Neues KVG und Erhöhung der Krankenkassenprämien

ShortId
95.3568
Id
19953568
Updated
14.11.2025 07:55
Language
de
Title
Neues KVG und Erhöhung der Krankenkassenprämien
AdditionalIndexing
Krankenkassenprämie;Krankenversicherung;Abstimmungserläuterungen;Konsumentenorganisation;Betriebsrücklage
1
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L06K080102010201, Abstimmungserläuterungen
  • L05K0104010903, Krankenkassenprämie
  • L05K0703020104, Betriebsrücklage
  • L06K070106030102, Konsumentenorganisation
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1.Die vom EDI im September 1994 veröffentlichte Dokumentation verglich die Situation mit und ohne neuem Gesetz für das gleiche Jahr. Die durch die Einführung des KVG verursachte zusätzliche Belastung konnte für die Gesamtheit der Versicherten durchschnittlich auf 17,5 Prozent geschätzt werden, ohne Berücksichtigung der gezielten Subventionierung der Beiträge von Personen mit tieferen Einkommen. Die 4,5 Prozent wurden ausgehend von allen dem Bund und den Kantonen für diese Subventionierung zur Verfügung stehenden Mittel berechnet. Zu dieser einmaligen zusätzlichen Belastung kommen die Auswirkungen auf die Beiträge aufgrund der Erhöhung der Kosten der Leistungen im Jahre 1995 hinzu. Das Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer hat diesen Anstieg, der mit dem neuen Gesetz in keinem Zusammenhang steht, zwischen 6 und 7 Prozent geschätzt.</p><p></p><p>2.Die Krankenversicherer haben ihre Konten sowie die Bilanz der Aufsichtsbehörde, d. h. dem BSV, weiterzuleiten. Durch das neue Gesetz hat dieses die Möglichkeit, je Versicherer, verschiedene Kennzahlen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu veröffentlichen, darunter auch die Reserven (Art. 31 Abs. 2 KVV). Es gilt hervorzuheben, dass 1994 die Reserven der Kassen 26 Prozent der Ausgaben, bzw. rund 3 Monatsausgaben ausmachten (gesetzliches Minimum 20 Prozent). Dabei handelt es sich um einen Durchschnitt, wobei bestimmte Kassen das vom Gesetz her vorgeschriebene Minimum nur mit Mühe erreichen. Die erforderliche Reservenhöhe ist nicht zu hoch; sie erlaubt es, die finanzielle Garantie der Versicherungsgesellschaften zu sichern.</p><p></p><p>3.Das System der Prämienverbilligung sieht in erster Linie eine kantonale Kompetenz hinsichtlich der wichtigsten Kriterien bei der Verteilung der vom Gesetz vorgesehenen Höhe der Bundessubventionen vor (Finanzkraft und Bevölkerung der Kantone). Für den Moment verzichtet der Bundesrat auf die Berücksichtigung des Kriteriums der Durchschnittsprämie für die obligatorische Pflegeversicherung jedes Kantons. Letztere können auf bis zu 50 Prozent der Bundesbeiträge verzichten, sofern das sozialpolitische Ziel erreicht werden kann (mögliche Verwendung von 1,36 von 1,83 Milliarden Franken, gemäss Informationen von Ende Oktober 1995). Eine Aufteilung des "Saldos" (zweite Aufteilung) ist nicht vorgesehen.</p><p></p><p>4.Das Thema Prämienverbilligung wird mit der Sanitätsdirektorenkonferenz bei nächster Gelegenheit erörtert werden. Die einzelnen Kantone haben vorerst ihre Regelungen im Bereich der Prämienverbilligung in eigener Verantwortung gemäss ihrer Kompetenz zu finden. Der Bundesrat wird diese kantonalen Erlasse dahingehend überprüfen, ob damit das Ziel der individuellen Prämienverbilligung für Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen erreicht werden kann. Der Bundesrat wird im Anschluss daran die Kantone über die Ergebnisse dieser Überprüfung informieren und gemeinsam mit diesen allfällig notwendige Massnahmen erörtern und nötigenfalls im Anschluss daran von seinen Kompetenzen nach Art. 66 Abs. 5 KVG Gebrauch machen.