Anhebung des schweizerischen Konsumentenschutzes auf das EWR/EU-Niveau

ShortId
95.3567
Id
19953567
Updated
10.04.2024 08:33
Language
de
Title
Anhebung des schweizerischen Konsumentenschutzes auf das EWR/EU-Niveau
AdditionalIndexing
Konsumentenschutz
1
  • L05K0701060301, Konsumentenschutz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das EWR-Nein hat den Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten geschadet. Die Wirtschaft wurde in den letzten drei Jahren in verschiedenen Bereichen liberalisiert, um gegenüber den EWR-Staaten konkurrenzfähig zu bleiben. Der Konsumentenschutz wurde hingegen nicht nachgeführt und liegt weit hinter dem Stand der EU und der EWR-Staaten auf dem Minimalstandard der EU von 1991. Im Bereich des Konsumentenschutzes hat die Schweiz seit der sogenannten Swisslex-Anpassung kein neues EU-Recht übernommen. Das tiefe schweizerische Niveau ist weder rechtlich noch politisch verständlich. Die EU-Richtlinien würden überdies ausdrücklich ein noch strengeres, weitergehendes Konsumentenrecht zulassen. Politisch ist der fehlende Nachvollzug im Bereich des Konsumentenschutzes inakzeptabel, weil der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher als eine Grundvoraussetzung für das Funktionieren eines freien Marktes gilt.</p>
  • <p>Der Bundesrat geht mit dem Motionär einig, dass das schweizerische Recht europaverträglich ausgestaltet sein soll und dass dabei die Interessen der gesamten Wirtschaft - Produzenten und Konsumenten - angemessen zu berücksichtigen sind.</p><p>Durch die Swisslex-Vorlagen wurde das schweizerische Konsumentenschutzrecht verbessert. Dazu gehört z. B. der Erlass der Bundesgesetze über die Pauschalreisen, den Konsumkredit und die Produktehaftpflicht. Hinzu kommen die vollständige Revision des Gesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, die Liberalisierung der Motorfahrzeugimporte, die Vorlagen für ein EU-konformes Chemikaliengesetz, eine Medizinprodukteverordnung und die Pläne für eine neue Heilmittelgesetzgebung. Die Schaffung eines Umweltzeichens ist im Gespräch. Im Januar 1996 hat der Bundesrat ausserdem vom Zwischenbericht zur Konsumgütersicherheit zustimmend Kenntnis genommen und eine interdepartementale Arbeitsgruppe beauftragt, bis Ende 1998 die Situationsanalyse weiterzuführen und nötigenfalls Massnahmen vorzuschlagen.</p><p>Die Schweiz ist zudem in Teilbereichen weiter fortgeschritten als die EU, so bei der Preisbekanntgabe für Waren und Dienstleistungen, der vergleichenden Werbung, beim Strahlenschutz und bei der Deklaration von bestrahlten sowie gentechnologisch hergestellten oder veränderten Lebensmitteln. Beim Konsumkredit sind die Werbebestimmungen strenger als in der EU. Ferner steht eine Revision des Gesetzes bevor, die einen besseren Schutz der Kreditnehmer und Kreditnehmerinnen vorsieht.</p><p>Seit 1988 ist in jeder Gesetzesvorlage das Verhältnis zum europäischen Recht zu analysieren. Damit soll erreicht werden, dass schweizerische Bestimmungen in Kenntnis der EU-Regelungen erlassen werden. Nach Meinung des Bundesrates sollen EU-Richtlinien jedoch nur dann unabhängig von einem laufenden Gesetzgebungsverfahren ins nationale Recht umgesetzt werden, wenn ein dringender Handlungsbedarf gegeben ist. Der Bundesrat ist der Meinung, dass diese Dringlichkeit beim Konsumentenschutz nicht gegeben ist.</p><p>Der Bundesrat lehnt aus diesem Grund den Vorstoss in der verbindlichen Form der Motion ab. Er ist jedoch bereit zu prüfen, wie sich Massnahmen des Konsumentenschutzes im Rahmen eines Gesamtpaketes verwirklichen lassen.</p><p>Die verbraucherpolitischen Prioritäten 1996-1998 der EU-Kommission, die bestehenden Richtlinien (z. B. über missbräuchliche Vertragsklauseln, allgemeine Produktesicherheit, Einlegerschutz, Teilzeitnutzungsrecht an Immobilien, Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienflugverkehr) und die geplanten Bestimmungen (z. B. über Fernabsatz, grenzüberschreitende Überweisungen, Garantie und Service nach dem Kauf) werden dabei zu berücksichtigen sein.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, mittels einer regelmässigen Anpassung des schweizerischen Rechts sicherzustellen, dass das Niveau des schweizerischen Konsumentenschutzes gegenüber demjenigen innerhalb des EWR respektive der EU nicht weiter zurückbleibt.</p>
