Vergnügungspark in Corsier-Port

ShortId
95.3519
Id
19953519
Updated
10.04.2024 08:46
Language
de
Title
Vergnügungspark in Corsier-Port
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das erwähnte Vorhaben berührt kein bestehendes oder geplantes Bundesinventar gemäss dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG). Ausserdem ist es, mindestens in der heutigen Planungsphase, keine Bundesaufgabe im Sinne des Artikels 2 NHG. Das Projekt erfordert auch keinen Beizug des BUWAL gemäss der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Somit ist vom Grundsatz her keine Bundesstelle in das Genehmigungsverfahren miteinbezogen. Es ist Sache des Kantons, die Bestimmungen des NHG anzuwenden, namentlich dessen Artikel 18 und 21 über den Schutz der natürlichen Uferbereiche. Wenn sich das Projekt oder ein Teil davon trotzdem als Bundesaufgabe erweisen sollte (z. B. Genehmigung im Sinne von Artikel 24 des Raumplanungsgesetzes), müssten die zuständigen Bundesstellen eine Evaluation vornehmen in Anwendung der entsprechenden Bundesgesetzgebung.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Eine Gruppe von schweizerischen und ausländischen Spekulantinnen und Spekulanten will in Corsier-Port (Genf) einen Vergnügungspark bauen.</p><p>Verwirklichte man dieses Vorhaben, so würde eine der wenigen, archäologisch äusserst wertvollen Pfahlbauersiedlungen endgültig zerstört werden.</p><p>Der Bund ist gesetzlich verpflichtet, solche Stätten zu schützen. Darum beauftrage ich den Bundesrat, die dringlichen Massnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um den Bau des Vergnügungsparks von Corsier-Port zu verhindern.</p>
  • Vergnügungspark in Corsier-Port
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das erwähnte Vorhaben berührt kein bestehendes oder geplantes Bundesinventar gemäss dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG). Ausserdem ist es, mindestens in der heutigen Planungsphase, keine Bundesaufgabe im Sinne des Artikels 2 NHG. Das Projekt erfordert auch keinen Beizug des BUWAL gemäss der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Somit ist vom Grundsatz her keine Bundesstelle in das Genehmigungsverfahren miteinbezogen. Es ist Sache des Kantons, die Bestimmungen des NHG anzuwenden, namentlich dessen Artikel 18 und 21 über den Schutz der natürlichen Uferbereiche. Wenn sich das Projekt oder ein Teil davon trotzdem als Bundesaufgabe erweisen sollte (z. B. Genehmigung im Sinne von Artikel 24 des Raumplanungsgesetzes), müssten die zuständigen Bundesstellen eine Evaluation vornehmen in Anwendung der entsprechenden Bundesgesetzgebung.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Eine Gruppe von schweizerischen und ausländischen Spekulantinnen und Spekulanten will in Corsier-Port (Genf) einen Vergnügungspark bauen.</p><p>Verwirklichte man dieses Vorhaben, so würde eine der wenigen, archäologisch äusserst wertvollen Pfahlbauersiedlungen endgültig zerstört werden.</p><p>Der Bund ist gesetzlich verpflichtet, solche Stätten zu schützen. Darum beauftrage ich den Bundesrat, die dringlichen Massnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um den Bau des Vergnügungsparks von Corsier-Port zu verhindern.</p>
    • Vergnügungspark in Corsier-Port

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