</p><p></p><p>5. Der Bundesrat hat von der im WG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, alternative Versicherungsmodelle zuzulassen. Es handelt sich dabei um vielfältige Versicherungsformen, welche den Versicherten selbst Verantwortung übertragen, wie beispielsweise durch die wählbare Franchise oder indem es ihnen ermöglicht wird, eine andere Art von Versicherungsdeckung wie die der HMO abzuschliessen. Unter diese Versicherungsmodelle fällt nur die Bonusversicherung, da es keine Malusversicherung gibt. Die Entwicklung der Bonusversicherung ist im übrigen nicht sehr bedeutend (ca. 0,25 Prozent der Versicherten). Ein Evaluationsbericht über die Erfahrungen, die mit den neuen Versicherungsformen während der Testphase (19911995) gemacht wurden, ist für Ende dieses Jahres angekündigt.</p><p></p><p>6. Das Gesetz überträgt dem Bundesrat keine Kompetenzen, um auf die Organisation der Kassen Einfluss zu nehmen. Die Krankenversicherer können in verschiedenen Rechtsformen organisiert sein, z. B. Verein, Genossenschaft oder gar Aktiengesellschaft. Mittels dieser Organisationsarten können die Konsumentenschutzorganisationen intervenieren, wobei sie, wenn sie dies wünschten, ihre eigene Kasse gründen könnten. Der Bundesrat hat die Bestimmungen des neuen Gesetzes unterstützt, in denen eine Vertretung der Versicherten sowie der Patienten sichergestellt wurde, so beispielsweise in den beratenden Kommissionen der Krankenversicherung.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Vor der Volksabstimmung vom Dezember 1994 erklärte der Bundesrat, dass das neue Krankenversicherungsgesetz in den Kantonen Waadt, Genf und Tessin (die bereits ähnliche Gesetze eingeführt hatten) zu keinen grossen Prämiensteigerungen führen werde und dass man in anderen Kantonen mit einer Erhöhung der Krankenkassenprämien um 4 bis 5 Prozent rechne. Diesem Argument kam während der Abstimmungskampagne grosse Bedeutung zu: Namentlich in den Westschweizer Kantonen dürfte das Gesetz aufgrund dieser Aussage angenommen worden sein. Doch nun kündigen die Krankenkassen Erhöhungen der Versicherungsprämien um 25 bis 60, ja sogar um bis zu 100 Prozent an.</p><p>Ich bitte den Bundesrat deshalb um eine rasche Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Hat der Bundesrat die Öffentlichkeit mit diesem irreführenden Argument absichtlich getäuscht?</p><p>2. Wie beabsichtigt der Bundesrat, die Krankenkassen bei der Ausweisung ihrer Rückstellungen und Gewinne der letzten Jahre zu Transparenz zu verpflichten?</p><p>3. Im Tessin und in der Westschweiz werden sich die Prämienerhöhungen deutlicher auswirken als in den anderen Kantonen. Welche zeitlich beschränkten Sofortmassnahmen gedenkt der Bundesrat zu ergreifen, um zwischen den Kantonen ein Minimum an Solidarität herzustellen, um so mehr, als gegenwärtig mehr als 15 Kantone die Bundesbeiträge nicht ausschöpfen wollen?</p><p>4. Beabsichtigt der Bundesrat, so auf dem Rücken der am meisten benachteiligten Versicherten, denen er vorgängig Unterstützung versprochen hat, Bundesbeiträge zu sparen?</p><p>5. Wie denkt der Bundesrat über die Einführung des Bonus-Malus-Systems, wonach eine kranke Person gleich behandelt wird wie ein Auto?</p><p>6. Ist der Bundesrat bereit, den Konsumentenschutzorganisationen bei den entscheidungsbefugten Organen der Krankenkassen ein Einsichts- und Interventionsrecht zu gewähren?</p>
