Freizügigkeitsverordnung (FZV)

ShortId
95.3412
Id
19953412
Updated
25.06.2025 02:06
Language
de
Title
Freizügigkeitsverordnung (FZV)
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat mit der FZV (Art. 15) die Begünstigungsordnung bei Freizügigkeitspolicen und -konti zu Lasten der Versicherten in der Weise eingeschränkt, dass im Unterschied zum bisherigen Recht nur noch die Hinterlassenen (unter Einschluss des Witwers), die gesetzlichen Erben sowie erheblich unterstützte natürliche Personen zum Zuge kommen können. Mit dem Ausschluss eingesetzter Erben ist es beispielsweise nicht mehr möglich, die nicht eheliche Lebenspartnerin oder den nicht ehelichen Lebenspartner zu berücksichtigen. Statt dessen profitieren, falls vorhanden, weit entfernte gesetzliche Erben oder letztlich die Bank bzw. die Versicherung.</p><p>Die neue, gegenüber dem früheren Rechtszustand erheblich verschlechterte Verordnungsregelung, die vom Gesetzgeber so weder vorgesehen noch gewollt war, wird in der Öffentlichkeit und auch in der juristischen Literatur als inakzeptabler "Rückfall in paternalistische Lebensformen" (Prof. Thomas Koller, "AJP", 1995, S. 740ff.) kritisiert. Sie sollte umgehend wieder rückgängig gemacht werden. Die FZV darf die Zielsetzung des Freizügigkeitsgesetzes, das die Rechtsstellung der Versicherten verbessern und nicht verschlechtern wollte, nicht unterlaufen.</p>
  • Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die in der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 vorgenommene Einschränkung der Begünstigungsordnung bei Freizügigkeitspolicen und -konti wieder rückgängig zu machen.</p>
  • Freizügigkeitsverordnung (FZV)
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat mit der FZV (Art. 15) die Begünstigungsordnung bei Freizügigkeitspolicen und -konti zu Lasten der Versicherten in der Weise eingeschränkt, dass im Unterschied zum bisherigen Recht nur noch die Hinterlassenen (unter Einschluss des Witwers), die gesetzlichen Erben sowie erheblich unterstützte natürliche Personen zum Zuge kommen können. Mit dem Ausschluss eingesetzter Erben ist es beispielsweise nicht mehr möglich, die nicht eheliche Lebenspartnerin oder den nicht ehelichen Lebenspartner zu berücksichtigen. Statt dessen profitieren, falls vorhanden, weit entfernte gesetzliche Erben oder letztlich die Bank bzw. die Versicherung.</p><p>Die neue, gegenüber dem früheren Rechtszustand erheblich verschlechterte Verordnungsregelung, die vom Gesetzgeber so weder vorgesehen noch gewollt war, wird in der Öffentlichkeit und auch in der juristischen Literatur als inakzeptabler "Rückfall in paternalistische Lebensformen" (Prof. Thomas Koller, "AJP", 1995, S. 740ff.) kritisiert. Sie sollte umgehend wieder rückgängig gemacht werden. Die FZV darf die Zielsetzung des Freizügigkeitsgesetzes, das die Rechtsstellung der Versicherten verbessern und nicht verschlechtern wollte, nicht unterlaufen.</p>
    • Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die in der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 vorgenommene Einschränkung der Begünstigungsordnung bei Freizügigkeitspolicen und -konti wieder rückgängig zu machen.</p>
    • Freizügigkeitsverordnung (FZV)

Back to List