Kur- und Verkehrsvereine. Erlass der Mehrwertsteuer
- ShortId
-
95.3584
- Id
-
19953584
- Updated
-
10.04.2024 08:14
- Language
-
de
- Title
-
Kur- und Verkehrsvereine. Erlass der Mehrwertsteuer
- AdditionalIndexing
-
Steuerabzug;Vereinigung;Mehrwertsteuer;Hotellerie;Tourismus
- 1
-
- L04K11070103, Mehrwertsteuer
- L04K01010103, Tourismus
- L05K0101010308, Hotellerie
- L05K0101030204, Vereinigung
- L04K11070304, Steuerabzug
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Es trifft zu, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 20. März 1995 seine Bereitschaft erklärte, das Postulat Columberg vom 16. Dezember 1994 (94.3572; AB 1995 N 1608) entgegenzunehmen. Allerdings tat er dies mit der Bemerkung, das Anliegen im Rahmen der Vorarbeiten für ein Mehrwertsteuergesetz zur Prüfung zu unterbreiten. Die WAK-N hatte denn auch bereits während der Ausarbeitung des Vernehmlassungsentwurfes zum Mehrwertsteuergesetz Kenntnis nicht nur vom Anliegen der Tourismusbranche, die Umsätze der Kur- und Verkehrsvereine von der Mehrwertsteuer zu befreien, sondern auch von der Erklärung des Bundesrates zum genannten Postulat. Dennoch sieht ihr Entwurf, welcher sich im Herbst 1995 in der Vernehmlassung befand, keine Sonderregelung für Kur- und Verkehrsvereine vor.</p><p>2. Wie aus den kommunalen Gesetzen über Kur- und andere Taxen hervorgeht, delegieren die Gemeinden nicht bloss den Einzug und die Verwaltung der gesetzlich vorgesehenen Taxen und Abgaben an ihre Kur- und Verkehrsvereine. Vielmehr beauftragen die Gemeinden die Kur- und Verkehrsvereine auch mit der Verwendung der resultierenden Erträge. Dies bedeutet nach Auffassung des Eidgenössischen Finanzdepartementes, dass die Kur- und Verkehrsvereine von den betreffenden Gemeinden den Auftrag erhalten, in einem vorgeschriebenen Rahmen für die Gemeinden touristisch tätig zu sein und damit den Gemeinden gegenüber, wenn auch im Interesse der Gäste und Tourismusunternehmen, bestimmte Leistungen zu erbringen. Dafür werden die Kur- und Verkehrsvereine aus den Erträgen entschädigt, welche die Kur- und anderen Taxen einbringen. Diese Erträge dienen mithin als Entgelt für ihre Leistungen. Somit liegt nach Auffassung des Eidgenössischen Finanzdepartementes ein Leistungsaustausch zwischen den Gemeinden und den betreffenden lokalen Kur- und Verkehrsvereinen vor, welcher klarerweise den Steuertatbestand der entgeltlichen Lieferung oder Dienstleistung erfüllt.</p><p>Wie bereits bekanntgeworden ist, ist die vorliegende Auslegungsfrage Gegenstand diverser Rekursverfahren. Der letzte Entscheid wird wohl vom Bundesgericht gefällt werden müssen. Unter diesen Umständen sieht der Bundesrat davon ab, zur umstrittenen Auslegungsfrage Stellung zu nehmen.</p><p>3. Am 16. August 1995 hat der Bundesrat dem Parlament den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über einen Sondersatz der Mehrwertsteuer für Beherbergungsleistungen sowie die dazugehörige Botschaft vorgelegt. Mit der Einführung eines reduzierten Sondersatzes will der Bundesrat eine der Rahmenbedingungen der inländischen Hotellerie- und Parahotelleriebranche, die als Leitindustrie der Tourismuswirtschaft gilt, verbessern. Gleichzeitig ist zu erwarten, dass die vorgeschlagene Steuersatzreduktion als positiver Impuls auf das gesamte Tourismusangebot wirkt, so dass auch die Erbringer anderer Tourismusdienstleistungen indirekt davon profitieren werden.