  • Neues KVG und Erhöhung der Krankenkassenprämien
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1.Die vom EDI im September 1994 veröffentlichte Dokumentation verglich die Situation mit und ohne neuem Gesetz für das gleiche Jahr. Die durch die Einführung des KVG verursachte zusätzliche Belastung konnte für die Gesamtheit der Versicherten durchschnittlich auf 17,5 Prozent geschätzt werden, ohne Berücksichtigung der gezielten Subventionierung der Beiträge von Personen mit tieferen Einkommen. Die 4,5 Prozent wurden ausgehend von allen dem Bund und den Kantonen für diese Subventionierung zur Verfügung stehenden Mittel berechnet. Zu dieser einmaligen zusätzlichen Belastung kommen die Auswirkungen auf die Beiträge aufgrund der Erhöhung der Kosten der Leistungen im Jahre 1995 hinzu. Das Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer hat diesen Anstieg, der mit dem neuen Gesetz in keinem Zusammenhang steht, zwischen 6 und 7 Prozent geschätzt.</p><p></p><p>2.Die Krankenversicherer haben ihre Konten sowie die Bilanz der Aufsichtsbehörde, d. h. dem BSV, weiterzuleiten. Durch das neue Gesetz hat dieses die Möglichkeit, je Versicherer, verschiedene Kennzahlen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu veröffentlichen, darunter auch die Reserven (Art. 31 Abs. 2 KVV). Es gilt hervorzuheben, dass 1994 die Reserven der Kassen 26 Prozent der Ausgaben, bzw. rund 3 Monatsausgaben ausmachten (gesetzliches Minimum 20 Prozent). Dabei handelt es sich um einen Durchschnitt, wobei bestimmte Kassen das vom Gesetz her vorgeschriebene Minimum nur mit Mühe erreichen. Die erforderliche Reservenhöhe ist nicht zu hoch; sie erlaubt es, die finanzielle Garantie der Versicherungsgesellschaften zu sichern.</p><p></p><p>3.Das System der Prämienverbilligung sieht in erster Linie eine kantonale Kompetenz hinsichtlich der wichtigsten Kriterien bei der Verteilung der vom Gesetz vorgesehenen Höhe der Bundessubventionen vor (Finanzkraft und Bevölkerung der Kantone). Für den Moment verzichtet der Bundesrat auf die Berücksichtigung des Kriteriums der Durchschnittsprämie für die obligatorische Pflegeversicherung jedes Kantons. Letztere können auf bis zu 50 Prozent der Bundesbeiträge verzichten, sofern das sozialpolitische Ziel erreicht werden kann (mögliche Verwendung von 1,36 von 1,83 Milliarden Franken, gemäss Informationen von Ende Oktober 1995). Eine Aufteilung des "Saldos" (zweite Aufteilung) ist nicht vorgesehen.</p><p></p><p>4.Das Thema Prämienverbilligung wird mit der Sanitätsdirektorenkonferenz bei nächster Gelegenheit erörtert werden. Die einzelnen Kantone haben vorerst ihre Regelungen im Bereich der Prämienverbilligung in eigener Verantwortung gemäss ihrer Kompetenz zu finden. Der Bundesrat wird diese kantonalen Erlasse dahingehend überprüfen, ob damit das Ziel der individuellen Prämienverbilligung für Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen erreicht werden kann. Der Bundesrat wird im Anschluss daran die Kantone über die Ergebnisse dieser Überprüfung informieren und gemeinsam mit diesen allfällig notwendige Massnahmen erörtern und nötigenfalls im Anschluss daran von seinen Kompetenzen nach Art. 66 Abs. 5 KVG Gebrauch machen.