Schutz von BLN-Objekten

ShortId
95.3521
Id
19953521
Updated
25.06.2025 02:04
Language
de
Title
Schutz von BLN-Objekten
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit 1977 besteht ein Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN). Die 120 Inventarobjekte betreffen "wenig veränderte und vorwiegend in naturnaher Weise genutzte Landschaften" (so der Erläuterungstext 1977). Als Kriterien für die nationale Bedeutung wurden die Einzigartigkeit, die herausragende Exemplarität für eine "Typ-Landschaft" und der Erholungswert festgesetzt. Der Bund ist bei Erfüllung seiner Aufgaben gehalten, diese Inventarobjekte ungeschmälert zu erhalten. Von diesem Gebot kann dann abgewichen werden, wenn Nutzungsabsichten von gleich- oder höherwertigem öffentlichem Interesse den Schutzinteressen gegenüberstehen. Dennoch bedeutet der Terminus "ungeschmälerte Erhaltung" gemäss Erläuterung zum BLN, dass der natur- und heimatschützerische Wert eines Objektes gesamthaft betrachtet nicht verschlechtert werden soll. Neben dem Bund sind auch die Kantone zu konkreten raumplanerischen Schutzmassnahmen verpflichtet.</p><p>Seit einiger Zeit lässt sich feststellen, dass der gesetzliche Schutzstatus offensichtlich nicht genügend wirksam ist, um den landschaftlichen, kulturgeschichtlichen und naturwissenschaftlichen Wert dieser BLN-Objekte zu erhalten. Verarmung der Artenvielfalt und der ästhetischen Qualität sowie eine definitive Zerstörung der geomorphologischen Landschaftsform (durch Deponien, Materialabbau und anderes) finden in diesen als höchst schützenswert erachteten Landschaften ebenso statt wie an anderen Orten. Der mitunter verzögert eingesetzte Nutzungsdruck ist hauptsächlich auf die periphere Lage der Schutzobjekte ("Nachholbedarf") zurückzuführen.</p><p>Als Beispiel sei das BLN-Objekt Dent Blanche-Matterhorn-Monte Rosa erwähnt. Dort ist allein im Zeitraum von der Inventaraufnahme 1983 bis 1988 eine Intensivierung der Erschliessung der Täler, Gletscher und Gipfelregionen festzustellen. Darunter fallen Siedlungserweiterung, neue Skilifte, eine Seilbahn, ein Sender und ein Elektrizitätswerk, aber auch der Wegebau.</p><p>Im BLN-Objekt Napfbergland ist ebenfalls eine erhebliche forst- und landwirtschaftliche Erschliessungstätigkeit zu verzeichnen. Die damit verbundenen ökologischen Effekte (Zerschneidung von Lebensräumen, zunehmende Störung, geänderte Bewirtschaftung) dürften so z. B. für den Rückgang des Auerhuhns mitverantwortlich sein.</p><p>Am Vierwaldstättersee, einer ebenfalls national geschützten Landschaft, sind seit der Aufnahme ins Inventar 1983 viele Eingriffe erfolgt: Ausweitung des Materialabbaus, Erweiterung und Neuanlage von Bootshäfen, Zunahme von Überbauungen und touristischen Einrichtungen.</p><p>Im Cholwald/NW, Teil des BLN-Objektes Vierwaldstättersee, wird für eine Deponieerweiterung gar ein Gebiet von grosser landschaftlicher und naturhistorischer Bedeutung beansprucht. Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission hielt in ihrem Gutachten fest, dass ein urtümlicher Wald geopfert werde und die Charakteristik der Bergsturzlandschaft in diesem Gebiet, das als "einmaliges naturhistorisches Objekt" gilt, gänzlich verlorengehe. Das Bundesgericht wies trotzdem kürzlich die Beschwerde der Schweizerischen Stiftung für Landschaftsschutz und Landschaftspflege und der Schweizerischen Gesellschaft für Umweltschutz gegen die Rodungsverfügung ab.</p><p>Obwohl das Bundesgericht dem Cholwald einen Seltenheitswert attestierte und von einem "irreversiblen landschaftlichen Bedeutungswandel" dieser Bergsturzlandschaft sprach, wurde nicht beanstandet, dass die Vorinstanz dem Interesse an der Deponieerweiterung den Vorrang gegeben hatte.</p><p>Es ist daher generell zu fragen, ob das übergeordnete Schutzziel der BLN, nämlich die "Erhaltung des gegenwärtigen schutzwürdigen Zustandes" (Zitat aus den Erläuterungen zum BLN von 1977), überhaupt erfüllbar ist. Vielmehr droht die Gesamtlandschaft - auch in den BLN-Objekten - ausserhalb der gesetzlich besser geschützten, aber kleinflächigen Biotope schleichend entstellt zu werden.</p>
  • Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
  • <p>Ich bitte den Bundesrat zu prüfen, ob der gesetzliche Schutzstatus der BLN-Objekte genügt oder ob eine Weiterentwicklung des BLN-Instruments notwendig ist.</p>
