Art. 35 BV (Kursaal-Artikel). Ausführungsgesetzgebung

ShortId
95.3590
Id
19953590
Updated
10.04.2024 13:21
Language
de
Title
Art. 35 BV (Kursaal-Artikel). Ausführungsgesetzgebung
AdditionalIndexing
touristische Infrastruktur;Spielunternehmen;Einnahmen der öffentlichen Hand;öffentliche Finanzen;Gesetzgebungsverfahren
1
  • L05K0101010602, Spielunternehmen
  • L03K110802, öffentliche Finanzen
  • L05K0101010301, touristische Infrastruktur
  • L03K110205, Einnahmen der öffentlichen Hand
  • L03K080702, Gesetzgebungsverfahren
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Frühjahr 1993 stimmten alle Stände sowie 72,4 Prozent der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Revision von Artikel 35 der Bundesverfassung, d. h. der Aufhebung des Spielbankenverbotes, zu. Vor allem zwei Argumente waren für dieses deutliche Resultat massgeblich: Artikel 35 der Bundesverfassung in seiner alten Fassung verhindert die Anpassung unserer touristischen Infrastruktur an die heutigen Erfordernisse. Sodann sollten die Spielgewinne künftig möglichst im Inland bleiben und indirekt zur Mitfinanzierung der AHV beigezogen werden.</p><p>Eigentlich hätte man erwarten können, dass aufgrund des klaren Abstimmungsergebnisses die Ausführungsgesetzgebung zeitlich und sachlich forciert würde. Statt dessen ist mit Verzögerung erst eine Expertenkommission eingesetzt worden. In sie wurden Gegner und Befürworter der Spielbanken berufen, aber meines Wissens kein Steuerexperte. Diese Kommission war nicht in der Lage, ein taugliches Konzept zu erarbeiten. Eine zweite, kleinere Kommission wurde eingesetzt; der von ihr erarbeitete Entwurf entspricht nicht den ursprünglichen Zielen - es handelt sich eher um eine Verhinderung als um ein Förderungsgesetz.</p><p>In der Fragestunde hat sich der Interpellant im Sommer 1995 erlaubt, sich nach dem Zeitplan für ein Ausführungsgesetz zu erkundigen. Eine verbindliche Antwort vermochte der zuständige Chef des EJPD nicht zu erteilen. Das EJPD hat das Geschäft offensichtlich nur unwillig an die Hand genommen, das Eidgenössische Finanzdepartement engagierte sich nicht, so dass auch drei Jahre nach dem klaren Stände- und Volksentscheid kein definitives Gesetz verfügbar sein wird. Laut Pressemeldung vom 5. Dezember 1995 soll das EJPD bis im Sommer 1996 eine Botschaft ausarbeiten. Bis das Ausführungsgesetz vom Parlament verabschiedet ist, dürften weitere Jahre verstreichen.</p><p>Eine beschleunigte Behandlung ist dringend notwendig, weil:</p><p>- die Lage im Tourismus sich ständig verschlechtert, zusätzliche Angebote dringlich sind;</p><p>- die finanzielle Lage des Bundes nach wie vor besorgniserregend ist, der Bund auf Einnahmen aus Spielcasinos dringend angewiesen ist.</p><p>Der Bundesrat wird ersucht, im Rahmen seiner Stellungnahme Klarheit über die Ursachen und die Verantwortlichkeiten der Verzögerungen zu schaffen sowie Auskunft über den Zeitplan für die Vorlage des Ausführungsgesetzes zu erteilen.</p>
  • <p>Bei den Glücksspielen und Spielbanken handelt es sich um eine sehr komplexe Materie, deren wirksame Regelung sorgfältige Abklärungen voraussetzt. Da die Schweiz über keine praktischen Erfahrungen mit dem Betrieb von Spielbanken mit Grands Jeux verfügt, sind die Arbeiten für eine ausgereifte Vorlage sehr aufwendig.</p><p>Angesichts der grundlegenden Veränderungen im Bereich der schweizerischen Spielmärkte seit der Volksabstimmung von 1993 hat der Bundesrat bei der Ausarbeitung des Bundesgesetzes über die Spielbanken auch den neuesten Entwicklungen auf dem Gebiet der Spielmärkte Rechnung zu tragen. So ist in jüngster Zeit eine dramatische Zunahme von Gesuchen um Boulespielbewilligungen und eine damit einhergehende Konzentration von Spielautomaten in Kursälen zu verzeichnen. Gab es in der Schweiz 1992 nur 15 Kursäle mit Boulespielbewilligungen, so waren es 1995 bereits deren 22. Allein zwischen 1993 und 1995 gingen beim Bundesrat acht Gesuche um Bewilligung des Boulespiels ein. Weitere 20 Kursaalprojekte sind auf kantonaler Ebene in Planung. Ähnlich dynamisch verläuft auch die Entwicklung bei den Geldspielautomaten. Gab es zu Beginn der neunziger Jahre in den Kursälen noch keine Geldspielautomaten, so sind dort mittlerweile rund 2000 Geräte installiert. Insgesamt dürften derzeit in der Schweiz über 10 000 Geräte in Betrieb sein. Dieser Trend muss in sozialer Hinsicht, aber auch mit Blick auf das künftige Nebeneinander von Kursälen und Grands-Jeux-Casinos und bezüglich der Besteuerung gründlich abgeklärt werden.