</p><p></p><p>5. Der Bundesrat hat von der im WG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, alternative Versicherungsmodelle zuzulassen. Es handelt sich dabei um vielfältige Versicherungsformen, welche den Versicherten selbst Verantwortung übertragen, wie beispielsweise durch die wählbare Franchise oder indem es ihnen ermöglicht wird, eine andere Art von Versicherungsdeckung wie die der HMO abzuschliessen. Unter diese Versicherungsmodelle fällt nur die Bonusversicherung, da es keine Malusversicherung gibt. Die Entwicklung der Bonusversicherung ist im übrigen nicht sehr bedeutend (ca. 0,25 Prozent der Versicherten). Ein Evaluationsbericht über die Erfahrungen, die mit den neuen Versicherungsformen während der Testphase (19911995) gemacht wurden, ist für Ende dieses Jahres angekündigt.</p><p></p><p>6. Das Gesetz überträgt dem Bundesrat keine Kompetenzen, um auf die Organisation der Kassen Einfluss zu nehmen. Die Krankenversicherer können in verschiedenen Rechtsformen organisiert sein, z. B. Verein, Genossenschaft oder gar Aktiengesellschaft. Mittels dieser Organisationsarten können die Konsumentenschutzorganisationen intervenieren, wobei sie, wenn sie dies wünschten, ihre eigene Kasse gründen könnten. Der Bundesrat hat die Bestimmungen des neuen Gesetzes unterstützt, in denen eine Vertretung der Versicherten sowie der Patienten sichergestellt wurde, so beispielsweise in den beratenden Kommissionen der Krankenversicherung.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Vor der Volksabstimmung vom Dezember 1994 erklärte der Bundesrat, dass das neue Krankenversicherungsgesetz in den Kantonen Waadt, Genf und Tessin (die bereits ähnliche Gesetze eingeführt hatten) zu keinen grossen Prämiensteigerungen führen werde und dass man in anderen Kantonen mit einer Erhöhung der Krankenkassenprämien um 4 bis 5 Prozent rechne. Diesem Argument kam während der Abstimmungskampagne grosse Bedeutung zu: Namentlich in den Westschweizer Kantonen dürfte das Gesetz aufgrund dieser Aussage angenommen worden sein. Doch nun kündigen die Krankenkassen Erhöhungen der Versicherungsprämien um 25 bis 60, ja sogar um bis zu 100 Prozent an.</p><p>Ich bitte den Bundesrat deshalb um eine rasche Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Hat der Bundesrat die Öffentlichkeit mit diesem irreführenden Argument absichtlich getäuscht?</p><p>2. Wie beabsichtigt der Bundesrat, die Krankenkassen bei der Ausweisung ihrer Rückstellungen und Gewinne der letzten Jahre zu Transparenz zu verpflichten?</p><p>3. Im Tessin und in der Westschweiz werden sich die Prämienerhöhungen deutlicher auswirken als in den anderen Kantonen. Welche zeitlich beschränkten Sofortmassnahmen gedenkt der Bundesrat zu ergreifen, um zwischen den Kantonen ein Minimum an Solidarität herzustellen, um so mehr, als gegenwärtig mehr als 15 Kantone die Bundesbeiträge nicht ausschöpfen wollen?</p><p>4. Beabsichtigt der Bundesrat, so auf dem Rücken der am meisten benachteiligten Versicherten, denen er vorgängig Unterstützung versprochen hat, Bundesbeiträge zu sparen?</p><p>5. Wie denkt der Bundesrat über die Einführung des Bonus-Malus-Systems, wonach eine kranke Person gleich behandelt wird wie ein Auto?</p><p>6. Ist der Bundesrat bereit, den Konsumentenschutzorganisationen bei den entscheidungsbefugten Organen der Krankenkassen ein Einsichts- und Interventionsrecht zu gewähren?</p>
    • Neues KVG und Erhöhung der Krankenkassenprämien

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