Zuständigkeit und Beschleunigung in forstpolizeilichen Verfahren
- ShortId
-
95.3533
- Id
-
19953533
- Updated
-
25.06.2025 02:05
- Language
-
de
- Title
-
Zuständigkeit und Beschleunigung in forstpolizeilichen Verfahren
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>In engem Zusammenhang mit der angestrebten Revitalisierung der schweizerischen Wirtschaft stehen auch Fragen der Beschleunigung von Bewilligungsverfahren. Nicht zuletzt auch für Vorhaben der öffentlichen Hand sind effizientere Projektabläufe vordringlich. Einen Ansatzpunkt bildet dabei der Abbau an sich unnötiger Verfahrensstufen. Für Projekte des Bundes sind vor kurzem entsprechende Vorschläge für Verfahrensstraffungen zur Diskussion gestellt worden. Was für den Bund recht ist, soll für die Gemeinden und die Kantone billig sein. Wird den Kantonen die Zuständigkeit für die Erteilung von Rodungsbewilligungen unabhängig von der Fläche anvertraut, kann bei Rodungen von mehr als 5000 Quadratmetern ein Verfahrensschritt eingespart werden, der - wie die praktische Erfahrung immer wieder zeigt - sehr viel Zeit benötigt und administrativen Aufwand verursacht. Mit der Zuständigkeit der Kantone für die Erteilung von Rodungsbewilligungen wäre keinesfalls eine Gefährdung der dem Waldgesetz zugrunde liegenden Ziele zu befürchten. Zum einen sind die zu beachtenden gesetzlichen Grundsätze klar vorgegeben, und eine entsprechende, durch die Kantone ohne weiteres eigenständig anwendbare Rechtspraxis hat sich im Laufe der Jahre herausgebildet. Zum anderen stehen mit den in Artikel 46 des Waldgesetzes gegebenen exzessiven Einsprache- und Beschwerdemöglichkeiten die Korrekturinstrumente für allenfalls unzulässige Bewilligungsentscheide der Kantone zur Verfügung. Die mit der Motion anvisierte Änderung der Zuständigkeiten in Rodungsverfahren liegt innerhalb der aktuellen Bemühungen zu einer funktions- und stufengerechten Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen. Sie dient dem hochgesteckten Ziel der konkreten Umsetzung der Grundsätze unseres föderalistischen Staatsaufbaues. Gleichzeitig würde damit etwas vom institutionalisierten Misstrauen gegenüber den Kantonen, wie es bedauerlicherweise in Gesetzen und Verordnungen des Bundes immer wieder zum Ausdruck kommt, abgebaut.</p>
- <p>Im Rahmen des Projektes Nr. 2 der Verwaltungskontrolle des Bundesrates (VKB) über die Koordination der Entscheidverfahren hat der Bundesrat am 13. September 1995 u. a. beschlossen, dass die Zuständigkeiten für die Rodungsbewilligungen zwischen Bund und Kantonen neu aufzuteilen seien. Insbesondere soll bei Projekten, deren Beurteilung schwergewichtig in kantonaler Kompetenz liegt, neu auch die Rodungskompetenz kantonalisiert werden.</p><p>Die im Zusammenhang mit dem VKB-Projekt Nr. 2 erforderlichen Gesetzesänderungen sind dem Bundesrat in einem Sammelantrag im Sommer 1996 zur Einleitung des Vernehmlassungsverfahrens vorzulegen. Es ist zweckmässig, die Frage der neuen Aufteilung der Rodungskompetenz zusammen mit den anderen gewichtigen Fragen der Verfahrenskoordination und -beschleunigung im Rahmen des erwähnten Projektes zu regeln.</p><p>Die Motion bezweckt die vollständige Übertragung der Rodungskompetenz auf die Kantone. Eine derart weitgehende Kompetenzverschiebung entspricht jedoch nicht den im Bundesratsbeschluss vom 13. September 1995 geäusserten Absichten.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten, gemäss welcher Artikel 6 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG, SR 921.0) dergestalt geändert wird, dass die Kantone künftighin unabhängig vom Ausmass der Rodungsfläche für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Rodungen zuständig sind.</p>
