Senkung der Mietpreise. Dringliche Massnahmen

ShortId
95.3524
Id
19953524
Updated
10.04.2024 08:28
Language
de
Title
Senkung der Mietpreise. Dringliche Massnahmen
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Das geltende Recht gibt dem Mieter bereits die Möglichkeit, sowohl den Anfangsmietzins, den ordentlichen Mietzins während der Mietdauer als auch Mietzinserhöhungen anzufechten (Art. 270 ff. OR). So kann der Mieter insbesondere nach Artikel 270a Absatz 1 OR den Mietzins als missbräuchlich anfechten und die Herabsetzung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin verlangen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass der Vermieter wegen einer wesentlichen Änderung der Berechnungsgrundlagen, vor allem wegen einer Kostensenkung, einen nach den Artikeln 269 und 269a OR übersetzten Ertrag aus der Mietsache erzielt. Zu einer wesentlichen Änderung der Berechnungsgrundlagen im Sinne von Artikel 269a OR führt sicherlich jede Senkung des Hypothekarzinssatzes. Das geltende Recht gibt dem Mieter somit die Möglichkeit, bei Hypothekarzinssenkungen eine Überwälzung auf den Mietzins zu verlangen. Diese Möglichkeit findet nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts dort ihre Grenzen, wo trotz Hypothekarzinssenkung kein missbräuchlicher Ertrag aus der Mietsache erzielt wird (Entscheid vom 6. Juni 1995 i.S. E. gegen B.).</p><p></p><p>Auch wenn in der Praxis einzelne Mieter ihre Rechte nicht kennen oder aus bestimmten Gründen nicht geltend machen wollen, erscheint die Massnahme einer allgemeinen Mietzinssenkung um 12 Prozent als problematisch. Sie ginge über die verfassungsmässige Missbrauchsbekämpfung hinaus. Mit der Realisierung des Vorstosses würde auch in Vertragsverhältnisse eingegriffen, bei denen eine Weitergabe der Hypothekarzinssenkung an die Mieter bereits stattgefunden hat, oder bei denen eine Mietzinssenkung aus vertretbaren Gründen unterblieb. Auch bei Vertragsverhältnissen mit Vorbehaltsklauseln ergäben sich zahlreiche Probleme.</p><p></p><p>Abgesehen von dieser rechtlichen Problematik ist aber auch der vorgeschlagene Senkungssatz in Frage zu stellen. Der Motionär zieht insbesondere die grossen Veränderungen auf dem Liegenschaftsmarkt, die vielen Wohnungsleerstände, die realen Wertverluste sowie die generelle Entwicklung der Mietzinse mit starken Abschlägen im Neuwohnungssegment zu wenig in Betracht. Schliesslich ist es zweifelhaft, ob eine solche zeitliche und materielle Dringlichkeit vorliegt, dass vom ordentlichen Gesetzgebungsverfahren abgewichen werden muss. Der Bundesrat lehnt deshalb diesen Teil der Motion ab.</p><p></p><p>2. Umgekehrt ist sich der Bundesrat bewusst, dass die geltende Überwälzungsregelung auf wachsende Kritik stösst. Ursächlich dafür sind aber nicht nur die vom Motionär gerügten Verzögerungen bei der Weitergabe von Hypothekarzinssenkungen. Auch die zunehmende Individualisierung der Zinssätze, der Trend zu Festhypotheken sowie die zinspolitischen Nachteile machen die Suche nach geeigneteren Lösungen prüfenswert.</p><p></p><p>Die vorgeschlagene Glättung der Hypothekarzinssätze kann dabei eine mögliche Massnahme sein, losgelöst von der verlangten Mietzinssenkung. Sie wird auch bereits durch die Motion Strahm vom 17. Juni 1994 (Nr. 94.3308) verlangt, die deren Einführung auf Verordnungsstufe fordert. Der Bundesrat hat sich zwar am 7. September 1994 bereit erklärt, sie als Postulat entgegenzunehmen; nachträgliche Abklärungen ergaben aber, dass die Einführung des geglätteten Hypothekarzinssatzes über eine Gesetzesrevision geschehen müsste, was in der vorliegenden Motion als mögliche Alternative offengelassen wird. Wie gesagt, sollte aber in bezug auf die Überwälzungsproblematik nicht nur die Glättung des Zinssatzes zur Diskussion gestellt werden, da auch diese Massnahme verschiedene Probleme aufwirft. Der Bundesrat ist daher bereit, das zweite Anliegen der Motion in einem grösseren Zusammenhang abzuklären und den Vorstoss in diesem Punkt als Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Buchstaben a und b abzulehnen und den Buchstaben c in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Ich ersuche den Bundesrat, dem Parlament einen dringlichen Bundesbeschluss vorzulegen. Dieser Bundesbeschluss soll:</p><p>a. den Bundesrat ermächtigen, für 1996 eine allgemeine Mietzinssenkung in der Grössenordnung von 12 Prozent anzuordnen;</p><p>b. den Vermieterinnen und Vermietern die Möglichkeit einräumen, die Mietzinssenkung im Einzelfall bei der Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten aus Miete und Pacht anzufechten, wenn ausserordentliche Verhältnisse (wie zum Beispiel eine Renovation) vorliegen;</p><p>c. vorsehen, dass nach erfolgter Mietzinssenkung auf die künftige Mietzinsentwicklung das System des geglätteten Hypothekarzinses angewandt wird.</p>