</p><p>Um den Boom im Glücksspielwesen, im Hinblick auf das zukünftige Spielbankengesetz, in geordnete Bahnen zu lenken, hat der Bundesrat am 24. April 1996 beschlossen, bis auf weiteres keine neuen, kantonalen Boulespielbewilligungen mehr zu genehmigen und die Zulassungspraxis im Bereich der Geldspielautomaten zu überprüfen. Da von diesen Massnahmen vor allem die Kantone betroffen sind, wurden sie anlässlich der konferenziellen Anhörung vom 28. Mai 1996 informiert. Im Rahmen einer zweiten Konsultation soll ihnen im kommenden Herbst Gelegenheit zur Stellungnahme zu jenen Teilen des Spielbankengesetzes gegeben werden, die grundlegend überarbeitet worden sind und vom ursprünglichen Entwurf stark abweichen.</p><p>Die Gesetzesvorlage, welche bei planmässigem Voranschreiten der Arbeiten Anfang 1997 vom Bundesrat zuhanden des Parlamentes verabschiedet werden soll, wird eine ganzheitliche Lösung für Spielbanken, Kursäle und Geldspielautomaten beinhalten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Trotz des ausgewiesenen Bedürfnisses nach Verbesserung der touristischen Infrastruktur unseres Landes und trotz der andauernd sehr misslichen Lage der Bundesfinanzen zieht sich die Ausarbeitung der Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 35 der Bundesverfassung (sogenannter Kursaal-Artikel) bereits über Jahre hin.</p><p>Was sind die massgeblichen Ursachen, und wo liegen die Verantwortlichkeiten dieser Verzögerung? Wie viele Millionen entgehen mutmasslich dem Bundeshaushalt jährlich als Folge der zögerlichen Erledigung des verfassungsmässig verankerten Auftrages? Welchen Terminplan sieht der Bundesrat definitiv für die Zuleitung von Botschaft und Gesetzentwurf an das Parlament vor?</p>
  • Art. 35 BV (Kursaal-Artikel). Ausführungsgesetzgebung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Frühjahr 1993 stimmten alle Stände sowie 72,4 Prozent der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Revision von Artikel 35 der Bundesverfassung, d. h. der Aufhebung des Spielbankenverbotes, zu. Vor allem zwei Argumente waren für dieses deutliche Resultat massgeblich: Artikel 35 der Bundesverfassung in seiner alten Fassung verhindert die Anpassung unserer touristischen Infrastruktur an die heutigen Erfordernisse. Sodann sollten die Spielgewinne künftig möglichst im Inland bleiben und indirekt zur Mitfinanzierung der AHV beigezogen werden.</p><p>Eigentlich hätte man erwarten können, dass aufgrund des klaren Abstimmungsergebnisses die Ausführungsgesetzgebung zeitlich und sachlich forciert würde. Statt dessen ist mit Verzögerung erst eine Expertenkommission eingesetzt worden. In sie wurden Gegner und Befürworter der Spielbanken berufen, aber meines Wissens kein Steuerexperte. Diese Kommission war nicht in der Lage, ein taugliches Konzept zu erarbeiten. Eine zweite, kleinere Kommission wurde eingesetzt; der von ihr erarbeitete Entwurf entspricht nicht den ursprünglichen Zielen - es handelt sich eher um eine Verhinderung als um ein Förderungsgesetz.</p><p>In der Fragestunde hat sich der Interpellant im Sommer 1995 erlaubt, sich nach dem Zeitplan für ein Ausführungsgesetz zu erkundigen. Eine verbindliche Antwort vermochte der zuständige Chef des EJPD nicht zu erteilen. Das EJPD hat das Geschäft offensichtlich nur unwillig an die Hand genommen, das Eidgenössische Finanzdepartement engagierte sich nicht, so dass auch drei Jahre nach dem klaren Stände- und Volksentscheid kein definitives Gesetz verfügbar sein wird. Laut Pressemeldung vom 5. Dezember 1995 soll das EJPD bis im Sommer 1996 eine Botschaft ausarbeiten. Bis das Ausführungsgesetz vom Parlament verabschiedet ist, dürften weitere Jahre verstreichen.