Mehrwertsteuer. Aenderung der Verordnung

ShortId
95.3418
Id
19953418
Updated
14.11.2025 06:54
Language
de
Title
Mehrwertsteuer. Aenderung der Verordnung
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. Am 22. Juni 1994 erliess der Bundesrat die Verordnung über die Mehrwertsteuer (MWStV). Insbesondere in Wirtschaftskreisen stiessen einzelne Bestimmungen schon bald auf heftigen Widerstand. In der Folge hat der Nationalrat die parlamentarische Initiative Dettling gutgeheissen und seine Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-N) beauftragt, baldmöglichst einen Entwurf für ein Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer auszuarbeiten und dem Rat zu unterbreiten.</p><p>Aufgrund des ambitiösen Zeitplans für die Gesetzgebungsarbeiten bestehen ernsthafte Zweifel, ob der neue Erlass wie geplant per 1. Januar 1997 in Kraft gesetzt werden kann. Aus diesem Grund hat der Bundesrat mit Änderungsverordnung vom 18. September 1995 beschlossen, die MWStV mit Wirkung per 1. Januar 1996 in folgenden drei Punkten zu ändern:</p><p>- Bemessungsgrundlage der Eigenverbrauchssteuer bei Nutzungsänderungen von Liegenschaften (Art. 26 Abs. 3 MWStV);</p><p>- Vorsteuerabzug bei bestimmten Geschäftsspesen (Art. 30 Abs. 2 MWStV);</p><p>- halbjährliche Abrechnungsperiode für Steuerpflichtige, die nach Saldosteuersätzen abrechnen (Art. 36 Abs. 1 MWStV).</p><p>Nach dem Willen des Bundesrates sollten Änderungen nur dort vorgenommen werden, wo möglichst viele Steuerpflichtige aus mehr als einem Wirtschaftszweig betroffen sind. Zudem sollte es sich um Verbesserungen von erheblicher Tragweite handeln.</p><p>2. Die Berücksichtigung sämtlicher Begehren der Empfehlung würde einer Totalrevision der Verordnung gleichkommen. Die bereits seit langem überlastete Verwaltung könnte eine so weitgehende Revision unmöglich bis zu dem in der Empfehlung genannten Zeitpunkt erarbeiten und umsetzen. Abgesehen davon würde ein derartiges Vorgehen bei den Steuerpflichtigen zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen. Zudem erscheint es wenig effizient, neben dem bereits laufenden Gesetzgebungsverfahren eine umfassende Änderung der MWStV an die Hand zu nehmen. Deshalb will der Bundesrat die Änderung der fraglichen Verordnung vorderhand auf die obenerwähnten drei Punkte beschränkt wissen.</p><p>3. Sollte sich die ordentliche Gesetzgebung in die Länge ziehen, so könnte immer noch geprüft werden, ob und inwieweit einzelne der in der Empfehlung genannten Punkte noch in die MWStV aufgenommen werden sollten.</p> Der Bundesrat beantragt, die Empfehlung abzulehnen.
  • <p>Dem Bundesrat wird empfohlen, seine Verordnung zur Mehrwertsteuer zu überprüfen und in jenen Punkten auf den 1. Januar 1996 zu ändern, die sich aus verfassungsrechtlichen und steuersystematischen Gründen sowie aus solchen der Praktikabilität aufdrängen. Damit würde der Bundesrat dem Gesetzesprojekt der nationalrätlichen Kommission für Wirtschaft und Abgaben den enormen Zeitdruck nehmen und es ermöglichen, dass die Erfahrungen mit dem Systemwechsel fundiert ausgewertet und beim Erlass des Gesetzes konsequent einbezogen werden könnten.</p><p>In der Verordnung zu berücksichtigen wären insbesondere die folgenden Bestimmungen des seitens der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates in die Vernehmlassung gegebenen Gesetzentwurfes vom 29. August 1995:</p><p>- Hauswartarbeiten (Art. 8 Abs. 2 Bst. a)</p><p>Viele kleine Pensionskassen werden aus der MWSt-Pflicht entlassen, und die unverständliche Besteuerung der eigenen Abwartsleistung wird eliminiert.</p><p>- Ort der Dienstleistung (Art. 9, 12 und 15)</p><p>Eine hohe Eurokompatibilität im Bereich grenzüberschreitender Dienstleistungen ist nötig, um Doppelbesteuerungen und Besteuerungslücken zu vermeiden.</p><p>- Brockenhäuser (Art. 14 Ziff. 7)</p><p>Die heutige Regelung trifft die gemeinnützigen Brockenhäuser in sozialpolitisch unverträglicher Weise.</p><p>- Sportveranstaltungen bzw. Startgelder (Art. 14 Ziff. 12e)</p><p>Damit wird eine fiskalische Regelung beseitigt, die in der Vernehmlassungsvorlage so nicht vorgesehen war und die insbesondere von den Sportverbänden bekämpft wird.</p><p>- Verwaltungsratshonorar (Art. 17 Abs. 1)</p><p>Die heutige Regelung führt zu einem hohen Administrativaufwand ohne entsprechendes Steuersubstrat. Eine Koordination mit der Regelung bei der AHV ist nötig.