Grundsätze für die Expertentätigkeit z.H. des Parlamentes

ShortId
95.3530
Id
19953530
Updated
01.07.2023 10:13
Language
de
Title
Grundsätze für die Expertentätigkeit z.H. des Parlamentes
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Begehren nach einer Aufstellung von Grundsätzen und Richtlinien für die Tätigkeit von Experten und Beratern, die im Auftrag des Parlamentes respektive von parlamentarischen Kommissionen arbeiten, hat einen konkreten Erfahrungshintergrund. Damit die aufgeworfenen Probleme nicht bloss abstrakt, sondern aufgrund konkreter Fälle behandelt werden können, unterbreiten wir dem Ratsbüro einen Beschrieb der Erfahrungen in der WAK-N.</p><p>Für die Gesetzgebungsarbeiten an einem Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWStG) aufgrund der parlamentarischen Initiative Dettling (93.461) wurden von einer WAK-Arbeitsgruppe drei Steuerexperten aus drei Treuhandfirmen beigezogen (STG-Coopers &amp; Lybrand; Revisuisse Price Waterhouse; Arthur Andersen), welche zusammen mit Professor K. Vallender von der Hochschule St. Gallen nicht nur fachliche Beurteilungen abgaben, sondern auch bei der Formulierung von Gesetzentwürfen mitwirkten.</p><p>1. Der Experte Gerhard Schafroth, Liestal, Vizedirektor der STG-Coopers &amp; Lybrand Basel, exponierte sich öffentlich während der erwähnten Gesetzgebungsarbeiten in ausserordentlich starkem Masse für Sonderinteressen. Er hatte ein privates Mandat bezüglich Besteuerung von Gemeinwesen, und während der Arbeiten der WAK äusserte er sich hierzu konkret in der "NZZ". Als die WAK-Arbeiten noch im Gange waren, publizierte er seine Meinung zu den bei der Gesetzgebung umstrittenen Fragen in der "NZZ" vom 24./25. Juni 1995 (Nr. 144), S. 16, unter der Bezeichnung "Experte der nationalrätlichen Kommission zur Erarbeitung eines neuen Mehrwertsteuergesetzes"; am Schluss seines Artikels rief er praktisch zur Einreichung von Beschwerden gegen die Steuerverwaltung auf: "Zudem wird den betroffenen Unternehmen und den Wirtschaftsverbänden nichts anderes übrigbleiben, als jede Möglichkeit der Druckausübung gegenüber der Steuerverwaltung wahrzunehmen." In der Zeit der Publikation standen die nationalrätlichen Mitglieder der WAK-Arbeitsgruppe noch unter der Amtsverschwiegenheit. Demgegenüber hat sich der Experte das Recht herausgenommen, von seiner besonderen Stellung in der Öffentlichkeit bereits Gebrauch zu machen.</p><p>2. Der Experte Schafroth verfügte über ein Mandat zur Interessenwahrung des Schweizerischen Spediteur-Verbandes im Bereich der Mehrwertsteuer. Dieser Verband wünschte, dass in Zukunft in Abweichung von der bisherigen Praxis (bisher: Art. 68 MWStV) nicht mehr die Spediteure, sondern die Importeure gegenüber den Behörden die Steuerhaftung tragen. Dieses Begehren, das die Berufsgruppe der Spediteure gegenüber einer anderen Wirtschaftsgruppe (Importeure) klar bevorzugen sollte, wurde von einer Delegation des Verbandes auch gegenüber dem EFD vorgetragen.</p><p>In der WAK-Arbeitsgruppe reichte Gerhard Schafroth in seiner Eigenschaft als Experte via den Arbeitsgruppenpräsidenten das gleiche Begehren jenes Verbandes ein, für den er eine Interessenvertretung wahrnahm. Und in den ausgiebigen Beratungen der Arbeitsgruppe kämpfte er mit Verbissenheit für die Seite der Spediteure.</p><p>3. Der Experte Schafroth nützte als Vizedirektor der STG-Coopers &amp; Lybrand seinen Informationsvorsprung als Bundesexperte auch zum Konkurrenzvorteil seiner Firma weidlich aus. In der firmeneigenen Zeitschrift "Tax Flash" vom September 1995 (Nr. 2) der STG-Coopers &amp; Lybrand wurden auf sechs Seiten die wesentlichen Änderungen des MWStG-Entwurfes verbal und tabellarisch ausführlich dargestellt. Diese Beschreibung wurde zwei Wochen vor dem Versand der Vernehmlassungsunterlagen durch die Bundesverwaltung an die Firmenkunden verschickt. Zuvor ist die Öffentlichkeit bloss durch mündliche Briefings des Kommissionspräsidenten orientiert worden.</p><p>Gleichzeitig mit dem Versand des "Tax Flash" lud die Firma zu einer Veranstaltungsreihe im November 1995 über die Mehrwertsteuer in Zürich, Bern, St. Gallen, Basel, Aarau und Solothurn ein. An diesen Steuerseminaren sollen besonders jene Themen behandelt werden, für die sich der Experte Schafroth in der WAK-Arbeitsgruppe besonders im Sinne der privaten Anliegen engagierte (u. a. Organschaft, Vorsteuerkürzungen, Eigenverbrauchsabrechnung, Immobilienumnutzung usw.). Diese Ausnützung des Wissensvorsprungs eines Experten führt nicht zuletzt auch zu einer Wettbewerbsverzerrung unter den konkurrierenden Beratungsfirmen.