Rolle des BSV in Sachen Artisana

ShortId
95.3409
Id
19953409
Updated
10.04.2024 14:04
Language
de
Title
Rolle des BSV in Sachen Artisana
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die soziale Krankenversicherung der Schweiz wird von autonomen Krankenkassen durchgeführt, deren Finanzhaushalt von externen, unabhängigen Kontrollstellen und übergeordnet vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) überwacht wird. Die Kontrollstellen sind dem BSV gegenüber alleine für die Kontrolle der Kassen verantwortlich und müssen dem BSV bei der Feststellung wesentlicher Mängel, Unregelmässigkeiten oder Missstände während des Geschäftsjahres unverzüglich einen Bericht unterbreiten (vgl. Art. 17 Abs. 2 Verordnung I zum KUVG). Im Falle der Artisana hat das BSV keinen solchen Bericht erhalten, weshalb es erst nach dem Eintreffen der Jahresrechnung 1994 Kenntnis von den finanziellen Schwierigkeiten der Artisana erhielt. Die Überprüfung durch das BSV bezieht sich in der Regel auf die Kontrolle und Beurteilung der eingereichten Jahresrechnungen und Berichte der Kontrollstellen. Die Jahresrechnung 1993 musste vom BSV nicht beanstandet werden. Die Jahresrechnung 1994 traf beim BSV mit einer Verspätung von zwei Monaten ein. Die Überprüfung der Jahresrechnung 1994 ergab, dass die Vermögensreserve der Artisana nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entsprach.</p><p>Das Budget für 1995 enthielt keinerlei konkrete Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der finanziellen Lage. Das BSV hatte somit bis zum Eintreffen der Jahresrechnung 1994 keinen Anlass zum Ergreifen von Massnahmen. Aufgrund dieser Sachlage kann gesagt werden, dass das BSV seiner bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufsichtspflicht voll und ganz nachgekommen ist.</p><p>Im KVG konnten einige Punkte im Bereich der Aufsicht verbessert werden. So haben z. B. die Versicherer dem BSV nunmehr ihre Bilanzen, Betriebsrechnungen und Geschäftsberichte bis zum 30. April (bis anhin 31. Mai) und das Budget bis zum 31. Juli (bis anhin 31. Dezember) einzureichen, und von den Revisionsstellen werden inskünftig besondere Befähigungen im Sinne von Artikel 727b OR verlangt.</p><p>2. Gestützt auf die Jahresrechnung 1994 stellte die Artisana im Juni 1995 selber eine Verschlechterung ihrer finanziellen Situation fest. Sie beschloss daher eine sofortige Prämienerhöhung und die Erhebung eines Sonderbeitrags von 148 Franken für Einzelversicherte und von 198 Franken für Kollektivversicherte. Beide Massnahmen hat sie mit dem BSV vorgängig besprochen. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (EVG) sind die Krankenkassen befugt, das gesetzlich vorgeschriebene finanzielle Gleichgewicht nötigenfalls durch Erhebung eines ausserordentlichen Beitrags für das laufende oder bereits abgeschlossene Geschäftsjahr wiederherzustellen. Das BSV ist zum Schluss gelangt, dass im konkreten Fall die Voraussetzungen gemäss der Rechtsprechung erfüllt waren, und hat deshalb die Genehmigung erteilt.</p><p>Die soziale Krankenversicherung der Schweiz wird von autonomen Krankenkassen durchgeführt, welche im freien Wettbewerb auf dem Markt auftreten. Es ist daher nicht Sache des BSV, sich in deren Geschäftspolitik einzumischen, solange diese nicht den bundesrechtlichen Vorschriften widerspricht.</p><p>3. Aufgrund der dem BSV vorliegenden Zahlen musste festgestellt werden, dass die Kollektivversicherung stärker zur schlechten finanziellen Lage der Kasse beigetragen hat. Diese Sachlage rechtfertigt einen entsprechend höheren Sonderbeitrag der Kollektivversicherten.</p><p>4. Gemäss den von der Artisana gemachten Zusicherungen geht das BSV davon aus, dass die Artisana den Sonderbeitrag von allen Versicherten verlangt hat. Gegenteilige Informationen oder Hinweise liegen dem BSV zum heutigen Zeitpunkt nicht vor.</p><p>5. Ob die Kasse ihr Projekt für ein neues Verwaltungsgebäude weiterverfolgen soll oder nicht, müssen zunächst die verantwortlichen Organe der Kasse entscheiden. Es ist nicht Aufgabe des BSV, in solche Entscheide einzugreifen. Die Kassenorgane haben zu beurteilen, welche finanziellen Konsequenzen sich aus den beiden denkbaren Varianten (Vollendung oder Stopp des laufenden Projektes) für die Kasse ergeben.