  • Anhebung des schweizerischen Konsumentenschutzes auf das EWR/EU-Niveau
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das EWR-Nein hat den Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten geschadet. Die Wirtschaft wurde in den letzten drei Jahren in verschiedenen Bereichen liberalisiert, um gegenüber den EWR-Staaten konkurrenzfähig zu bleiben. Der Konsumentenschutz wurde hingegen nicht nachgeführt und liegt weit hinter dem Stand der EU und der EWR-Staaten auf dem Minimalstandard der EU von 1991. Im Bereich des Konsumentenschutzes hat die Schweiz seit der sogenannten Swisslex-Anpassung kein neues EU-Recht übernommen. Das tiefe schweizerische Niveau ist weder rechtlich noch politisch verständlich. Die EU-Richtlinien würden überdies ausdrücklich ein noch strengeres, weitergehendes Konsumentenrecht zulassen. Politisch ist der fehlende Nachvollzug im Bereich des Konsumentenschutzes inakzeptabel, weil der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher als eine Grundvoraussetzung für das Funktionieren eines freien Marktes gilt.</p>
    • <p>Der Bundesrat geht mit dem Motionär einig, dass das schweizerische Recht europaverträglich ausgestaltet sein soll und dass dabei die Interessen der gesamten Wirtschaft - Produzenten und Konsumenten - angemessen zu berücksichtigen sind.</p><p>Durch die Swisslex-Vorlagen wurde das schweizerische Konsumentenschutzrecht verbessert. Dazu gehört z. B. der Erlass der Bundesgesetze über die Pauschalreisen, den Konsumkredit und die Produktehaftpflicht. Hinzu kommen die vollständige Revision des Gesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, die Liberalisierung der Motorfahrzeugimporte, die Vorlagen für ein EU-konformes Chemikaliengesetz, eine Medizinprodukteverordnung und die Pläne für eine neue Heilmittelgesetzgebung. Die Schaffung eines Umweltzeichens ist im Gespräch. Im Januar 1996 hat der Bundesrat ausserdem vom Zwischenbericht zur Konsumgütersicherheit zustimmend Kenntnis genommen und eine interdepartementale Arbeitsgruppe beauftragt, bis Ende 1998 die Situationsanalyse weiterzuführen und nötigenfalls Massnahmen vorzuschlagen.</p><p>Die Schweiz ist zudem in Teilbereichen weiter fortgeschritten als die EU, so bei der Preisbekanntgabe für Waren und Dienstleistungen, der vergleichenden Werbung, beim Strahlenschutz und bei der Deklaration von bestrahlten sowie gentechnologisch hergestellten oder veränderten Lebensmitteln. Beim Konsumkredit sind die Werbebestimmungen strenger als in der EU. Ferner steht eine Revision des Gesetzes bevor, die einen besseren Schutz der Kreditnehmer und Kreditnehmerinnen vorsieht.</p><p>Seit 1988 ist in jeder Gesetzesvorlage das Verhältnis zum europäischen Recht zu analysieren. Damit soll erreicht werden, dass schweizerische Bestimmungen in Kenntnis der EU-Regelungen erlassen werden. Nach Meinung des Bundesrates sollen EU-Richtlinien jedoch nur dann unabhängig von einem laufenden Gesetzgebungsverfahren ins nationale Recht umgesetzt werden, wenn ein dringender Handlungsbedarf gegeben ist. Der Bundesrat ist der Meinung, dass diese Dringlichkeit beim Konsumentenschutz nicht gegeben ist.</p><p>Der Bundesrat lehnt aus diesem Grund den Vorstoss in der verbindlichen Form der Motion ab. Er ist jedoch bereit zu prüfen, wie sich Massnahmen des Konsumentenschutzes im Rahmen eines Gesamtpaketes verwirklichen lassen.</p><p>Die verbraucherpolitischen Prioritäten 1996-1998 der EU-Kommission, die bestehenden Richtlinien (z. B. über missbräuchliche Vertragsklauseln, allgemeine Produktesicherheit, Einlegerschutz, Teilzeitnutzungsrecht an Immobilien, Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienflugverkehr) und die geplanten Bestimmungen (z. B. über Fernabsatz, grenzüberschreitende Überweisungen, Garantie und Service nach dem Kauf) werden dabei zu berücksichtigen sein.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, mittels einer regelmässigen Anpassung des schweizerischen Rechts sicherzustellen, dass das Niveau des schweizerischen Konsumentenschutzes gegenüber demjenigen innerhalb des EWR respektive der EU nicht weiter zurückbleibt.</p>
    • Anhebung des schweizerischen Konsumentenschutzes auf das EWR/EU-Niveau

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