</p><p>Obwohl sich diese Vorkommnisse nicht rückgängig machen lassen, sind wir der Meinung, dass sich aufgrund derartiger Erfahrungen eine Klärung der Stellung von beigezogenen Experten aufdrängt. Ein Experte soll wohl seine Meinung und allenfalls die Interessengesichtspunkte einer Branche einbringen können; aber es braucht Grundsätze und Richtlinien, damit das "intérêt public" - die Interessen der öffentlichen Hand und des Gemeinwohls - nicht in einer Vermischung von Expertenwissen und Sonderinteressen untergeht.</p><p>Wir legen dem Ratsbüro nahe, auch zu prüfen, ob eine Rückforderung der Bundeshonorare beim Experten Schafroth angezeigt wäre, nachdem sich dieser dank seines Expertenstatus für seine Firma einen ansehnlichen Werbe- und Konkurrenzvorteil gegenüber anderen beratenden Firmen verschafft hat.</p>
  • <p>Mit dem Ausbau des Kommissionssystems und der stetig wachsenden parlamentarischen Gesetzgebungsarbeit, insbesondere auch ausgelöst durch parlamentarische Initiativen, besteht ein erhöhter Bedarf nach auswärtigen Experten. Der von Herrn Strahm Rudolf in seiner Begründung erwähnte Fall wirft Fragen auf, die einer näheren Prüfung bedürfen. Ohne die Freiheit der Kommissionen, Sachverständige beizuziehen (Art. 20 Abs. 1 GRN), einschränken zu wollen, werden gewisse Massnahmen nötig sein.</p>
  • <p>Das Ratsbüro wird aufgrund des Geschäftsreglementes des Nationalrates (Art. 33 Abs. 4) beauftragt, Grundsätze und Richtlinien für die Tätigkeit von Experten aufzustellen, die im Auftrag des Parlamentes oder einer parlamentarischen Kommission arbeiten. Dabei sind insbesondere die Interessenbindungen und deren Offenlegung, die damit zusammenhängenden Wettbewerbsverzerrungen auf dem Beratungsmarkt, die Handhabung der Vertraulichkeit und die Kompetenzzuteilung für die Entschädigungen zu regeln.</p>
  • Grundsätze für die Expertentätigkeit z.H. des Parlamentes
State
Überwiesen an das Ratsbüro
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Begehren nach einer Aufstellung von Grundsätzen und Richtlinien für die Tätigkeit von Experten und Beratern, die im Auftrag des Parlamentes respektive von parlamentarischen Kommissionen arbeiten, hat einen konkreten Erfahrungshintergrund. Damit die aufgeworfenen Probleme nicht bloss abstrakt, sondern aufgrund konkreter Fälle behandelt werden können, unterbreiten wir dem Ratsbüro einen Beschrieb der Erfahrungen in der WAK-N.</p><p>Für die Gesetzgebungsarbeiten an einem Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWStG) aufgrund der parlamentarischen Initiative Dettling (93.461) wurden von einer WAK-Arbeitsgruppe drei Steuerexperten aus drei Treuhandfirmen beigezogen (STG-Coopers &amp; Lybrand; Revisuisse Price Waterhouse; Arthur Andersen), welche zusammen mit Professor K. Vallender von der Hochschule St. Gallen nicht nur fachliche Beurteilungen abgaben, sondern auch bei der Formulierung von Gesetzentwürfen mitwirkten.</p><p>1. Der Experte Gerhard Schafroth, Liestal, Vizedirektor der STG-Coopers &amp; Lybrand Basel, exponierte sich öffentlich während der erwähnten Gesetzgebungsarbeiten in ausserordentlich starkem Masse für Sonderinteressen. Er hatte ein privates Mandat bezüglich Besteuerung von Gemeinwesen, und während der Arbeiten der WAK äusserte er sich hierzu konkret in der "NZZ". Als die WAK-Arbeiten noch im Gange waren, publizierte er seine Meinung zu den bei der Gesetzgebung umstrittenen Fragen in der "NZZ" vom 24./25. Juni 1995 (Nr. 144), S. 16, unter der Bezeichnung "Experte der nationalrätlichen Kommission zur Erarbeitung eines neuen Mehrwertsteuergesetzes"; am Schluss seines Artikels rief er praktisch zur Einreichung von Beschwerden gegen die Steuerverwaltung auf: "Zudem wird den betroffenen Unternehmen und den Wirtschaftsverbänden nichts anderes übrigbleiben, als jede Möglichkeit der Druckausübung gegenüber der Steuerverwaltung wahrzunehmen." In der Zeit der Publikation standen die nationalrätlichen Mitglieder der WAK-Arbeitsgruppe noch unter der Amtsverschwiegenheit. Demgegenüber hat sich der Experte das Recht herausgenommen, von seiner besonderen Stellung in der Öffentlichkeit bereits Gebrauch zu machen.