Fleischersatzprodukte. Bezeichnung und Werbung
- ShortId
-
95.3585
- Id
-
19953585
- Updated
-
10.04.2024 08:03
- Language
-
de
- Title
-
Fleischersatzprodukte. Bezeichnung und Werbung
- AdditionalIndexing
-
Fleisch;Ersatzlebensmittel;Konsumentenschutz
- 1
-
- L05K1402030304, Ersatzlebensmittel
- L04K14020501, Fleisch
- L05K0701060301, Konsumentenschutz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die Bestimmungen über die Etikettierung von Lebensmitteln sind in der Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 (LMV, SR 817.02) detailliert aufgeführt. Es gilt der Grundsatz, dass jedes Lebensmittel mit seiner Sachbezeichnung bezeichnet werden muss (Art. 22 Abs. 1 Bst. a LMV). Sonderbestimmungen betreffend die Sachbezeichnung von Fleisch und Fleischerzeugnissen finden sich in Artikel 123 LMV. Grundsätzlich hat die Sachbezeichnung für Fleisch und Fleischerzeugnisse einen Hinweis auf die Tierarten zu enthalten, von welchen das Fleisch stammt.</p><p>2. Nach Artikel 18 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 (LMG, SR 817.0) in Verbindung mit Artikel 19 LMV müssen die über Lebensmittel gemachten Angaben und Anpreisungen den Tatsachen entsprechen und dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen. Der Begriff "vegetarisch" darf somit bei der Bezeichnung von Fleischersatzprodukten sowie in der Werbung für diese verwendet werden, wenn dadurch Konsumentinnen und Konsumenten nicht getäuscht werden.</p><p>3. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist der Begriff "vegetarisch" gleichzusetzen mit "pflanzlich" bzw. "fleischlos". Durch die Verwendung des Begriffes "vegetarisch" im Zusammenhang mit der Vermarktung von Pilzprodukten werden die Konsumentinnen und Konsumenten nicht getäuscht. Entsprechende Anpreisungen verstossen demzufolge nicht gegen das Lebensmittelrecht.</p><p>4. Der Begriff "natürlich" ist in der Lebensmittelgesetzgebung nicht definiert. Seine Verwendung im Zusammenhang mit Fleischersatzprodukten sowie mit den übrigen Lebensmitteln richtet sich nach dem Täuschungsverbot (vgl. Art. 18 LMG in Verbindung mit Art. 19 LMV). Danach müssen die verwendeten Bezeichnungen den Tatsachen entsprechen und dürfen u. a. nicht zur Täuschung über Natur, Herkunft, Zusammensetzung oder Produktionsart Anlass geben.</p><p>5. Zuständig für den Vollzug des Lebensmittelrechts landesintern sind die Kantone (Art. 40 LMG). Stellen die Vollzugsorgane einen Verstoss gegen die Lebensmittelgesetzgebung fest, so müssen sie von Amtes wegen tätig werden.</p><p>6. Fleischersatzprodukte - so insbesondere Pilzprodukte - werden vom Bundesamt für Gesundheitswesen nur dann bewilligt, wenn deren Gesundheitsverträglichkeit durch toxikologische und ernährungsphysiologische Gutachten belegt ist.</p><p>7. Lebensmittel, welche in der Lebensmittelverordnung nicht unter einer Sachbezeichnung umschrieben sind und welche sich nicht aus umschriebenen Lebensmitteln zusammensetzen, bedürfen der Bewilligung durch das Bundesamt für Gesundheitswesen (Art. 3 Abs. 2 LMV). Sämtliche Fleischersatzprodukte unterstehen dieser Bewilligungspflicht. Bis heute wurden rund 50 Fleischersatzprodukte zugelassen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In den Regalen des Detailhandels halten sogenannte Fleischersatzprodukte Einzug. Diese High-Tech-Kunstprodukte sind mit Blick auf eine gesunde Ernährung nicht über alle Zweifel erhaben. Zudem wird mittels Werbung versucht, eine Natürlichkeit zu vermitteln, die ihnen effektiv fehlt. Damit kann eine Täuschung der Konsumenten nicht ausgeschlossen werden.</p><p>Ich bitte deshalb den Bundesrat folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie hat die Produktbezeichnung von Fleischersatzprodukten rechtlich korrekt zu erfolgen?</p><p>2. In welchem Zusammenhang darf der Begriff "vegetarisch" bei der Bezeichnung von Fleischersatzprodukten sowie in der Werbung für diese verwendet werden?</p><p>3. Können Pilzprodukte unter dem Begriff "vegetarisch" vermarktet werden?</p><p>4. Unter welchen Voraussetzungen dürfen der Begriff "natürlich" und davon abgeleitete Begriffe in Verbindung mit Fleischersatzprodukten verwendet werden?</p><p>5. Müssen die Behörden im Bereiche des Täuschungsschutzes von Amtes wegen tätig werden?</p><p>6. Wie wird die Gesundheitsverträglichkeit von Fleischersatzprodukten geprüft?</p><p>7. Artikel 7 LMG bestimmt eine generelle Bewilligungspflicht für Nahrungsmittel, die nicht aus Pflanzen, Tieren, Mineralstoffen oder Trinkwasser als Ausgangsprodukte hergestellt sind. Welche Fleischersatzprodukte unterliegen dieser generellen Bewilligungspflicht, und welche sind bis heute allenfalls zugelassen worden?</p>