</p><p>Eine beschleunigte Behandlung ist dringend notwendig, weil:</p><p>- die Lage im Tourismus sich ständig verschlechtert, zusätzliche Angebote dringlich sind;</p><p>- die finanzielle Lage des Bundes nach wie vor besorgniserregend ist, der Bund auf Einnahmen aus Spielcasinos dringend angewiesen ist.</p><p>Der Bundesrat wird ersucht, im Rahmen seiner Stellungnahme Klarheit über die Ursachen und die Verantwortlichkeiten der Verzögerungen zu schaffen sowie Auskunft über den Zeitplan für die Vorlage des Ausführungsgesetzes zu erteilen.</p>
    • <p>Bei den Glücksspielen und Spielbanken handelt es sich um eine sehr komplexe Materie, deren wirksame Regelung sorgfältige Abklärungen voraussetzt. Da die Schweiz über keine praktischen Erfahrungen mit dem Betrieb von Spielbanken mit Grands Jeux verfügt, sind die Arbeiten für eine ausgereifte Vorlage sehr aufwendig.</p><p>Angesichts der grundlegenden Veränderungen im Bereich der schweizerischen Spielmärkte seit der Volksabstimmung von 1993 hat der Bundesrat bei der Ausarbeitung des Bundesgesetzes über die Spielbanken auch den neuesten Entwicklungen auf dem Gebiet der Spielmärkte Rechnung zu tragen. So ist in jüngster Zeit eine dramatische Zunahme von Gesuchen um Boulespielbewilligungen und eine damit einhergehende Konzentration von Spielautomaten in Kursälen zu verzeichnen. Gab es in der Schweiz 1992 nur 15 Kursäle mit Boulespielbewilligungen, so waren es 1995 bereits deren 22. Allein zwischen 1993 und 1995 gingen beim Bundesrat acht Gesuche um Bewilligung des Boulespiels ein. Weitere 20 Kursaalprojekte sind auf kantonaler Ebene in Planung. Ähnlich dynamisch verläuft auch die Entwicklung bei den Geldspielautomaten. Gab es zu Beginn der neunziger Jahre in den Kursälen noch keine Geldspielautomaten, so sind dort mittlerweile rund 2000 Geräte installiert. Insgesamt dürften derzeit in der Schweiz über 10 000 Geräte in Betrieb sein. Dieser Trend muss in sozialer Hinsicht, aber auch mit Blick auf das künftige Nebeneinander von Kursälen und Grands-Jeux-Casinos und bezüglich der Besteuerung gründlich abgeklärt werden.</p><p>Um den Boom im Glücksspielwesen, im Hinblick auf das zukünftige Spielbankengesetz, in geordnete Bahnen zu lenken, hat der Bundesrat am 24. April 1996 beschlossen, bis auf weiteres keine neuen, kantonalen Boulespielbewilligungen mehr zu genehmigen und die Zulassungspraxis im Bereich der Geldspielautomaten zu überprüfen. Da von diesen Massnahmen vor allem die Kantone betroffen sind, wurden sie anlässlich der konferenziellen Anhörung vom 28. Mai 1996 informiert. Im Rahmen einer zweiten Konsultation soll ihnen im kommenden Herbst Gelegenheit zur Stellungnahme zu jenen Teilen des Spielbankengesetzes gegeben werden, die grundlegend überarbeitet worden sind und vom ursprünglichen Entwurf stark abweichen.</p><p>Die Gesetzesvorlage, welche bei planmässigem Voranschreiten der Arbeiten Anfang 1997 vom Bundesrat zuhanden des Parlamentes verabschiedet werden soll, wird eine ganzheitliche Lösung für Spielbanken, Kursäle und Geldspielautomaten beinhalten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Trotz des ausgewiesenen Bedürfnisses nach Verbesserung der touristischen Infrastruktur unseres Landes und trotz der andauernd sehr misslichen Lage der Bundesfinanzen zieht sich die Ausarbeitung der Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 35 der Bundesverfassung (sogenannter Kursaal-Artikel) bereits über Jahre hin.</p><p>Was sind die massgeblichen Ursachen, und wo liegen die Verantwortlichkeiten dieser Verzögerung? Wie viele Millionen entgehen mutmasslich dem Bundeshaushalt jährlich als Folge der zögerlichen Erledigung des verfassungsmässig verankerten Auftrages? Welchen Terminplan sieht der Bundesrat definitiv für die Zuleitung von Botschaft und Gesetzentwurf an das Parlament vor?</p>
    • Art. 35 BV (Kursaal-Artikel). Ausführungsgesetzgebung

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