausscheiden aus der Regierung fest.</p><p>Der Interpellant verlangt, dass der Rücktritt von Regierungsmitgliedern speziell geregelt werde, und zwar nicht auf Verfassungs- oder Gesetzesstufe, sondern dadurch, dass der Bundesrat selbst bestimmte "Spielregeln" in diesem Bereich festlegt. Für den Bundesrat sind Minimalregeln, wie sie vorgeschlagen werden, angesichts ihres starren und verpflichtenden Charakters kaum wünschenswert, denn derartige Regeln würden die Wahl der Rücktrittsmodalitäten einschränken, Modalitäten, bei denen zahlreiche voneinander abhängige Umstände berücksichtigt werden müssen. Für die Bundesräte als Magistratspersonen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Auflösung des Dienstverhältnisses bei Beamten nicht. Der Bundesrat geht davon aus, dass einzig der zurücktretende Bundesrat Einblick in alle Aspekte für eine umfassende Lageanalyse hat; deshalb hält er es für selbstverständlich, dass allein bei seinen Mitgliedern die volle Verantwortung für den Entscheid darüber liegt, ob und an welchem Tag sie aus der Regierung ausscheiden und wie sie dies ihren Kollegen in der Regierung und dem Parlament zur Kenntnis bringen.</p><p>Der Bundesrat hält es für besser, den Status quo beizubehalten, statt mit starren neuen Bestimmungen ein Problem zu regeln, das sich bisher in der Praxis kaum je gestellt hat. Die geltende freie Wahl ist seiner Auffassung nach ein wesentliches Element des Vertrauens zwischen Parlament und Bundesrat einerseits und zwischen den Mitgliedern der Regierung andererseits; sollten also gewisse "Spielregeln" bei Demissionen eingeführt werden, dann nicht als vom Bundesrat auferlegte Regeln, sondern als Praxis, die von den Mitgliedern des Bundesrates in diesem Bereich befolgt wird, eine Praxis, die auch die Chronologie der Vorbereitungen auf eine Ersatzwahl in Betracht ziehen müsste.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich lade den Bundesrat ein:</p><p>1. die Frage der grundsätzlichen Aspekte von "Spielregeln" bei Demissionen; und</p><p>2. die Fragen der vorgängigen Aussprache im Bundesrat und einer angemessenen Frist zwischen offizieller Ankündigung und Rücktrittstermin zu beantworten (vorbehalten bleiben Fälle höherer Gewalt).</p>
    • Richtlinien bei Demissionen im Bundesrat

Back to List