Tempolimiten auf Autobahnen in und um Ballungszentren

ShortId
95.3571
Id
19953571
Updated
10.04.2024 12:45
Language
de
Title
Tempolimiten auf Autobahnen in und um Ballungszentren
AdditionalIndexing
Autobahn;Sicherheit im Strassenverkehr;Geschwindigkeitsregelung
1
  • L05K1803010201, Autobahn
  • L04K18020402, Geschwindigkeitsregelung
  • L05K1802020301, Sicherheit im Strassenverkehr
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Entscheid des Bundesrates, die Temporeduktion auf Autobahnabschnitten im Raum Luzern aufzuheben, ist rechtskräftig. Aus traurigem Anlass muss die Angelegenheit neu aufgerollt werden. Auf einem rund drei Kilometer langen Teilstück im Bereich des Anschlusses Emmen-Nord wurden nach dem 22. Juni 1995 (Datum der Umsignalisation von Tempo 80 auf 120) zehn Unfälle mit zwei Schwerverletzten und einem Toten registriert, bei Tempo 80 waren es drei Unfälle mit einem Leichtverletzten gewesen. Nach Angaben des kant. Strassenverkehrsamtes hätte bei der Mehrzahl der Unfälle die gefahrene Geschwindigkeit einen massgeblichen Einfluss gehabt.</p><p>Aufgrund dieser Entwicklung stellt sich die Frage einer Temporeduktion aus Sicherheitsgründen in der Kompetenz des Bundes. Abzuklären ist gesamtschweizerisch, wieweit sich solche Autobahnabschnitte in bezug auf den Ausbau für Tempo 120 eignen. So ist beispielsweise der Anschluss Emmen-Nord mit einem sogenannten Rautenanschluss versehen. Dieser an der verkehrsreichen Strecke Emmenbrücke-Rothenburg gelegene Anschluss verursacht nicht nur in Stosszeiten lange Rückstaus auf der Autobahn. In Verbindung mit Tempo 120 führt diese gelinde gesagt zu prekären Situationen. Schon aus diesem Grund erscheint mir allein aus Sicherheitsgründen eine Freigabe von Tempo 120 als verantwortbar. Es drängt sich eine gesamtschweizerische Abklärung der Situation der Austobahnabschnitte in Ballungszentren mit der notwendigen Verankerung von Tempobeschränkungen in Bundeskompetenz im Strassenverkehrsgesetz oder in entsprechenden Verordnungen auf.</p>
  • <p>Nach bestehender Rechtslage (Art. 32 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19.12.1958 [SR 741.01; SVG] und Art. 4a Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13.11.1962 [SR 741.11 - VRV]) fällt die Festlegung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten für Motorfahrzeuge auf allen Strassen in den Rechtsetzungsbereich des Bundesrates.</p><p></p><p>Um örtlichen Besonderheiten Rechnung zu tragen, räumt Art. 32 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5.9.1979 (SR 741.211 SSV) den zuständigen kantonalen Behörden die Möglichkeit ein, zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufs auf einzelnen Strassenstrecken von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten abzuweichen. Viele Kantone haben denn auch auf Autobahnabschnitten in städtischen Bereichen Tempomassnahmen getroffen. Hauptsächlich aus Gründen der Verkehrssicherheit (wie geometrische Verhältnisse, enge Folge von Anschlussbauwerken mit vielen Verflechtungen, Tunnelstrecken) wurde z.B. bei Basel, Bern, Genf, Luzern, Neuenburg, St. Gallen und Zürich die Höchstgeschwindigkeit auf 100, 80 oder sogar 60 km/h beschränkt. Im weiteren sind in Luzern besondere, durch die Sicherheitsanforderungen verlangte Massnahmen in Vorbereitung. In dem vom SVG vorgeschriebenen Gutachten hatten die zuständigen kantonalen Behörden jeweils dargelegt, welche Massnahmen nötig, zweck- und verhältnismässig sind. Gerade für die Erstellung des erforderlichen Gutachtens müssen genaue Ortskenntnisse und Grundlagen (wie Ausbaugrad der Strasse, Unfallgeschehen, Gefahrensituationen, Menge und Art des Verkehrs, Geschwindigkeitsniveau, Lärm- und Schadstoffbelastung) vorhanden sein, über die praktisch ausschliesslich der Kanton verfügt. </p><p></p><p>Die geltende Regelung, wonach gestützt auf das kantonale Gutachten die der örtlichen Situation Rechnung tragende Massnahme angeordnet wird, hat sich bewährt und als sinnvoll erwiesen. Es kann nicht Aufgabe des Bundes sein, sämtliche Autobahnabschnitte in und um Ballungszentren auf die Tauglichkeit von Tempo 120 zu untersuchen. Diese Aufgabe obliegt den Kantonen, weil nur sie über die unerlässlichen Detailkenntnisse verfügen. Der vom Motionär offenbar verlangte Erlass einer generellen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen in und um Ballungszentren bzw. eine Überprüfung derartiger Strecken unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit durch den Bund ist daher abzulehnen.</p><p></p><p>Wie eingangs erwähnt, fällt nach Art. 32 Abs. 2 SVG die Festlegung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten für Motorfahrzeuge auf allen Strassen in den delegierten Rechtsetzungsbereich des Bundesrates. Motionen, die den Bundesrat in diesem Bereich zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten wollen, sind daher nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung unechte Motionen, mithin Postulate. Der Bundesrat empfiehlt jedoch aus den obengenannten Gründen, die Motion auch nicht in die Form eines Postulates umzuwandeln.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, Autobahnabschnitte in und um Ballungszentren auf die Tauglichkeit für Tempo 120 hin zu überprüfen und gesetzliche Vorschriften zu Temporeduktionen aus Sicherheitsgründen zu erlassen.</p>