  • Senkung der Mietpreise. Dringliche Massnahmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Das geltende Recht gibt dem Mieter bereits die Möglichkeit, sowohl den Anfangsmietzins, den ordentlichen Mietzins während der Mietdauer als auch Mietzinserhöhungen anzufechten (Art. 270 ff. OR). So kann der Mieter insbesondere nach Artikel 270a Absatz 1 OR den Mietzins als missbräuchlich anfechten und die Herabsetzung auf den nächstmöglichen Kündigungstermin verlangen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass der Vermieter wegen einer wesentlichen Änderung der Berechnungsgrundlagen, vor allem wegen einer Kostensenkung, einen nach den Artikeln 269 und 269a OR übersetzten Ertrag aus der Mietsache erzielt. Zu einer wesentlichen Änderung der Berechnungsgrundlagen im Sinne von Artikel 269a OR führt sicherlich jede Senkung des Hypothekarzinssatzes. Das geltende Recht gibt dem Mieter somit die Möglichkeit, bei Hypothekarzinssenkungen eine Überwälzung auf den Mietzins zu verlangen. Diese Möglichkeit findet nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts dort ihre Grenzen, wo trotz Hypothekarzinssenkung kein missbräuchlicher Ertrag aus der Mietsache erzielt wird (Entscheid vom 6. Juni 1995 i.S. E. gegen B.).</p><p></p><p>Auch wenn in der Praxis einzelne Mieter ihre Rechte nicht kennen oder aus bestimmten Gründen nicht geltend machen wollen, erscheint die Massnahme einer allgemeinen Mietzinssenkung um 12 Prozent als problematisch. Sie ginge über die verfassungsmässige Missbrauchsbekämpfung hinaus. Mit der Realisierung des Vorstosses würde auch in Vertragsverhältnisse eingegriffen, bei denen eine Weitergabe der Hypothekarzinssenkung an die Mieter bereits stattgefunden hat, oder bei denen eine Mietzinssenkung aus vertretbaren Gründen unterblieb. Auch bei Vertragsverhältnissen mit Vorbehaltsklauseln ergäben sich zahlreiche Probleme.</p><p></p><p>Abgesehen von dieser rechtlichen Problematik ist aber auch der vorgeschlagene Senkungssatz in Frage zu stellen. Der Motionär zieht insbesondere die grossen Veränderungen auf dem Liegenschaftsmarkt, die vielen Wohnungsleerstände, die realen Wertverluste sowie die generelle Entwicklung der Mietzinse mit starken Abschlägen im Neuwohnungssegment zu wenig in Betracht. Schliesslich ist es zweifelhaft, ob eine solche zeitliche und materielle Dringlichkeit vorliegt, dass vom ordentlichen Gesetzgebungsverfahren abgewichen werden muss. Der Bundesrat lehnt deshalb diesen Teil der Motion ab.</p><p></p><p>2. Umgekehrt ist sich der Bundesrat bewusst, dass die geltende Überwälzungsregelung auf wachsende Kritik stösst. Ursächlich dafür sind aber nicht nur die vom Motionär gerügten Verzögerungen bei der Weitergabe von Hypothekarzinssenkungen. Auch die zunehmende Individualisierung der Zinssätze, der Trend zu Festhypotheken sowie die zinspolitischen Nachteile machen die Suche nach geeigneteren Lösungen prüfenswert.</p><p></p><p>Die vorgeschlagene Glättung der Hypothekarzinssätze kann dabei eine mögliche Massnahme sein, losgelöst von der verlangten Mietzinssenkung. Sie wird auch bereits durch die Motion Strahm vom 17. Juni 1994 (Nr. 94.3308) verlangt, die deren Einführung auf Verordnungsstufe fordert. Der Bundesrat hat sich zwar am 7. September 1994 bereit erklärt, sie als Postulat entgegenzunehmen; nachträgliche Abklärungen ergaben aber, dass die Einführung des geglätteten Hypothekarzinssatzes über eine Gesetzesrevision geschehen müsste, was in der vorliegenden Motion als mögliche Alternative offengelassen wird. Wie gesagt, sollte aber in bezug auf die Überwälzungsproblematik nicht nur die Glättung des Zinssatzes zur Diskussion gestellt werden, da auch diese Massnahme verschiedene Probleme aufwirft. Der Bundesrat ist daher bereit, das zweite Anliegen der Motion in einem grösseren Zusammenhang abzuklären und den Vorstoss in diesem Punkt als Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Buchstaben a und b abzulehnen und den Buchstaben c in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Ich ersuche den Bundesrat, dem Parlament einen dringlichen Bundesbeschluss vorzulegen. Dieser Bundesbeschluss soll:</p><p>a. den Bundesrat ermächtigen, für 1996 eine allgemeine Mietzinssenkung in der Grössenordnung von 12 Prozent anzuordnen;</p><p>b. den Vermieterinnen und Vermietern die Möglichkeit einräumen, die Mietzinssenkung im Einzelfall bei der Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten aus Miete und Pacht anzufechten, wenn ausserordentliche Verhältnisse (wie zum Beispiel eine Renovation) vorliegen;</p><p>c. vorsehen, dass nach erfolgter Mietzinssenkung auf die künftige Mietzinsentwicklung das System des geglätteten Hypothekarzinses angewandt wird.</p>
    • Senkung der Mietpreise. Dringliche Massnahmen

Back to List