</p><p>- Gruppenbesteuerung (Art. 17 Abs. 3, Art. 25)</p><p>Die Liberalisierung der Gruppenbesteuerung führt zu wesentlichen administrativen Erleichterungen für die betroffenen Unternehmensgruppen, ohne dass sie mit einem Steuerausfall verbunden ist.</p><p>- Gemeinwesen (Art. 17bis)</p><p>Diese neue Regelung verhindert die Besteuerung von Leistungen, die innerhalb des gleichen Gemeinwesens erbracht werden. Die heutige Regelung ist steuersystematisch unbefriedigend.</p><p>- Option für Besteuerung unecht befreiter Umsätze (Art. 20bis)</p><p>Diese neue Regelung erlaubt den Steuerpflichtigen mit teilweise steuerbaren, teilweise steuerbefreiten Leistungen die freiwillige Unterstellung der letzteren unter die MWSt, was zu administrativen Vereinfachungen und zur Eliminierung neuer Schattensteuern führt.</p><p>- Eigenverbrauch (Art. 26)</p><p>Sachlich kaum zu rechtfertigende, exorbitante Steuerbelastungen im Zusammenhang mit der Umnutzung von Liegenschaften können so vermieden werden.</p><p>- Vorsteuerabzug (Art. 29 und 30)</p><p>Aus Gründen der Praktikabilität und der Steuersystematik ist auf sämtlichen geschäftsmässig begründeten, zur Erzielung steuerbarer Umsätze getätigten Spesen der volle Vorsteuerabzug zu gewähren. Damit wird den verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber Artikel 30 Rechnung getragen.</p><p>- Berichtigung des Vorsteuerabzugs (Art. 33)</p><p>Diese Regelung korrigiert die bisherige, steuersystematisch verfehlte und fiskalistische Praxis und erlaubt die volle Rückforderung der Vorsteuern besonders bei Grossinvestitionen.</p><p>- Buchführung (Art. 47, insbesondere Abs. 3)</p><p>Diese neue Regelung von grosser praktischer Tragweite verpflichtet die Eidgenössische Steuerverwaltung, klare und generelle Regeln für den Rechtsanspruch auf Erleichterungen festzulegen.</p><p>- Nachträglicher Vorsteueranspruch (Art. 85bis)</p><p>Die neue Regelung löst das Problem der Einspracheflut im Bereiche der Verpflegungs-, Unterkunfts- und Reisespesen.</p>
  • Mehrwertsteuer. Aenderung der Verordnung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Am 22. Juni 1994 erliess der Bundesrat die Verordnung über die Mehrwertsteuer (MWStV). Insbesondere in Wirtschaftskreisen stiessen einzelne Bestimmungen schon bald auf heftigen Widerstand. In der Folge hat der Nationalrat die parlamentarische Initiative Dettling gutgeheissen und seine Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-N) beauftragt, baldmöglichst einen Entwurf für ein Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer auszuarbeiten und dem Rat zu unterbreiten.</p><p>Aufgrund des ambitiösen Zeitplans für die Gesetzgebungsarbeiten bestehen ernsthafte Zweifel, ob der neue Erlass wie geplant per 1. Januar 1997 in Kraft gesetzt werden kann. Aus diesem Grund hat der Bundesrat mit Änderungsverordnung vom 18. September 1995 beschlossen, die MWStV mit Wirkung per 1. Januar 1996 in folgenden drei Punkten zu ändern:</p><p>- Bemessungsgrundlage der Eigenverbrauchssteuer bei Nutzungsänderungen von Liegenschaften (Art. 26 Abs. 3 MWStV);</p><p>- Vorsteuerabzug bei bestimmten Geschäftsspesen (Art. 30 Abs. 2 MWStV);</p><p>- halbjährliche Abrechnungsperiode für Steuerpflichtige, die nach Saldosteuersätzen abrechnen (Art. 36 Abs. 1 MWStV).</p><p>Nach dem Willen des Bundesrates sollten Änderungen nur dort vorgenommen werden, wo möglichst viele Steuerpflichtige aus mehr als einem Wirtschaftszweig betroffen sind. Zudem sollte es sich um Verbesserungen von erheblicher Tragweite handeln.</p><p>2. Die Berücksichtigung sämtlicher Begehren der Empfehlung würde einer Totalrevision der Verordnung gleichkommen. Die bereits seit langem überlastete Verwaltung könnte eine so weitgehende Revision unmöglich bis zu dem in der Empfehlung genannten Zeitpunkt erarbeiten und umsetzen. Abgesehen davon würde ein derartiges Vorgehen bei den Steuerpflichtigen zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen. Zudem erscheint es wenig effizient, neben dem bereits laufenden Gesetzgebungsverfahren eine umfassende Änderung der MWStV an die Hand zu nehmen. Deshalb will der Bundesrat die Änderung der fraglichen Verordnung vorderhand auf die obenerwähnten drei Punkte beschränkt wissen.</p><p>3. Sollte sich die ordentliche Gesetzgebung in die Länge ziehen, so könnte immer noch geprüft werden, ob und inwieweit einzelne der in der Empfehlung genannten Punkte noch in die MWStV aufgenommen werden sollten.</p> Der Bundesrat beantragt, die Empfehlung abzulehnen.