- Zuständigkeit und Beschleunigung in forstpolizeilichen Verfahren
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In engem Zusammenhang mit der angestrebten Revitalisierung der schweizerischen Wirtschaft stehen auch Fragen der Beschleunigung von Bewilligungsverfahren. Nicht zuletzt auch für Vorhaben der öffentlichen Hand sind effizientere Projektabläufe vordringlich. Einen Ansatzpunkt bildet dabei der Abbau an sich unnötiger Verfahrensstufen. Für Projekte des Bundes sind vor kurzem entsprechende Vorschläge für Verfahrensstraffungen zur Diskussion gestellt worden. Was für den Bund recht ist, soll für die Gemeinden und die Kantone billig sein. Wird den Kantonen die Zuständigkeit für die Erteilung von Rodungsbewilligungen unabhängig von der Fläche anvertraut, kann bei Rodungen von mehr als 5000 Quadratmetern ein Verfahrensschritt eingespart werden, der - wie die praktische Erfahrung immer wieder zeigt - sehr viel Zeit benötigt und administrativen Aufwand verursacht. Mit der Zuständigkeit der Kantone für die Erteilung von Rodungsbewilligungen wäre keinesfalls eine Gefährdung der dem Waldgesetz zugrunde liegenden Ziele zu befürchten. Zum einen sind die zu beachtenden gesetzlichen Grundsätze klar vorgegeben, und eine entsprechende, durch die Kantone ohne weiteres eigenständig anwendbare Rechtspraxis hat sich im Laufe der Jahre herausgebildet. Zum anderen stehen mit den in Artikel 46 des Waldgesetzes gegebenen exzessiven Einsprache- und Beschwerdemöglichkeiten die Korrekturinstrumente für allenfalls unzulässige Bewilligungsentscheide der Kantone zur Verfügung. Die mit der Motion anvisierte Änderung der Zuständigkeiten in Rodungsverfahren liegt innerhalb der aktuellen Bemühungen zu einer funktions- und stufengerechten Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen. Sie dient dem hochgesteckten Ziel der konkreten Umsetzung der Grundsätze unseres föderalistischen Staatsaufbaues. Gleichzeitig würde damit etwas vom institutionalisierten Misstrauen gegenüber den Kantonen, wie es bedauerlicherweise in Gesetzen und Verordnungen des Bundes immer wieder zum Ausdruck kommt, abgebaut.</p>
- <p>Im Rahmen des Projektes Nr. 2 der Verwaltungskontrolle des Bundesrates (VKB) über die Koordination der Entscheidverfahren hat der Bundesrat am 13. September 1995 u. a. beschlossen, dass die Zuständigkeiten für die Rodungsbewilligungen zwischen Bund und Kantonen neu aufzuteilen seien. Insbesondere soll bei Projekten, deren Beurteilung schwergewichtig in kantonaler Kompetenz liegt, neu auch die Rodungskompetenz kantonalisiert werden.</p><p>Die im Zusammenhang mit dem VKB-Projekt Nr. 2 erforderlichen Gesetzesänderungen sind dem Bundesrat in einem Sammelantrag im Sommer 1996 zur Einleitung des Vernehmlassungsverfahrens vorzulegen. Es ist zweckmässig, die Frage der neuen Aufteilung der Rodungskompetenz zusammen mit den anderen gewichtigen Fragen der Verfahrenskoordination und -beschleunigung im Rahmen des erwähnten Projektes zu regeln.</p><p>Die Motion bezweckt die vollständige Übertragung der Rodungskompetenz auf die Kantone. Eine derart weitgehende Kompetenzverschiebung entspricht jedoch nicht den im Bundesratsbeschluss vom 13. September 1995 geäusserten Absichten.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten, gemäss welcher Artikel 6 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG, SR 921.0) dergestalt geändert wird, dass die Kantone künftighin unabhängig vom Ausmass der Rodungsfläche für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Rodungen zuständig sind.</p>
- Zuständigkeit und Beschleunigung in forstpolizeilichen Verfahren
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