  • Schutz von BLN-Objekten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit 1977 besteht ein Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN). Die 120 Inventarobjekte betreffen "wenig veränderte und vorwiegend in naturnaher Weise genutzte Landschaften" (so der Erläuterungstext 1977). Als Kriterien für die nationale Bedeutung wurden die Einzigartigkeit, die herausragende Exemplarität für eine "Typ-Landschaft" und der Erholungswert festgesetzt. Der Bund ist bei Erfüllung seiner Aufgaben gehalten, diese Inventarobjekte ungeschmälert zu erhalten. Von diesem Gebot kann dann abgewichen werden, wenn Nutzungsabsichten von gleich- oder höherwertigem öffentlichem Interesse den Schutzinteressen gegenüberstehen. Dennoch bedeutet der Terminus "ungeschmälerte Erhaltung" gemäss Erläuterung zum BLN, dass der natur- und heimatschützerische Wert eines Objektes gesamthaft betrachtet nicht verschlechtert werden soll. Neben dem Bund sind auch die Kantone zu konkreten raumplanerischen Schutzmassnahmen verpflichtet.</p><p>Seit einiger Zeit lässt sich feststellen, dass der gesetzliche Schutzstatus offensichtlich nicht genügend wirksam ist, um den landschaftlichen, kulturgeschichtlichen und naturwissenschaftlichen Wert dieser BLN-Objekte zu erhalten. Verarmung der Artenvielfalt und der ästhetischen Qualität sowie eine definitive Zerstörung der geomorphologischen Landschaftsform (durch Deponien, Materialabbau und anderes) finden in diesen als höchst schützenswert erachteten Landschaften ebenso statt wie an anderen Orten. Der mitunter verzögert eingesetzte Nutzungsdruck ist hauptsächlich auf die periphere Lage der Schutzobjekte ("Nachholbedarf") zurückzuführen.</p><p>Als Beispiel sei das BLN-Objekt Dent Blanche-Matterhorn-Monte Rosa erwähnt. Dort ist allein im Zeitraum von der Inventaraufnahme 1983 bis 1988 eine Intensivierung der Erschliessung der Täler, Gletscher und Gipfelregionen festzustellen. Darunter fallen Siedlungserweiterung, neue Skilifte, eine Seilbahn, ein Sender und ein Elektrizitätswerk, aber auch der Wegebau.</p><p>Im BLN-Objekt Napfbergland ist ebenfalls eine erhebliche forst- und landwirtschaftliche Erschliessungstätigkeit zu verzeichnen. Die damit verbundenen ökologischen Effekte (Zerschneidung von Lebensräumen, zunehmende Störung, geänderte Bewirtschaftung) dürften so z. B. für den Rückgang des Auerhuhns mitverantwortlich sein.</p><p>Am Vierwaldstättersee, einer ebenfalls national geschützten Landschaft, sind seit der Aufnahme ins Inventar 1983 viele Eingriffe erfolgt: Ausweitung des Materialabbaus, Erweiterung und Neuanlage von Bootshäfen, Zunahme von Überbauungen und touristischen Einrichtungen.</p><p>Im Cholwald/NW, Teil des BLN-Objektes Vierwaldstättersee, wird für eine Deponieerweiterung gar ein Gebiet von grosser landschaftlicher und naturhistorischer Bedeutung beansprucht. Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission hielt in ihrem Gutachten fest, dass ein urtümlicher Wald geopfert werde und die Charakteristik der Bergsturzlandschaft in diesem Gebiet, das als "einmaliges naturhistorisches Objekt" gilt, gänzlich verlorengehe. Das Bundesgericht wies trotzdem kürzlich die Beschwerde der Schweizerischen Stiftung für Landschaftsschutz und Landschaftspflege und der Schweizerischen Gesellschaft für Umweltschutz gegen die Rodungsverfügung ab.</p><p>Obwohl das Bundesgericht dem Cholwald einen Seltenheitswert attestierte und von einem "irreversiblen landschaftlichen Bedeutungswandel" dieser Bergsturzlandschaft sprach, wurde nicht beanstandet, dass die Vorinstanz dem Interesse an der Deponieerweiterung den Vorrang gegeben hatte.</p><p>Es ist daher generell zu fragen, ob das übergeordnete Schutzziel der BLN, nämlich die "Erhaltung des gegenwärtigen schutzwürdigen Zustandes" (Zitat aus den Erläuterungen zum BLN von 1977), überhaupt erfüllbar ist. Vielmehr droht die Gesamtlandschaft - auch in den BLN-Objekten - ausserhalb der gesetzlich besser geschützten, aber kleinflächigen Biotope schleichend entstellt zu werden.</p>
    • Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
    • <p>Ich bitte den Bundesrat zu prüfen, ob der gesetzliche Schutzstatus der BLN-Objekte genügt oder ob eine Weiterentwicklung des BLN-Instruments notwendig ist.</p>
    • Schutz von BLN-Objekten

Back to List