Import von Hormon-Fleisch
- ShortId
-
95.3404
- Id
-
19953404
- Updated
-
10.04.2024 12:29
- Language
-
de
- Title
-
Import von Hormon-Fleisch
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Für die Einführung der Deklarationspflicht betreffend Hormonbehandlungen an Nutztieren, von denen Lebensmittel gewonnen werden, besteht in Artikel 21 Absatz 1 des Lebensmittelgesetzes eine Rechtsgrundlage. Trotzdem ist die Einführung der Deklarationspflicht in der Lebensmittelverordnung nicht vorgesehen, da der Nachweis einer Behandlung mit Wachstumshormonen zu Mastzwecken nicht erbracht werden kann.</p><p>Es sei jedoch erwähnt, dass die Produktion ohne Wachstumshormone lebensmittelrechtlich deklariert werden darf, sofern dies der Tatsache entspricht.</p><p>Sowohl die EU als auch die Schweiz verbieten generell die Verwendung von hormonalen Wachstumsförderern in der Tiermast. Anders hingegen ist die Lage in den USA, wo die Verwendung bestimmter natürlicher und zweier synthetischer Hormone gesetzlich erlaubt ist.</p><p>Die einzelnen Fragen des Interpellanten können wie folgt beantwortet werden:</p><p>1. Die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften liegt bei den Importeuren. Der grenztierärztliche Dienst kontrolliert die Einfuhrsendungen von Fleisch und Fleischerzeugnissen aus allen Ländern darauf hin, ob die Forderungen des schweizerischen Lebensmittelrechts erfüllt sind. Er erhebt nach dem Stichprobenprinzip Muster für Laboruntersuchungen. Eine allfällige Hormonbehandlung der Tiere, deren Fleisch in die Schweiz eingeführt wird, muss nach schweizerischem Recht nicht deklariert werden, hingegen das Herkunftsland.</p><p>2. Die bisherigen Untersuchungen von Fleisch, das aus den USA eingeführt wurde, haben gezeigt, dass Rückstände von synthetischen Hormonen aufgrund der Untersuchungen mit den den Kontrollorganen zur Verfügung stehenden und anerkannten Analysemethoden nicht nachgewiesen werden konnten. Selbst wenn eine Deklarationspflicht eingeführt würde, wäre deren Einhaltung somit nicht überprüfbar.</p><p>3. Rechtlich besteht die Möglichkeit, bei substantiellen Wirtschaftsinteressen als Drittpartei in einem Streitbeilegungsverfahren mitzuwirken.</p><p>4. Bereits als Vertragspartner des Gatt 1947 war es weder der Schweiz noch den anderen Vertragspartnern möglich, die Einfuhr von Produkten aufgrund der Produktionsmethoden zu untersagen. Dies gilt auch nach der WTO. Ein Land kann die Einfuhr des entsprechenden Produktes nur dann verbieten, wenn sich dessen Konsum aufgrund seiner Eigenschaften schädigend auf die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen im eigenen Staat auswirkt. Ein Importverbot für Fleisch, das von mit Hormonen behandelten Tieren stammt, könnte die Schweiz, ebenso wie die EU, nur dann aussprechen, wenn die gesundheitliche Gefährdung der Konsumentinnen und Konsumenten beim Verzehr des so erzeugten Fleisches wissenschaftlich belegt wäre. Dieser Beleg ist, wenn Hormonrückstände entweder überhaupt nicht vorhanden sind oder aber unter den von der Codex-Alimentarius-Kommission als gesundheitlich unbedenklich anerkannten Höchstmengen liegen, nach dem heutigen Wissensstand nicht zu erbringen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Codex-Alimentarius-Kommission der Uno hat Grenzwerte für wachstumsfördernde Hormone im Fleisch festgelegt. Damit wurde international der Einsatz von Hormonen in der Fleischproduktion bestätigt. Die Länder müssen sich allerdings nicht an diese Vorgaben halten. Diese sind hingegen Massstab für die Beurteilung von allfälligen Handelsstreitigkeiten im Rahmen der WTO.</p><p>Aufgrund dieses Entscheides muss damit gerechnet werden, dass die EU den hängigen Streit mit den USA über das von der EU ausgesprochene Importverbot für Hormonfleisch vor den WTO-Gremien verliert.</p><p>Gemäss "Bauernzeitung" vom 28. Juli 1995 hält ein Beamter des Bundesamtes für Gesundheitswesen fest, dass der Entscheid der Codex-Alimentarius-Kommission keinen Einfluss auf die Schweiz habe. Die Schweiz kenne für die inländische Fleischproduktion ein Hormonverbot, hingegen verbiete die Schweiz den Import von hormonbehandeltem Fleisch nicht. Allerdings müsse der Einsatz von synthetischen Hormonen deklariert werden.</p><p>Aus diesen Sachverhalten ergeben sich folgende Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. Wie stellt der Bund sicher, dass hormonbehandeltes Importfleisch auch wirklich deklariert wird?</p><p>2. Wie hoch ist die Sicherheit, dass nicht entsprechend deklariertes Importfleisch wirklich hormonfrei ist?</p><p>3. Welche Möglichkeiten hat der Bundesrat, die EU in der Verteidigung ihres Importverbotes für hormonbehandeltes Fleisch im Rahmen der WTO zu unterstützen?</p><p>4. Plant der Bundesrat, sofern die EU den Streit mit den USA gewinnt, ebenfalls die Einführung eines Importverbotes für hormonbehandeltes Fleisch?</p>