</p><p>2. Der Experte Schafroth verfügte über ein Mandat zur Interessenwahrung des Schweizerischen Spediteur-Verbandes im Bereich der Mehrwertsteuer. Dieser Verband wünschte, dass in Zukunft in Abweichung von der bisherigen Praxis (bisher: Art. 68 MWStV) nicht mehr die Spediteure, sondern die Importeure gegenüber den Behörden die Steuerhaftung tragen. Dieses Begehren, das die Berufsgruppe der Spediteure gegenüber einer anderen Wirtschaftsgruppe (Importeure) klar bevorzugen sollte, wurde von einer Delegation des Verbandes auch gegenüber dem EFD vorgetragen.</p><p>In der WAK-Arbeitsgruppe reichte Gerhard Schafroth in seiner Eigenschaft als Experte via den Arbeitsgruppenpräsidenten das gleiche Begehren jenes Verbandes ein, für den er eine Interessenvertretung wahrnahm. Und in den ausgiebigen Beratungen der Arbeitsgruppe kämpfte er mit Verbissenheit für die Seite der Spediteure.</p><p>3. Der Experte Schafroth nützte als Vizedirektor der STG-Coopers &amp; Lybrand seinen Informationsvorsprung als Bundesexperte auch zum Konkurrenzvorteil seiner Firma weidlich aus. In der firmeneigenen Zeitschrift "Tax Flash" vom September 1995 (Nr. 2) der STG-Coopers &amp; Lybrand wurden auf sechs Seiten die wesentlichen Änderungen des MWStG-Entwurfes verbal und tabellarisch ausführlich dargestellt. Diese Beschreibung wurde zwei Wochen vor dem Versand der Vernehmlassungsunterlagen durch die Bundesverwaltung an die Firmenkunden verschickt. Zuvor ist die Öffentlichkeit bloss durch mündliche Briefings des Kommissionspräsidenten orientiert worden.</p><p>Gleichzeitig mit dem Versand des "Tax Flash" lud die Firma zu einer Veranstaltungsreihe im November 1995 über die Mehrwertsteuer in Zürich, Bern, St. Gallen, Basel, Aarau und Solothurn ein. An diesen Steuerseminaren sollen besonders jene Themen behandelt werden, für die sich der Experte Schafroth in der WAK-Arbeitsgruppe besonders im Sinne der privaten Anliegen engagierte (u. a. Organschaft, Vorsteuerkürzungen, Eigenverbrauchsabrechnung, Immobilienumnutzung usw.). Diese Ausnützung des Wissensvorsprungs eines Experten führt nicht zuletzt auch zu einer Wettbewerbsverzerrung unter den konkurrierenden Beratungsfirmen.</p><p>Obwohl sich diese Vorkommnisse nicht rückgängig machen lassen, sind wir der Meinung, dass sich aufgrund derartiger Erfahrungen eine Klärung der Stellung von beigezogenen Experten aufdrängt. Ein Experte soll wohl seine Meinung und allenfalls die Interessengesichtspunkte einer Branche einbringen können; aber es braucht Grundsätze und Richtlinien, damit das "intérêt public" - die Interessen der öffentlichen Hand und des Gemeinwohls - nicht in einer Vermischung von Expertenwissen und Sonderinteressen untergeht.</p><p>Wir legen dem Ratsbüro nahe, auch zu prüfen, ob eine Rückforderung der Bundeshonorare beim Experten Schafroth angezeigt wäre, nachdem sich dieser dank seines Expertenstatus für seine Firma einen ansehnlichen Werbe- und Konkurrenzvorteil gegenüber anderen beratenden Firmen verschafft hat.</p>
    • <p>Mit dem Ausbau des Kommissionssystems und der stetig wachsenden parlamentarischen Gesetzgebungsarbeit, insbesondere auch ausgelöst durch parlamentarische Initiativen, besteht ein erhöhter Bedarf nach auswärtigen Experten. Der von Herrn Strahm Rudolf in seiner Begründung erwähnte Fall wirft Fragen auf, die einer näheren Prüfung bedürfen. Ohne die Freiheit der Kommissionen, Sachverständige beizuziehen (Art. 20 Abs. 1 GRN), einschränken zu wollen, werden gewisse Massnahmen nötig sein.</p>
    • <p>Das Ratsbüro wird aufgrund des Geschäftsreglementes des Nationalrates (Art. 33 Abs. 4) beauftragt, Grundsätze und Richtlinien für die Tätigkeit von Experten aufzustellen, die im Auftrag des Parlamentes oder einer parlamentarischen Kommission arbeiten. Dabei sind insbesondere die Interessenbindungen und deren Offenlegung, die damit zusammenhängenden Wettbewerbsverzerrungen auf dem Beratungsmarkt, die Handhabung der Vertraulichkeit und die Kompetenzzuteilung für die Entschädigungen zu regeln.</p>
    • Grundsätze für die Expertentätigkeit z.H. des Parlamentes

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