</p><p>4. Nach Auffassung des Eidgenössischen Finanzdepartementes besteht kein Spielraum, die Kur- und Verkehrsvereine im Rahmen der geltenden Rechtsgrundlagen von der Steuerpflicht auszunehmen. Der Bundesrat dagegen kann nicht für jeden Einzelfall die Verordnung ändern. Er ist deshalb der Auffassung, dass diese Auslegungsfragen nicht durch eine Verordnungsänderung, sondern durch (höchst)richterliches Urteil entschieden werden sollten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 20. März 1995 hat der Bundesrat mein Postulat betreffend Mehrwertsteuer für Kur- und Verkehrsvereine gutgeheissen. Demnach sollen die aus den Kur-, Sport- und Beherbergungstaxen sowie den Tourismus- und Wirtschaftsförderungsabgaben fliessenden Mittel der Kur- und Verkehrsvereine nicht der Mehrwertsteuer unterworfen werden. Der Nationalrat hat diesen von 40 Parlamentariern unterstützten Vorstoss in der Sommersession 1995 oppositionslos überwiesen. Obwohl das Problem von grosser Aktualität und Dringlichkeit ist, haben in der Zwischenzeit weder der Bundesrat noch die Eidgenössische Steuerverwaltung Massnahmen zur Klärung dieses unbefriedigenden Zustandes ergriffen. Auch der von der WAK-N ausgearbeitete Entwurf eines Mehrwertsteuergesetzes äussert sich nicht zu diesem für den Schweizer Tourismus wichtigen Problem.</p><p>Deshalb stelle ich folgende Fragen:</p><p>1. Was hat der Bundesrat bisher konkret in dieser Angelegenheit unternommen?</p><p>2. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass touristische Organisationen, insbesondere Verkehrsvereine, der Mehrwertsteuer nicht zu unterstellen sind, soweit sie im Interesse des Gastes und des örtlichen Tourismus unentgeltliche Leistungen erbringen, die mit öffentlichen Mitteln finanziert werden?</p><p>3. Wie gedenkt der Bundesrat eine für den Tourismus befriedigende Lösung zu treffen, die der Bedeutung dieses Wirtschaftszweiges gerecht wird?</p><p>4. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass es sich lediglich um eine grosszügigere Interpretation der geltenden Mehrwertsteuerverordnung handelt, oder gedenkt er die Verordnung zu ändern?</p>
- Kur- und Verkehrsvereine. Erlass der Mehrwertsteuer
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Es trifft zu, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 20. März 1995 seine Bereitschaft erklärte, das Postulat Columberg vom 16. Dezember 1994 (94.3572; AB 1995 N 1608) entgegenzunehmen. Allerdings tat er dies mit der Bemerkung, das Anliegen im Rahmen der Vorarbeiten für ein Mehrwertsteuergesetz zur Prüfung zu unterbreiten. Die WAK-N hatte denn auch bereits während der Ausarbeitung des Vernehmlassungsentwurfes zum Mehrwertsteuergesetz Kenntnis nicht nur vom Anliegen der Tourismusbranche, die Umsätze der Kur- und Verkehrsvereine von der Mehrwertsteuer zu befreien, sondern auch von der Erklärung des Bundesrates zum genannten Postulat. Dennoch sieht ihr Entwurf, welcher sich im Herbst 1995 in der Vernehmlassung befand, keine Sonderregelung für Kur- und Verkehrsvereine vor.</p><p>2. Wie aus den kommunalen Gesetzen über Kur- und andere Taxen hervorgeht, delegieren die Gemeinden nicht bloss den Einzug und die Verwaltung der gesetzlich vorgesehenen Taxen und Abgaben an ihre Kur- und Verkehrsvereine. Vielmehr beauftragen die Gemeinden die Kur- und Verkehrsvereine auch mit der Verwendung der resultierenden Erträge. Dies bedeutet nach Auffassung des Eidgenössischen Finanzdepartementes, dass die Kur- und Verkehrsvereine von den betreffenden Gemeinden den Auftrag erhalten, in einem vorgeschriebenen Rahmen für die Gemeinden touristisch tätig zu sein und damit den Gemeinden gegenüber, wenn auch im Interesse der Gäste und Tourismusunternehmen, bestimmte Leistungen zu erbringen. Dafür werden die Kur- und Verkehrsvereine aus den Erträgen entschädigt, welche die Kur- und anderen Taxen einbringen. Diese Erträge dienen mithin als Entgelt für ihre Leistungen. Somit liegt nach Auffassung des Eidgenössischen Finanzdepartementes ein Leistungsaustausch zwischen den Gemeinden und den betreffenden lokalen Kur- und Verkehrsvereinen vor, welcher klarerweise den Steuertatbestand der entgeltlichen Lieferung oder Dienstleistung erfüllt.