- Import von Hormon-Fleisch
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Für die Einführung der Deklarationspflicht betreffend Hormonbehandlungen an Nutztieren, von denen Lebensmittel gewonnen werden, besteht in Artikel 21 Absatz 1 des Lebensmittelgesetzes eine Rechtsgrundlage. Trotzdem ist die Einführung der Deklarationspflicht in der Lebensmittelverordnung nicht vorgesehen, da der Nachweis einer Behandlung mit Wachstumshormonen zu Mastzwecken nicht erbracht werden kann.</p><p>Es sei jedoch erwähnt, dass die Produktion ohne Wachstumshormone lebensmittelrechtlich deklariert werden darf, sofern dies der Tatsache entspricht.</p><p>Sowohl die EU als auch die Schweiz verbieten generell die Verwendung von hormonalen Wachstumsförderern in der Tiermast. Anders hingegen ist die Lage in den USA, wo die Verwendung bestimmter natürlicher und zweier synthetischer Hormone gesetzlich erlaubt ist.</p><p>Die einzelnen Fragen des Interpellanten können wie folgt beantwortet werden:</p><p>1. Die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften liegt bei den Importeuren. Der grenztierärztliche Dienst kontrolliert die Einfuhrsendungen von Fleisch und Fleischerzeugnissen aus allen Ländern darauf hin, ob die Forderungen des schweizerischen Lebensmittelrechts erfüllt sind. Er erhebt nach dem Stichprobenprinzip Muster für Laboruntersuchungen. Eine allfällige Hormonbehandlung der Tiere, deren Fleisch in die Schweiz eingeführt wird, muss nach schweizerischem Recht nicht deklariert werden, hingegen das Herkunftsland.</p><p>2. Die bisherigen Untersuchungen von Fleisch, das aus den USA eingeführt wurde, haben gezeigt, dass Rückstände von synthetischen Hormonen aufgrund der Untersuchungen mit den den Kontrollorganen zur Verfügung stehenden und anerkannten Analysemethoden nicht nachgewiesen werden konnten. Selbst wenn eine Deklarationspflicht eingeführt würde, wäre deren Einhaltung somit nicht überprüfbar.</p><p>3. Rechtlich besteht die Möglichkeit, bei substantiellen Wirtschaftsinteressen als Drittpartei in einem Streitbeilegungsverfahren mitzuwirken.</p><p>4. Bereits als Vertragspartner des Gatt 1947 war es weder der Schweiz noch den anderen Vertragspartnern möglich, die Einfuhr von Produkten aufgrund der Produktionsmethoden zu untersagen. Dies gilt auch nach der WTO. Ein Land kann die Einfuhr des entsprechenden Produktes nur dann verbieten, wenn sich dessen Konsum aufgrund seiner Eigenschaften schädigend auf die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen im eigenen Staat auswirkt. Ein Importverbot für Fleisch, das von mit Hormonen behandelten Tieren stammt, könnte die Schweiz, ebenso wie die EU, nur dann aussprechen, wenn die gesundheitliche Gefährdung der Konsumentinnen und Konsumenten beim Verzehr des so erzeugten Fleisches wissenschaftlich belegt wäre. Dieser Beleg ist, wenn Hormonrückstände entweder überhaupt nicht vorhanden sind oder aber unter den von der Codex-Alimentarius-Kommission als gesundheitlich unbedenklich anerkannten Höchstmengen liegen, nach dem heutigen Wissensstand nicht zu erbringen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Codex-Alimentarius-Kommission der Uno hat Grenzwerte für wachstumsfördernde Hormone im Fleisch festgelegt. Damit wurde international der Einsatz von Hormonen in der Fleischproduktion bestätigt. Die Länder müssen sich allerdings nicht an diese Vorgaben halten. Diese sind hingegen Massstab für die Beurteilung von allfälligen Handelsstreitigkeiten im Rahmen der WTO.</p><p>Aufgrund dieses Entscheides muss damit gerechnet werden, dass die EU den hängigen Streit mit den USA über das von der EU ausgesprochene Importverbot für Hormonfleisch vor den WTO-Gremien verliert.</p><p>Gemäss "Bauernzeitung" vom 28. Juli 1995 hält ein Beamter des Bundesamtes für Gesundheitswesen fest, dass der Entscheid der Codex-Alimentarius-Kommission keinen Einfluss auf die Schweiz habe. Die Schweiz kenne für die inländische Fleischproduktion ein Hormonverbot, hingegen verbiete die Schweiz den Import von hormonbehandeltem Fleisch nicht. Allerdings müsse der Einsatz von synthetischen Hormonen deklariert werden.</p><p>Aus diesen Sachverhalten ergeben sich folgende Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. Wie stellt der Bund sicher, dass hormonbehandeltes Importfleisch auch wirklich deklariert wird?</p><p>2. Wie hoch ist die Sicherheit, dass nicht entsprechend deklariertes Importfleisch wirklich hormonfrei ist?</p><p>3. Welche Möglichkeiten hat der Bundesrat, die EU in der Verteidigung ihres Importverbotes für hormonbehandeltes Fleisch im Rahmen der WTO zu unterstützen?</p><p>4. Plant der Bundesrat, sofern die EU den Streit mit den USA gewinnt, ebenfalls die Einführung eines Importverbotes für hormonbehandeltes Fleisch?</p>
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