  • Tempolimiten auf Autobahnen in und um Ballungszentren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Entscheid des Bundesrates, die Temporeduktion auf Autobahnabschnitten im Raum Luzern aufzuheben, ist rechtskräftig. Aus traurigem Anlass muss die Angelegenheit neu aufgerollt werden. Auf einem rund drei Kilometer langen Teilstück im Bereich des Anschlusses Emmen-Nord wurden nach dem 22. Juni 1995 (Datum der Umsignalisation von Tempo 80 auf 120) zehn Unfälle mit zwei Schwerverletzten und einem Toten registriert, bei Tempo 80 waren es drei Unfälle mit einem Leichtverletzten gewesen. Nach Angaben des kant. Strassenverkehrsamtes hätte bei der Mehrzahl der Unfälle die gefahrene Geschwindigkeit einen massgeblichen Einfluss gehabt.</p><p>Aufgrund dieser Entwicklung stellt sich die Frage einer Temporeduktion aus Sicherheitsgründen in der Kompetenz des Bundes. Abzuklären ist gesamtschweizerisch, wieweit sich solche Autobahnabschnitte in bezug auf den Ausbau für Tempo 120 eignen. So ist beispielsweise der Anschluss Emmen-Nord mit einem sogenannten Rautenanschluss versehen. Dieser an der verkehrsreichen Strecke Emmenbrücke-Rothenburg gelegene Anschluss verursacht nicht nur in Stosszeiten lange Rückstaus auf der Autobahn. In Verbindung mit Tempo 120 führt diese gelinde gesagt zu prekären Situationen. Schon aus diesem Grund erscheint mir allein aus Sicherheitsgründen eine Freigabe von Tempo 120 als verantwortbar. Es drängt sich eine gesamtschweizerische Abklärung der Situation der Austobahnabschnitte in Ballungszentren mit der notwendigen Verankerung von Tempobeschränkungen in Bundeskompetenz im Strassenverkehrsgesetz oder in entsprechenden Verordnungen auf.</p>
    • <p>Nach bestehender Rechtslage (Art. 32 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19.12.1958 [SR 741.01; SVG] und Art. 4a Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13.11.1962 [SR 741.11 - VRV]) fällt die Festlegung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten für Motorfahrzeuge auf allen Strassen in den Rechtsetzungsbereich des Bundesrates.</p><p></p><p>Um örtlichen Besonderheiten Rechnung zu tragen, räumt Art. 32 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5.9.1979 (SR 741.211 SSV) den zuständigen kantonalen Behörden die Möglichkeit ein, zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufs auf einzelnen Strassenstrecken von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten abzuweichen. Viele Kantone haben denn auch auf Autobahnabschnitten in städtischen Bereichen Tempomassnahmen getroffen. Hauptsächlich aus Gründen der Verkehrssicherheit (wie geometrische Verhältnisse, enge Folge von Anschlussbauwerken mit vielen Verflechtungen, Tunnelstrecken) wurde z.B. bei Basel, Bern, Genf, Luzern, Neuenburg, St. Gallen und Zürich die Höchstgeschwindigkeit auf 100, 80 oder sogar 60 km/h beschränkt. Im weiteren sind in Luzern besondere, durch die Sicherheitsanforderungen verlangte Massnahmen in Vorbereitung. In dem vom SVG vorgeschriebenen Gutachten hatten die zuständigen kantonalen Behörden jeweils dargelegt, welche Massnahmen nötig, zweck- und verhältnismässig sind. Gerade für die Erstellung des erforderlichen Gutachtens müssen genaue Ortskenntnisse und Grundlagen (wie Ausbaugrad der Strasse, Unfallgeschehen, Gefahrensituationen, Menge und Art des Verkehrs, Geschwindigkeitsniveau, Lärm- und Schadstoffbelastung) vorhanden sein, über die praktisch ausschliesslich der Kanton verfügt. </p><p></p><p>Die geltende Regelung, wonach gestützt auf das kantonale Gutachten die der örtlichen Situation Rechnung tragende Massnahme angeordnet wird, hat sich bewährt und als sinnvoll erwiesen. Es kann nicht Aufgabe des Bundes sein, sämtliche Autobahnabschnitte in und um Ballungszentren auf die Tauglichkeit von Tempo 120 zu untersuchen. Diese Aufgabe obliegt den Kantonen, weil nur sie über die unerlässlichen Detailkenntnisse verfügen. Der vom Motionär offenbar verlangte Erlass einer generellen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen in und um Ballungszentren bzw. eine Überprüfung derartiger Strecken unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit durch den Bund ist daher abzulehnen.</p><p></p><p>Wie eingangs erwähnt, fällt nach Art. 32 Abs. 2 SVG die Festlegung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten für Motorfahrzeuge auf allen Strassen in den delegierten Rechtsetzungsbereich des Bundesrates. Motionen, die den Bundesrat in diesem Bereich zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten wollen, sind daher nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung unechte Motionen, mithin Postulate. Der Bundesrat empfiehlt jedoch aus den obengenannten Gründen, die Motion auch nicht in die Form eines Postulates umzuwandeln.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, Autobahnabschnitte in und um Ballungszentren auf die Tauglichkeit für Tempo 120 hin zu überprüfen und gesetzliche Vorschriften zu Temporeduktionen aus Sicherheitsgründen zu erlassen.</p>
    • Tempolimiten auf Autobahnen in und um Ballungszentren

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