</p><p>Wie bereits bekanntgeworden ist, ist die vorliegende Auslegungsfrage Gegenstand diverser Rekursverfahren. Der letzte Entscheid wird wohl vom Bundesgericht gefällt werden müssen. Unter diesen Umständen sieht der Bundesrat davon ab, zur umstrittenen Auslegungsfrage Stellung zu nehmen.</p><p>3. Am 16. August 1995 hat der Bundesrat dem Parlament den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über einen Sondersatz der Mehrwertsteuer für Beherbergungsleistungen sowie die dazugehörige Botschaft vorgelegt. Mit der Einführung eines reduzierten Sondersatzes will der Bundesrat eine der Rahmenbedingungen der inländischen Hotellerie- und Parahotelleriebranche, die als Leitindustrie der Tourismuswirtschaft gilt, verbessern. Gleichzeitig ist zu erwarten, dass die vorgeschlagene Steuersatzreduktion als positiver Impuls auf das gesamte Tourismusangebot wirkt, so dass auch die Erbringer anderer Tourismusdienstleistungen indirekt davon profitieren werden.</p><p>4. Nach Auffassung des Eidgenössischen Finanzdepartementes besteht kein Spielraum, die Kur- und Verkehrsvereine im Rahmen der geltenden Rechtsgrundlagen von der Steuerpflicht auszunehmen. Der Bundesrat dagegen kann nicht für jeden Einzelfall die Verordnung ändern. Er ist deshalb der Auffassung, dass diese Auslegungsfragen nicht durch eine Verordnungsänderung, sondern durch (höchst)richterliches Urteil entschieden werden sollten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 20. März 1995 hat der Bundesrat mein Postulat betreffend Mehrwertsteuer für Kur- und Verkehrsvereine gutgeheissen. Demnach sollen die aus den Kur-, Sport- und Beherbergungstaxen sowie den Tourismus- und Wirtschaftsförderungsabgaben fliessenden Mittel der Kur- und Verkehrsvereine nicht der Mehrwertsteuer unterworfen werden. Der Nationalrat hat diesen von 40 Parlamentariern unterstützten Vorstoss in der Sommersession 1995 oppositionslos überwiesen. Obwohl das Problem von grosser Aktualität und Dringlichkeit ist, haben in der Zwischenzeit weder der Bundesrat noch die Eidgenössische Steuerverwaltung Massnahmen zur Klärung dieses unbefriedigenden Zustandes ergriffen. Auch der von der WAK-N ausgearbeitete Entwurf eines Mehrwertsteuergesetzes äussert sich nicht zu diesem für den Schweizer Tourismus wichtigen Problem.</p><p>Deshalb stelle ich folgende Fragen:</p><p>1. Was hat der Bundesrat bisher konkret in dieser Angelegenheit unternommen?</p><p>2. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass touristische Organisationen, insbesondere Verkehrsvereine, der Mehrwertsteuer nicht zu unterstellen sind, soweit sie im Interesse des Gastes und des örtlichen Tourismus unentgeltliche Leistungen erbringen, die mit öffentlichen Mitteln finanziert werden?</p><p>3. Wie gedenkt der Bundesrat eine für den Tourismus befriedigende Lösung zu treffen, die der Bedeutung dieses Wirtschaftszweiges gerecht wird?</p><p>4. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass es sich lediglich um eine grosszügigere Interpretation der geltenden Mehrwertsteuerverordnung handelt, oder gedenkt er die Verordnung zu ändern?</p>
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