- Fleischersatzprodukte. Bezeichnung und Werbung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Die Bestimmungen über die Etikettierung von Lebensmitteln sind in der Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 (LMV, SR 817.02) detailliert aufgeführt. Es gilt der Grundsatz, dass jedes Lebensmittel mit seiner Sachbezeichnung bezeichnet werden muss (Art. 22 Abs. 1 Bst. a LMV). Sonderbestimmungen betreffend die Sachbezeichnung von Fleisch und Fleischerzeugnissen finden sich in Artikel 123 LMV. Grundsätzlich hat die Sachbezeichnung für Fleisch und Fleischerzeugnisse einen Hinweis auf die Tierarten zu enthalten, von welchen das Fleisch stammt.</p><p>2. Nach Artikel 18 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 (LMG, SR 817.0) in Verbindung mit Artikel 19 LMV müssen die über Lebensmittel gemachten Angaben und Anpreisungen den Tatsachen entsprechen und dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen. Der Begriff "vegetarisch" darf somit bei der Bezeichnung von Fleischersatzprodukten sowie in der Werbung für diese verwendet werden, wenn dadurch Konsumentinnen und Konsumenten nicht getäuscht werden.</p><p>3. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist der Begriff "vegetarisch" gleichzusetzen mit "pflanzlich" bzw. "fleischlos". Durch die Verwendung des Begriffes "vegetarisch" im Zusammenhang mit der Vermarktung von Pilzprodukten werden die Konsumentinnen und Konsumenten nicht getäuscht. Entsprechende Anpreisungen verstossen demzufolge nicht gegen das Lebensmittelrecht.</p><p>4. Der Begriff "natürlich" ist in der Lebensmittelgesetzgebung nicht definiert. Seine Verwendung im Zusammenhang mit Fleischersatzprodukten sowie mit den übrigen Lebensmitteln richtet sich nach dem Täuschungsverbot (vgl. Art. 18 LMG in Verbindung mit Art. 19 LMV). Danach müssen die verwendeten Bezeichnungen den Tatsachen entsprechen und dürfen u. a. nicht zur Täuschung über Natur, Herkunft, Zusammensetzung oder Produktionsart Anlass geben.</p><p>5. Zuständig für den Vollzug des Lebensmittelrechts landesintern sind die Kantone (Art. 40 LMG). Stellen die Vollzugsorgane einen Verstoss gegen die Lebensmittelgesetzgebung fest, so müssen sie von Amtes wegen tätig werden.</p><p>6. Fleischersatzprodukte - so insbesondere Pilzprodukte - werden vom Bundesamt für Gesundheitswesen nur dann bewilligt, wenn deren Gesundheitsverträglichkeit durch toxikologische und ernährungsphysiologische Gutachten belegt ist.</p><p>7. Lebensmittel, welche in der Lebensmittelverordnung nicht unter einer Sachbezeichnung umschrieben sind und welche sich nicht aus umschriebenen Lebensmitteln zusammensetzen, bedürfen der Bewilligung durch das Bundesamt für Gesundheitswesen (Art. 3 Abs. 2 LMV). Sämtliche Fleischersatzprodukte unterstehen dieser Bewilligungspflicht. Bis heute wurden rund 50 Fleischersatzprodukte zugelassen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In den Regalen des Detailhandels halten sogenannte Fleischersatzprodukte Einzug. Diese High-Tech-Kunstprodukte sind mit Blick auf eine gesunde Ernährung nicht über alle Zweifel erhaben. Zudem wird mittels Werbung versucht, eine Natürlichkeit zu vermitteln, die ihnen effektiv fehlt. Damit kann eine Täuschung der Konsumenten nicht ausgeschlossen werden.</p><p>Ich bitte deshalb den Bundesrat folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie hat die Produktbezeichnung von Fleischersatzprodukten rechtlich korrekt zu erfolgen?</p><p>2. In welchem Zusammenhang darf der Begriff "vegetarisch" bei der Bezeichnung von Fleischersatzprodukten sowie in der Werbung für diese verwendet werden?</p><p>3. Können Pilzprodukte unter dem Begriff "vegetarisch" vermarktet werden?</p><p>4. Unter welchen Voraussetzungen dürfen der Begriff "natürlich" und davon abgeleitete Begriffe in Verbindung mit Fleischersatzprodukten verwendet werden?</p><p>5. Müssen die Behörden im Bereiche des Täuschungsschutzes von Amtes wegen tätig werden?</p><p>6. Wie wird die Gesundheitsverträglichkeit von Fleischersatzprodukten geprüft?</p><p>7. Artikel 7 LMG bestimmt eine generelle Bewilligungspflicht für Nahrungsmittel, die nicht aus Pflanzen, Tieren, Mineralstoffen oder Trinkwasser als Ausgangsprodukte hergestellt sind. Welche Fleischersatzprodukte unterliegen dieser generellen Bewilligungspflicht, und welche sind bis heute allenfalls zugelassen worden?</p>
- Fleischersatzprodukte. Bezeichnung und Werbung
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