    • <p>Dem Bundesrat wird empfohlen, seine Verordnung zur Mehrwertsteuer zu überprüfen und in jenen Punkten auf den 1. Januar 1996 zu ändern, die sich aus verfassungsrechtlichen und steuersystematischen Gründen sowie aus solchen der Praktikabilität aufdrängen. Damit würde der Bundesrat dem Gesetzesprojekt der nationalrätlichen Kommission für Wirtschaft und Abgaben den enormen Zeitdruck nehmen und es ermöglichen, dass die Erfahrungen mit dem Systemwechsel fundiert ausgewertet und beim Erlass des Gesetzes konsequent einbezogen werden könnten.</p><p>In der Verordnung zu berücksichtigen wären insbesondere die folgenden Bestimmungen des seitens der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates in die Vernehmlassung gegebenen Gesetzentwurfes vom 29. August 1995:</p><p>- Hauswartarbeiten (Art. 8 Abs. 2 Bst. a)</p><p>Viele kleine Pensionskassen werden aus der MWSt-Pflicht entlassen, und die unverständliche Besteuerung der eigenen Abwartsleistung wird eliminiert.</p><p>- Ort der Dienstleistung (Art. 9, 12 und 15)</p><p>Eine hohe Eurokompatibilität im Bereich grenzüberschreitender Dienstleistungen ist nötig, um Doppelbesteuerungen und Besteuerungslücken zu vermeiden.</p><p>- Brockenhäuser (Art. 14 Ziff. 7)</p><p>Die heutige Regelung trifft die gemeinnützigen Brockenhäuser in sozialpolitisch unverträglicher Weise.</p><p>- Sportveranstaltungen bzw. Startgelder (Art. 14 Ziff. 12e)</p><p>Damit wird eine fiskalische Regelung beseitigt, die in der Vernehmlassungsvorlage so nicht vorgesehen war und die insbesondere von den Sportverbänden bekämpft wird.</p><p>- Verwaltungsratshonorar (Art. 17 Abs. 1)</p><p>Die heutige Regelung führt zu einem hohen Administrativaufwand ohne entsprechendes Steuersubstrat. Eine Koordination mit der Regelung bei der AHV ist nötig.</p><p>- Gruppenbesteuerung (Art. 17 Abs. 3, Art. 25)</p><p>Die Liberalisierung der Gruppenbesteuerung führt zu wesentlichen administrativen Erleichterungen für die betroffenen Unternehmensgruppen, ohne dass sie mit einem Steuerausfall verbunden ist.</p><p>- Gemeinwesen (Art. 17bis)</p><p>Diese neue Regelung verhindert die Besteuerung von Leistungen, die innerhalb des gleichen Gemeinwesens erbracht werden. Die heutige Regelung ist steuersystematisch unbefriedigend.</p><p>- Option für Besteuerung unecht befreiter Umsätze (Art. 20bis)</p><p>Diese neue Regelung erlaubt den Steuerpflichtigen mit teilweise steuerbaren, teilweise steuerbefreiten Leistungen die freiwillige Unterstellung der letzteren unter die MWSt, was zu administrativen Vereinfachungen und zur Eliminierung neuer Schattensteuern führt.</p><p>- Eigenverbrauch (Art. 26)</p><p>Sachlich kaum zu rechtfertigende, exorbitante Steuerbelastungen im Zusammenhang mit der Umnutzung von Liegenschaften können so vermieden werden.</p><p>- Vorsteuerabzug (Art. 29 und 30)</p><p>Aus Gründen der Praktikabilität und der Steuersystematik ist auf sämtlichen geschäftsmässig begründeten, zur Erzielung steuerbarer Umsätze getätigten Spesen der volle Vorsteuerabzug zu gewähren. Damit wird den verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber Artikel 30 Rechnung getragen.</p><p>- Berichtigung des Vorsteuerabzugs (Art. 33)</p><p>Diese Regelung korrigiert die bisherige, steuersystematisch verfehlte und fiskalistische Praxis und erlaubt die volle Rückforderung der Vorsteuern besonders bei Grossinvestitionen.</p><p>- Buchführung (Art. 47, insbesondere Abs. 3)</p><p>Diese neue Regelung von grosser praktischer Tragweite verpflichtet die Eidgenössische Steuerverwaltung, klare und generelle Regeln für den Rechtsanspruch auf Erleichterungen festzulegen.</p><p>- Nachträglicher Vorsteueranspruch (Art. 85bis)</p><p>Die neue Regelung löst das Problem der Einspracheflut im Bereiche der Verpflegungs-, Unterkunfts- und Reisespesen.</p>
    • Mehrwertsteuer. Aenderung der Verordnung

Back to List