Ergänzung des Transitabkommens
- ShortId
-
95.3553
- Id
-
19953553
- Updated
-
10.04.2024 08:05
- Language
-
de
- Title
-
Ergänzung des Transitabkommens
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Strasse und Schiene (Transitabkommen) ist am 23. Januar 1993 in Kraft getreten. Es regelt neben Infrastrukturfragen des alpenquerenden Eisenbahnverkehrs und des kombinierten Verkehrs insbesondere auch technische und fiskalische Aspekte im Strassengüterverkehr und anerkennt die schweizerische Gewichtslimite.</p><p>Die Anliegen des Postulanten hinsichtlich Kapazitäten im alpenquerenden Verkehr (Neat) sind unter anderem Gegenstand der zurzeit im Rahmen der Vorlage über die Finanzierung des öffentlichen Verkehrs (FöV) vorgenommenen Optimierungen und allfälligen Redimensionierungen des Investitionsprogrammes.</p><p>Die Fragen der erforderlichen Infrastrukturen im Alpenraum, der Kapazitäten und der Fiskalität sind zudem Gegenstand der laufenden bilateralen Verhandlungen mit der EU über ein Landverkehrsabkommen. Eine gegenseitige Abstimmung der geplanten Infrastrukturvorhaben entsprechend der zu erwartenden Nachfrageentwicklung wird angestrebt. Zu diesem Zweck soll ein "Comité directeur CH-UE sur les infrastructures de transports dans l'Arc alpin" geschaffen werden.</p><p>Es besteht somit keine Veranlassung, heute mit der EU Verhandlungen über eine Ergänzung des Transitabkommens einzuleiten.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, mit der EU Verhandlungen einzuleiten über die Ergänzung des Transitabkommens mit dem Ziel, die (insbesondere in Art. 5 des Abkommens vom 2.5.1992 geregelten) Verpflichtungen der Schweiz zur Bereitstellung der Alpentransversalen in zeitlicher Hinsicht konsequent auf die effektiv zu erwartende Kapazitätsauslastung abzustimmen.</p><p>Dabei ist (auf Basis von Art. 4: "Die Vertragsparteien verfolgen damit das Ziel, die Rentabilität der Investitionen zu sichern.") eine Lösung anzustreben, die aufgrund der seitens der EU verbindlich zuzusichernden Kapazitätsauslastung eine angemessene Kapitalverzinsung dieser Infrastrukturinvestitionen für den alpenquerenden Verkehr sicherstellt.</p>
- Ergänzung des Transitabkommens
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Strasse und Schiene (Transitabkommen) ist am 23. Januar 1993 in Kraft getreten. Es regelt neben Infrastrukturfragen des alpenquerenden Eisenbahnverkehrs und des kombinierten Verkehrs insbesondere auch technische und fiskalische Aspekte im Strassengüterverkehr und anerkennt die schweizerische Gewichtslimite.</p><p>Die Anliegen des Postulanten hinsichtlich Kapazitäten im alpenquerenden Verkehr (Neat) sind unter anderem Gegenstand der zurzeit im Rahmen der Vorlage über die Finanzierung des öffentlichen Verkehrs (FöV) vorgenommenen Optimierungen und allfälligen Redimensionierungen des Investitionsprogrammes.</p><p>Die Fragen der erforderlichen Infrastrukturen im Alpenraum, der Kapazitäten und der Fiskalität sind zudem Gegenstand der laufenden bilateralen Verhandlungen mit der EU über ein Landverkehrsabkommen. Eine gegenseitige Abstimmung der geplanten Infrastrukturvorhaben entsprechend der zu erwartenden Nachfrageentwicklung wird angestrebt. Zu diesem Zweck soll ein "Comité directeur CH-UE sur les infrastructures de transports dans l'Arc alpin" geschaffen werden.</p><p>Es besteht somit keine Veranlassung, heute mit der EU Verhandlungen über eine Ergänzung des Transitabkommens einzuleiten.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, mit der EU Verhandlungen einzuleiten über die Ergänzung des Transitabkommens mit dem Ziel, die (insbesondere in Art. 5 des Abkommens vom 2.5.1992 geregelten) Verpflichtungen der Schweiz zur Bereitstellung der Alpentransversalen in zeitlicher Hinsicht konsequent auf die effektiv zu erwartende Kapazitätsauslastung abzustimmen.</p><p>Dabei ist (auf Basis von Art. 4: "Die Vertragsparteien verfolgen damit das Ziel, die Rentabilität der Investitionen zu sichern.") eine Lösung anzustreben, die aufgrund der seitens der EU verbindlich zuzusichernden Kapazitätsauslastung eine angemessene Kapitalverzinsung dieser Infrastrukturinvestitionen für den alpenquerenden Verkehr sicherstellt.</p>
- Ergänzung des Transitabkommens
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