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Zusammenhang mit den Schwierigkeiten der Kranken- und Unfallversicherung Artisana wurde in verschiedenen Medienverlautbarungen auch die Handlungsweise des BSV zumindest kritisch hinterfragt.</p><p>Ich bitte in diesem Zusammenhang um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>- Hat das BSV in Sachen Artisana seine gesetzlich vorgeschriebene Aufsichtspflicht wahrgenommen? Wenn ja, sind im neuen Krankenversicherungsgesetz gesetzliche Lücken, die zu den gleichen Missständen führen könnten, behoben?</p><p>- Wie stellt sich das BSV gegenüber der Absicht der Artisana-Geschäftsleitung, von den Einzelversicherten einen einmaligen Sonderbeitrag zur Bildung der gesetzlich vorgeschriebenen Reserven zu verlangen? Konkret: Hat das BSV für die Erhebung des Sonderbeitrags die Bewilligung erteilt?</p><p>- Hat das BSV der Artisana-Geschäftsleitung ebenfalls bewilligt, den Sonderbeitrag bei den Kollektivversicherten zu erheben?</p><p>- Wie stellt sich das BSV zum Umstand, dass Kollektivversicherte einen um 50 Franken höheren Sonderbeitrag für die gleiche Grundversicherung bezahlen müssen als die Einzelversicherten? Gilt nicht auch hier der Grundsatz der gleichen Prämie für die gleiche Leistung?</p><p>- Wie beurteilt das BSV den Umstand, dass die Artisana anscheinend bei den "normalen" Kollektivversicherten den Sonderbeitrag erhebt, bei den "anonymen" Kollektivversicherten jedoch nicht? Erachtet das BSV diese mutmassliche Ungleichbehandlung als korrekt; wenn nein, was gedenkt das BSV dagegen zu tun?</p><p>- Bezüglich des geplanten Baus eines neuen Verwaltungsgebäudes der Artisana erscheinen in jüngster Zeit in Berner Printmedien widersprüchliche Berichte. Während der Vertreter der Interimsgeschäftsleitung von Artisana von einer Aufgabe dieses Projektes spricht, äussert sich der Sprecher des Verwaltungsrates gerade in umgekehrtem Sinn. Wie stellt sich das BSV zum Umstand, dass aufgrund der nicht vorhandenen Reserve von den Versicherten einerseits Sonderbeiträge verlangt werden, andererseits jedoch Millionenbeträge in ein Verwaltungsgebäude gesteckt werden, dessen Notwendigkeit zumindest kritisch hinterfragt werden müsste?</p>
  • Rolle des BSV in Sachen Artisana
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die soziale Krankenversicherung der Schweiz wird von autonomen Krankenkassen durchgeführt, deren Finanzhaushalt von externen, unabhängigen Kontrollstellen und übergeordnet vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) überwacht wird. Die Kontrollstellen sind dem BSV gegenüber alleine für die Kontrolle der Kassen verantwortlich und müssen dem BSV bei der Feststellung wesentlicher Mängel, Unregelmässigkeiten oder Missstände während des Geschäftsjahres unverzüglich einen Bericht unterbreiten (vgl. Art. 17 Abs. 2 Verordnung I zum KUVG). Im Falle der Artisana hat das BSV keinen solchen Bericht erhalten, weshalb es erst nach dem Eintreffen der Jahresrechnung 1994 Kenntnis von den finanziellen Schwierigkeiten der Artisana erhielt. Die Überprüfung durch das BSV bezieht sich in der Regel auf die Kontrolle und Beurteilung der eingereichten Jahresrechnungen und Berichte der Kontrollstellen. Die Jahresrechnung 1993 musste vom BSV nicht beanstandet werden. Die Jahresrechnung 1994 traf beim BSV mit einer Verspätung von zwei Monaten ein. Die Überprüfung der Jahresrechnung 1994 ergab, dass die Vermögensreserve der Artisana nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen entsprach.</p><p>Das Budget für 1995 enthielt keinerlei konkrete Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der finanziellen Lage. Das BSV hatte somit bis zum Eintreffen der Jahresrechnung 1994 keinen Anlass zum Ergreifen von Massnahmen. Aufgrund dieser Sachlage kann gesagt werden, dass das BSV seiner bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufsichtspflicht voll und ganz nachgekommen ist.</p><p>Im KVG konnten einige Punkte im Bereich der Aufsicht verbessert werden. So haben z. B. die Versicherer dem BSV nunmehr ihre Bilanzen, Betriebsrechnungen und Geschäftsberichte bis zum 30. April (bis anhin 31. Mai) und das Budget bis zum 31. Juli (bis anhin 31. Dezember) einzureichen, und von den Revisionsstellen werden inskünftig besondere Befähigungen im Sinne von Artikel 727b OR verlangt.</p><p>2. Gestützt auf die Jahresrechnung 1994 stellte die Artisana im Juni 1995 selber eine Verschlechterung ihrer finanziellen Situation fest. Sie beschloss daher eine sofortige Prämienerhöhung und die Erhebung eines Sonderbeitrags von 148 Franken für Einzelversicherte und von 198 Franken für Kollektivversicherte. Beide Massnahmen hat sie mit dem BSV vorgängig besprochen. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (EVG) sind die Krankenkassen befugt, das gesetzlich vorgeschriebene finanzielle Gleichgewicht nötigenfalls durch Erhebung eines ausserordentlichen Beitrags für das laufende oder bereits abgeschlossene Geschäftsjahr wiederherzustellen. Das BSV ist zum Schluss gelangt, dass im konkreten Fall die Voraussetzungen gemäss der Rechtsprechung erfüllt waren, und hat deshalb die Genehmigung erteilt.</p><p>Die soziale Krankenversicherung der Schweiz wird von autonomen Krankenkassen durchgeführt, welche im freien Wettbewerb auf dem Markt auftreten. Es ist daher nicht Sache des BSV, sich in deren Geschäftspolitik einzumischen, solange diese nicht den bundesrechtlichen Vorschriften widerspricht.</p><p>3. Aufgrund der dem BSV vorliegenden Zahlen musste festgestellt werden, dass die Kollektivversicherung stärker zur schlechten finanziellen Lage der Kasse beigetragen hat. Diese Sachlage rechtfertigt einen entsprechend höheren Sonderbeitrag der Kollektivversicherten.</p><p>4. Gemäss den von der Artisana gemachten Zusicherungen geht das BSV davon aus, dass die Artisana den Sonderbeitrag von allen Versicherten verlangt hat. Gegenteilige Informationen oder Hinweise liegen dem BSV zum heutigen Zeitpunkt nicht vor.</p><p>5. Ob die Kasse ihr Projekt für ein neues Verwaltungsgebäude weiterverfolgen soll oder nicht, müssen zunächst die verantwortlichen Organe der Kasse entscheiden. Es ist nicht Aufgabe des BSV, in solche Entscheide einzugreifen. Die Kassenorgane haben zu beurteilen, welche finanziellen Konsequenzen sich aus den beiden denkbaren Varianten (Vollendung oder Stopp des laufenden Projektes) für die Kasse ergeben.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Zusammenhang mit den Schwierigkeiten der Kranken- und Unfallversicherung Artisana wurde in verschiedenen Medienverlautbarungen auch die Handlungsweise des BSV zumindest kritisch hinterfragt.</p><p>Ich bitte in diesem Zusammenhang um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>- Hat das BSV in Sachen Artisana seine gesetzlich vorgeschriebene Aufsichtspflicht wahrgenommen? Wenn ja, sind im neuen Krankenversicherungsgesetz gesetzliche Lücken, die zu den gleichen Missständen führen könnten, behoben?</p><p>- Wie stellt sich das BSV gegenüber der Absicht der Artisana-Geschäftsleitung, von den Einzelversicherten einen einmaligen Sonderbeitrag zur Bildung der gesetzlich vorgeschriebenen Reserven zu verlangen? Konkret: Hat das BSV für die Erhebung des Sonderbeitrags die Bewilligung erteilt?</p><p>- Hat das BSV der Artisana-Geschäftsleitung ebenfalls bewilligt, den Sonderbeitrag bei den Kollektivversicherten zu erheben?</p><p>- Wie stellt sich das BSV zum Umstand, dass Kollektivversicherte einen um 50 Franken höheren Sonderbeitrag für die gleiche Grundversicherung bezahlen müssen als die Einzelversicherten? Gilt nicht auch hier der Grundsatz der gleichen Prämie für die gleiche Leistung?</p><p>- Wie beurteilt das BSV den Umstand, dass die Artisana anscheinend bei den "normalen" Kollektivversicherten den Sonderbeitrag erhebt, bei den "anonymen" Kollektivversicherten jedoch nicht? Erachtet das BSV diese mutmassliche Ungleichbehandlung als korrekt; wenn nein, was gedenkt das BSV dagegen zu tun?</p><p>- Bezüglich des geplanten Baus eines neuen Verwaltungsgebäudes der Artisana erscheinen in jüngster Zeit in Berner Printmedien widersprüchliche Berichte. Während der Vertreter der Interimsgeschäftsleitung von Artisana von einer Aufgabe dieses Projektes spricht, äussert sich der Sprecher des Verwaltungsrates gerade in umgekehrtem Sinn. Wie stellt sich das BSV zum Umstand, dass aufgrund der nicht vorhandenen Reserve von den Versicherten einerseits Sonderbeiträge verlangt werden, andererseits jedoch Millionenbeträge in ein Verwaltungsgebäude gesteckt werden, dessen Notwendigkeit zumindest kritisch hinterfragt werden müsste?</p>
    • Rolle des BSV in Sachen Artisana

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